Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)

Ausfertigungsdatum
1972-08-31
Fundstelle
BGBl I: 1972, 1617
Neugefasst durch
Bek. v. 24.6.2005 I 1847;
Zuletzt geändert durch
Art. 2 Abs. 95 G v. 22.12.2011 I 3044

Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen

§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,

  2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die

    a) auf Grund des EG-Vertrages oder

    b) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,

  3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,

  4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

§ 2 Marktordnungswaren

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen sind.

§ 3 Marktordnungsstelle

(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist.

§ 4 Ein- und Ausfuhr

Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes

  1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;

  2. über die Ausfuhr

    a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören,

    b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung,

    c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.

§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind: Ausfuhrabgaben: Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenordnung; Ausfuhrerstattungen: Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden; Interventionen: die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle; Lizenzen: Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Zweiter Abschnitt - Besondere Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben

Titel 1 - Ermächtigungen

§ 6 Besondere Vergünstigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

  1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

    a) Ausfuhrerstattungen,

    b) Produktionserstattungen,

    c) Übergangsvergütungen,

    d) Denaturierungsprämien,

    e) Nichtvermarktungsprämien,

    f) Erzeuger- und Käuferprämien,

    g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

    h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

    i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

    j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

    k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

    l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

    m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

    n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

    o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,

    p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,

    q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,

    r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion,

    s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und

    t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

  2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen

erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 7 Interventionen

(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden,

  2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden

zu übertragen.

(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.

§ 8 Mengen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

  1. die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und

  2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

  1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,

  2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,

  3. die Übertragung von Mengen, wobei

    a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,

    b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie

    c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen

    vorgesehen werden können, und

  4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven

geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 9 Obligatorische Maßnahmen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.

§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung

(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,

  1. um

    a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

    b) schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier zurückzuführen sind,

    Rechnung tragen zu können und

  2. soweit für eine Sondermaßnahme

    a) die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

    b) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

    c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Buchstabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

  1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und

  2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

  1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

  2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

  3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,

  4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine Sondermaßnahme durch einen Erzeugerverband,

  5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

  6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

  7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,

  1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

  2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

  1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

  2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 11 Beweislast

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

§ 12 Abgaben

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zuviel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

  1. die er einzubehalten und abzuführen hat,

  2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,

  3. die er zu Unrecht erstattet hat,

  4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.

§ 13 Sicherheiten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3 dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.

§ 14 Zinsen

(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

Titel 2 - Überwachung

§ 15 Überwachung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.

§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes

(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist.

(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

Dritter Abschnitt - Ein- und Ausfuhr

Titel 1 - Verfahren

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 19 Vorausfestsetzungen

Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.

§ 20 Sicherheit

(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.

(2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei

  1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,

  2. Sicherheiten,

  3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

  4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren

sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 22 Mengenkontingente

(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.

(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen

  1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und

  2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Titel 2 - Ausfuhrabgaben

§ 23 Allgemeine Vorschriften

(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,

  1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,

  2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts,

  3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maßgebend.

(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen.

(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.

(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.

(5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.

§ 24 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. (weggefallen)

  2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen

    a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß,

    b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind.

(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium erlassen werden.

§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.

Titel 3 - Schutzmaßnahmen

§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung

(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

  1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

  2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

      aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren
          vorläufig ausgesetzt werden und
    
    
      bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne
          zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich
          dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im
          Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
          untersagt werden.
    

    b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

  3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.

(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und an dessen Stelle das Bundesministerium treten.

Titel 4 - Überwachung

§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass

  1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,

  2. (weggefallen)

  3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

  4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

  5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.

Vierter Abschnitt - (weggefallen)

(XXXX) §§ 29 und 30 (weggefallen)

Fünfter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung

(1) Zuständig ist für die Durchführung von

  1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

  2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

  1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

  2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32 Meldepflichten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,

  1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,

  2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Bundesfinanzdirektion, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

(3) (weggefallen)

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.

(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.

(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

Sechster Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.

§ 36 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder

  2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33

    a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

    b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

    c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

    d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

  2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,

  3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4 oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet.

(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Regelungen erforderlich ist.

(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.

(6) Eine Ordnungswidrigkeit

  1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro

geahndet werden.

(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§ 37 Befugnisse der Zollbehörden

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei

  1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,

  2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf besondere Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und

  3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,

Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.

§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren

(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes

  1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

  2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

  3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) (weggefallen)

(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

Siebenter Abschnitt - Erweiterung der Gemeinschaft

§ 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

§ 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gelten.

(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Achter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 41 Rechtsverordnungen

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchführung von Vorschriften über Kosten der Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie diese durch Landesrecht ersetzen.

§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

  1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

  2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

  3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

    a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder

    b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen

    dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.