Auf Grund des § 81c Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensionskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde liegen.
(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt.
(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge;
bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Lebensversicherungsverträge.
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto- Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs- Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten „noch nicht fällige Ansprüche“ der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs- Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs- Verordnung). Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs- Verordnung), am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach den Absätzen 3 bis 6. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis (ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden) beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind:
dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlagenergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge des Neubestands im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach den Absätzen 3 bis 7. Dabei sind die jeweiligen Werte nur für den Neubestand zu ermitteln.
(3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pensionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt.
(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 75 vom Hundert des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).
(5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 vom Hundert des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).
(6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen.
(7) Für Pensionskassen ergibt sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge aus dem nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten.
(1) Die Mindestzuführung gemäß § 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden,
um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands oder
um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlagen-, dem Risiko- oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt: (aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE Dabei sind:
aKE
=
die anzurechnenden Kapitalerträge,
Rz
=
die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,
mKE
=
die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3,
RE
=
das Risikoergebnis,
üE
=
das übrige Ergebnis.
Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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