Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1).
Begriffsbestimmungen
1
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Impfungen und Heilversuche
2
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Verdachtsbetrieb
3
Anordnungen für weitere Betriebe
4
Kontrollzone
5
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Öffentliche Bekanntmachung
6
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
7
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
8
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
9
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
10
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
11
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
12
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
13
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
14
Sperrgebiet
15
Notimpfung
16
Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
17
Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
18
Untersuchungen nach Notimpfung
19
Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
20
Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
21
Anwendungsvorrang
22
Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
23
Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
24
Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
25
Tilgungsplan
26
Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
27
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Schutzmaßregeln
28
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Aufhebung der Schutzmaßregeln
29
Wiederbelegung von Betrieben
30
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Behördliche Anordnungen
31
Weitergehende Maßnahmen
31a
Tierseuchenbekämpfungszentrum
32
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Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
33
Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
33a
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Ordnungswidrigkeiten
34
Berechnung von Fristen
35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
36
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Anlage 1
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Anlage 2
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Anlage 3
Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs
entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder
für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und
Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden
ist oder
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper
gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass
frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder
unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises
ausgeschlossen werden können,
c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder
mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische
virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist und
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper
gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass
frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder
unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises
ausgeschlossen werden können, oder
d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist und bei dem betroffenen Tier
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder
mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische
virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist,
bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der
Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet
ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des
Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur-
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine
aktive Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche serologisch
nachgewiesen worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frühere
Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder
unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Titeranstiegs
ausgeschlossen werden können, oder
dd) klinische oder pathologisch-anatomische Erscheinungen festgestellt
worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis
a) der klinischen,
b) der pathologisch-anatomischen oder
c) der labordiagnostischen
Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten lässt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Betrieb:
alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer als 25 Hektar sind;
Tiere empfänglicher Arten:
Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
Fleisch:
alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
Milch:
a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Rohmilch),
b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch oder
c) Milcherzeugnisse
von Tieren empfänglicher Arten;
Häute:
Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfänglicher Arten;
Futtermittel:
Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und Stroh;
Dung:
Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, Jauche oder Gülle;
Notimpfung:
Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
Schutzimpfung:
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche;
Suppressivimpfung:
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind,
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche-Verdacht - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen,
sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern,
täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,
zu machen,
alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
sicherzustellen, dass
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
sicherzustellen, dass
a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen,
Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass
betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen,
Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb
eine Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG,
eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
anordnen.
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
anordnen, dass für längstens 72 Stunden
a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.
Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn
sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,
Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,
die unschädliche Beseitigung von
a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,
die Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und
die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
an.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen,
Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.
(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die
abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.
(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.
(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige Behörde
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk" gut sichtbar an,
führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,
b) eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung und
führt Untersuchungen über den Verbleib
a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann,
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
b) die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,
c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten,
sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks
beschränken oder verbieten.
(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten.
Das Inverkehrbringen von
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist,
c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten,
d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,
ist verboten.
Das Verbringen von
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten
ist verboten.
Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.
Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.
(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die
in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,
von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,
keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und
sichergestellt ist, dass
a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,
b) die Tiere
aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,
bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte
getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und
geschlachtet werden,
c) das erschlachtete Fleisch
aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.
Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften
für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in
der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG
behandelt wird und
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden,
in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,
b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,
b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen
worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,
bb) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang
VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;
frischem Fleisch, sofern
a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind,
b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und
c) sichergestellt ist, dass
aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu
dieser Schlachtstätte transportiert werden,
bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten
Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der
Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in
das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen
wird,
cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI der
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit
frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden
Fassung oder
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der
Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung
und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl.
EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung
gekennzeichnet wird und
dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht
werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird;
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll,
getrennt gelagert und transportiert wird,
bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt
wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in
außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet
worden sind oder
bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der
Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind
und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch
getrennt gelagert und transportiert worden ist;
Fleischerzeugnissen, die
a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder
b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die
von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und
c) sichergestellt ist, dass die Milch
aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim
Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und
Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten
Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und
desinfiziert werden.
in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern
a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die
aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt,
bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden
ist oder
cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen
worden ist,
b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und
c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird und
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
mit Fahrzeugen transportiert wird,
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
c) die
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und
nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt
werden dürfen oder
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter
amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und
a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,
b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von
Häuten und Fellen, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder
b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;
unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder
b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;
Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis
a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und
b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;
Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;
Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;
Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;
Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben
a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder
b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert
worden sind;
sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder
b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;
zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind;
abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro- Diagnostikum oder Laborreagenz.
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder
innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder
b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.
(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von
Futtermitteln, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,
b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,
c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder
d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;
Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh
a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,
b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder
c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.
(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der
sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder
mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation
a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und
b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen,
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an,
führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,
b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und
führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.
Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet
der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
Das Inverkehrbringen von
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist,
b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und
c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,
ist verboten.
Das Verbringen von
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten
ist verboten.
§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,
die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen;
die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind;
die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern
a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat,
b) die durchgeführte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben hat,
c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem
Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und
bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen
worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird;
Fleischerzeugnissen, die
a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet,
bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten
Verarbeitungsbetrieb transportiert und
cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt
worden ist oder
b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind.
