Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, 12 und 13 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich
der Gewährung von Beihilfen für
a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,
b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,
c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
d) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird;
der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte sind
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) für die Gewährung von Beihilfen an
a) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsanlagen,
b) Futtermittelhersteller,
c) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem anderen Mitgliedstaat verbringen, sowie für die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.
die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch an
a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanlagen,
b) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern;
die Bundesfinanzverwaltung für die amtliche Überwachung
a) des Verbringens von Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder von Magermilch-Mischfutter an einen verwendenden Betrieb nach einem anderen Mitgliedstaat,
b) der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus einem anderen Mitgliedstaat an einen verwendenden Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie
c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will, hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten Rechtsakten bedarf.
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(2) Tierhalter, die im Rahmen der in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich Belege, die für den Nachweis der Beihilfenvoraussetzungen geeignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege nicht erteilt werden oder nicht mehr vorhanden sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der Beihilfenvoraussetzungen erkennen lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt insoweit entsprechend.
Der Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden können.
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.
(2)
(1) Für Verpflichtungserklärungen zwischen Molkerei und Tierhalter sind die von den nach § 2 zuständigen Stellen herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
(2) Die Verpflichtungserklärung eines spezialisierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Mischbetriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe aufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters, vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Übersicht über seinen Viehbestand mitzuteilen.
(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf Monaten.
(4) Die Molkerei und der Tierhalter können als Bemessungsgrundlage für die gelieferte Menge Magermilch wahlweise den Tierbestand oder die Anlieferungsmenge zu Grunde legen.
(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die er die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter erst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren Verpflichtungserklärungen bei der zuständigen Stelle hinterlegt worden sind.
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Die in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und Personen haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Personen haben im Falle automatischer Buchführung auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Soll
a) Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder
b) Magermilch-Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb
nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so ist es der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
(1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futtermitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teilentrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
(1) Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach einem dritten Land ausgeführt werden, so ist vor der zollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über die Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistellung von der Wiedereinziehung bei der Bundesanstalt auf dem von dieser herausgegebenen Formblatt zu beantragen.
(2) Die Bundesanstalt setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang des Betrages oder bei Freistellung von der Wiedereinziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die erste Ausfertigung ist der für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung nach § 10 der Außenwirtschaftsverordnung zuständigen Versandzollstelle vorzulegen.
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Diese Verordnung tritt am 6. Juni 1977 in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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