Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
(1) Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des § 6 von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweisverordnung fallen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.
Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätzlich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzugeben.
1 Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen, auch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt, anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das jeweilige Transfervolumen. 2 Die Angaben sind nach Staaten zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle, Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über welche die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden ist, aufzugliedern.
1 Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;
den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15 000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.
2 Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.
(1) 1 Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. 2 Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.
1 Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2 Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.
(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den folgenden Vordrucken einzureichen:
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
*
Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
*
(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 5 Satz 1 auch für Banknoten, Münzen und Reiseschecks, die auf belgische Franc, spanische Peseten, französische Franc, irische Pfund, italienische Lira, luxemburgische Franc, niederländische Gulden, österreichische Schilling, portugiesische Escudos und Finnmark lauten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1082 - 1083)
(Inhalt: nicht darstellbarer Monatsausweis, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1084 - 1085)
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