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe
ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an,
kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG anordnen,
kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.
(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von
a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind,
b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt, das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.
(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Behandlung
a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
an.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,
der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder
die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,
der Tierhalter für die Dauer der Anordnung
a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat und
b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.MKS" als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat.
(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur
innerhalb des Sperrbezirks und
in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
durchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem
die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,
b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.
Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.
Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass
a) die Rohmilch
aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird,
bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht
aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und
transportiert wird,
b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Rohmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und
d) während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.
Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.
Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder
die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets,
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird,
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und
b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und
mit Fahrzeugen transportiert wird,
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
c) die
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und
nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt
werden dürfen oder
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter
amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,
für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist und
b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
a) das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderung an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist.
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf
a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern
aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist,
tierärztlich überwacht wird,
bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie
64/433/EWG oder
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der
Richtlinie 91/495/EWG
gekennzeichnet ist und
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch
aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4
der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des
Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und
bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden
soll, getrennt gelagert und transportiert wird,
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekennzeichnet worden ist.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
Für die Gewinnung von
a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,
b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden,
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder
die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
an.
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von
a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,
aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind
und
bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung
identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert
und transportiert wird,
b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,
aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit
dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,
bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,
cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von
Tieren stammt, die
aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
worden sind oder
bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb
des Impfgebiets geschlachtet worden sind,
dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und
von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,
aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt
von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,
bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt
und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch
nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,
cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle
Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1
der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
Klauenseuche untersucht worden sind,
dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der
Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
untersucht worden sind und
ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3
erfüllt sind.
Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,
c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,
d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und
e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,
nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere
a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,
b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder
d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
der zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersuchen zu lassen,
Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewahren,
sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden dürfen,
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen,
Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben,
Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen.
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn
die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
sichergestellt ist, dass
a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,
c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,
d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und,
e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Verbringen mit.
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten
in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder
30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse
Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können,
anordnen.
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
Jagdausübungsberechtigte haben
a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.
Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.
Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfänglicher Arten,
die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten,
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,
für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung
anordnen.
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und
im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Abs. 3 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder
b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt werden,
in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
sichergestellt ist, dass,
a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
c) eine behördliche Beobachtung,
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
Laboratorien und Einrichtungen, die
zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS- Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS- Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
des § 33 erfüllt sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer mit einer Genehmigung nach
a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,
b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,
c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder
d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,
c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,
d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
entgegen
a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder
b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2
ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,
entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen
a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,
b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5
ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetztes Erzeugnis, in den Verkehr bringt oder abgibt,
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art besamen oder decken lässt,
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit einem Tier handelt,
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryonen gewinnt,
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3597 - 3598 Ausstellende Behörde: ...................................................... Versandort und -land: ...................................................... I. Versand von Tieren 1) 1. Anzahl der Tiere: ....................................................... (in Worten) 2. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): .............. ...................................................................... ... Die Tiere werden versandt von ........................................... (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: ...................................... 3. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: ...................................... Die Tiere werden versandt nach .......................................... (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: ..........................................
I Amtliche I I I Alter I I Kennzeichnung I Geschlecht I Rasse I (Monate)
I I I I I I I I I I I I I I I I I I I
II. Versand von Erzeugnissen 1) 1. Art und Gewicht des Erzeugnisses: ( ) Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) ... ( ) Rohmilch; Gewicht (in kg) ... ( ) Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) ... ( ) sonstiges Erzeugnis; Art ...; Gewicht (in kg) ... 2. Herkunft des Erzeugnisses: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ............. ...................................................................... .. Die Erzeugnisse werden versandt von .................................... (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: ..................................... 3. Bestimmung der Erzeugnisse: Name und Anschrift des Empfängers: ..................................... Die Tiere werden versandt nach ......................................... (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: ......................................... 4. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in ....................... am .......................... (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) 2) ....................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes) ....................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) -----
1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3599 Ausstellende Behörde: ...................................................... Versandort und -land: ...................................................... I. Anzahl der Tiere: ..................................................... (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ............ ...................................................................... . Die Tiere werden versandt von ......................................... (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: .................................... III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: .................................... Die Tiere werden versandt nach ........................................ (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: ........................................
- I Amtliche I I I Alter I I Kennzeichnung I Geschlecht I Rasse I (Monate)
- I I I I I I I I I I I I I I I I I I I
- V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Ausgefertigt in ....................... am .......................... (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) 1) ....................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes) ....................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) -----
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3600 Ausstellende Behörde: ...................................................... Versandort und -land: ...................................................... I. Anzahl der Tiere: ..................................................... (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ............ ...................................................................... . Die Tiere werden versandt von ......................................... (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: .................................... III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: .................................... Die Tiere werden versandt nach ........................................ (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: ........................................
- I Amtliche I I I Alter I I Kennzeichnung I Geschlecht I Rasse I (Monate)
- I I I I I I I I I I I I I I I I I I I
- V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in ....................... am .......................... (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) 1) ....................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes) ....................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) -----
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
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