Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692):
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe- oder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare Stelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirtschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielseitige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungswesen gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirtschaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Geräten und Laboreinrichtungen ausgestattet sein.
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.
(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein, deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchungen durchführen zu können.
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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