Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
für die Summe der
a) in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
Mitteilungen schriftlich erfolgen,
der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 60)
Nr.
Kongener
1
2,3,7,8-TCDD
2
1,2,3,7,8-PeCDD
3
1,2,3,4,7,8-HxCDD
4
1,2,3,6,7,8-HxCDD
5
1,2,3,7,8,9-HxCDD
6
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
7
OCDD
8
2,3,7,8-TCDF
9
1,2,3,7,8-PeCDF
10
2,3,4,7,8-PeCDF
11
1,2,3,4,7,8-HxCDF
12
1,2,3,6,7,8-HxCDF
13
1,2,3,7,8,9-HxCDF
14
2,3,4,6,7,8-HxCDF
15
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
16
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
17
OCDF
Verwendete Abkürzungen: T = Tetra Pe = Penta Hx = Hexa Hp = Hepta O = Octa CDD = Chlordibenzodioxin CDF = Chlordibenzofuran
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 61)
Nr.
Kongener
1
3,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77)
2
3,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81)
3
3,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126)
4
3,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169)
5
2,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105)
6
2,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114)
7
2,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118)
8
2',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123)
9
2,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156)
10
2,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157)
11
2,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167)
12
2,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 62)
Nr.
Kongener
1
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
2
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
3
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
4
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
5
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
6
2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 63 - 65)
Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Nr.
Angabe
Erläuterung
1
Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers
*
2
Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers
*
3
Probennummer
Laborinterne Nummer der Probe
4
Teilprobennummer
Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.
5
Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)
Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben. – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009,
6
Betriebsart
Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
7
Probenahmeort
Bei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde
8
Probenahmedatum
*
9
Untersuchter Probenbestandteil
Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
10
Analysierter Stoff (Parameter)
Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran- Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.
11
Einheit
Maßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in* g/kg
12
Bezugsparameter
Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz
13
Fettgehalt, sofern Bezugsparameter Fettgehalt
Angabe des Fettgehaltes in %
14
Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz
Angabe der Trockensubstanz in %
*^f776017_01_BJNR005800012BJNE001100000 Angabe des Messergebnisses
*
16
Höchstgehaltsüberschreitung: ja/nein
*
17
Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)
Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
18
Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)
Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
19
Bestimmungsgrenze (LOQ)
Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20
Messunsicherheit
Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben: Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO- Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
Kongener
TEF Wert
Kongener
TEF Wert
Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane
Dioxinähnliche PCB
2,3,7,8-TCDD
1
1,2,3,7,8-PeCDD
1
Non-ortho PCBs
1,2,3,4,7,8-HxCDD
0.1
PCB 77
0.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD
0.1
PCB 81
0.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0.1
PCB 126
0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
0.01
PCB 169
0.03
OCDD
0.0003
Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF
0.1
PCB 105
0.00003
1,2,3,7,8-PeCDF
0.03
PCB 114
0.00003
2,3,4,7,8-PeCDF
0.3
PCB 118
0.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF
0.1
PCB 123
0.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF
0.1
PCB 156
0.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF
0.1
PCB 157
0.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0.1
PCB 167
0.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0.01
PCB 189
0.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0.01
OCDF
0.0003
Verwendete Abkürzungen: T = Tetra Pe = Penta Hx = Hexa Hp = Hepta O = Octa CDD = Chlorodibenzodioxin CDF = Chlorodibenzofuran CB = Chlorobiphenyl
b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 66 - 68)
Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL- Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).
Nr.
Feldinhalt
*^f776017_02_BJNR005800012BJNE001200000 Pflichtfeld
1
Meldende Stelle (Amtskennung)
x
Behörde, die die Daten an das BVL liefert
2
Probennummer
x
Labor- bzw. amtsinterne Probennummer
3
Teilprobennummer
x
Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.
4
Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)
x
Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Futtermitteln: – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004,
5
Probenart
x
Art der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)
6
Herstellungs- und Produktionsmethode (Zusätzliche Angaben zum Matrixkode)
*
7
Beurteilung der Probe
*
8
Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird
(x)
Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
9
Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird
(x)
Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe
10
Probenahmedatum
x
*
11
Herkunftsstaat der Probe
* *
12
Herkunftsgemeinde
*
13
Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)
*
14
Alter
*
15
Tierart
x
Bei tierischen Lebensmitteln
16
Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden
(x)
17
Verarbeitung
*
18
Untersuchter Probenbestandteil
(x)
Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
19
Analysierter Stoff (Parameter)
x
Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran- Kongenere, PCB-Kongenere)
20
Einheit
x
Maßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in* g/kg
21
Bezugsparameter
x
Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz
22
Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt
(x)
Angabe des Fettgehaltes in %
23
Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz
(x)
Angabe der Trockensubstanz in %
24
Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)
x
Angabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt
*^f776017_03_BJNR005800012BJNE001200000 Angabe des Messergebnisses
*
26
Bewertung des Messergebnisses
x
Bewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.
27
Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)
x
Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
28
Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)
x
Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
29
Bestimmungsgrenze (LOQ)
x
Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
30
Probenaufarbeitung (Probevorbereitung)
*
31
Messunsicherheit
x
Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
32
Wiederfindungsrate
*
33
Kommentar
*
Der Eintrag „(x)“ kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen. ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben: Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO- Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO- Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
Kongener
TEF Wert
Kongener
TEF Wert
Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane
Dioxinähnliche PCB
2,3,7,8-TCDD
1
1,2,3,7,8-PeCDD
1
Non-ortho PCBs
1,2,3,4,7,8-HxCDD
0.1
PCB 77
0.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD
0.1
PCB 81
0.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD
0.1
PCB 126
0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
0.01
PCB 169
0.03
OCDD
0.0003
Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF
0.1
PCB 105
0.00003
1,2,3,7,8-PeCDF
0.03
PCB 114
0.00003
2,3,4,7,8-PeCDF
0.3
PCB 118
0.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF
0.1
PCB 123
0.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF
0.1
PCB 156
0.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF
0.1
PCB 157
0.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF
0.1
PCB 167
0.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0.01
PCB 189
0.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
0.01
OCDF
0.0003
Verwendete Abkürzungen: T = Tetra Pe = Penta Hx = Hexa Hp = Hepta O = Octa CDD = Chlorodibenzodioxin CDF = Chlorodibenzofuran CB = Chlorobiphenyl
b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
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