Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAFHBundV)

Ausfertigungsdatum
2011-03-24
Fundstelle
BGBl I: 2011, 497

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

§ 2 Studienziele

(1) Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.

(2) Das Studium ist ein berufsbegleitendes Fernstudium mit Präsenzzeiten.

§ 3 Akademischer Grad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.

§ 4 Zulassung

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Abschnitt 2 - Studienordnung

§ 5 Dauer des Studiums, Freistellung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben.

(2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

(3) Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Masterarbeit ist Dienstbefreiung im Umfang von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Für das Selbststudium ist je Modul mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit“ Dienstbefreiung im Umfang von acht Arbeitstagen zu gewähren.

§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den im Masterstudium „Master of Public Administration“ zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.

§ 7 Studieninhalte, Module

(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule.

(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul „Masterarbeit“. Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul

  1. „Staat und Politik – Public Governance“,

  2. „Allgemeines Verwaltungshandeln – Public Management“,

  3. „Personalwesen – Human Resources Management“,

  4. „Finanzielles Verwaltungshandeln – Public Finance“.

Das Modul „Masterarbeit“ besteht aus der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung.

(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde vier Module zu belegen.

(4) Studienverlauf, Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem auf der Internetseite der Fachhochschule veröffentlichten Modulhandbuch für das Masterstudium „Master of Public Administration“.

§ 8 Leitung des Studiums

Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Fachhochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für

  1. die Qualitätssicherung des Studiums,

  2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),

  3. die Entscheidung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),

  4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,

  5. die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie

  6. die Planung der Präsenzveranstaltungen.

§ 9 Modulkoordination

(1) Die Fachhochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator.

(2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für

  1. die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Module,

  2. die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen,

  3. eine regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe im Modul,

  4. die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie

  5. die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen.

Abschnitt 3 - Masterprüfung

§ 10 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt ein.

§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen. Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein soll. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Für zu wiederholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(4) Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende bestellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein soll. Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Masterarbeit ausgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin oder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. Das andere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter bestellt werden. Die Prüferin oder der Prüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. Wenn beide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prüfungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der Erstprüfer den Vorsitz. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 12 Modulprüfungen

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von

  1. Klausuren,

  2. mündlichen Prüfungen,

  3. Vorträgen,

  4. Präsentationen,

  5. schriftlichen Ausarbeitungen oder

  6. Sprachprüfungen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.

§ 13 Masterarbeit

(1) Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Thema der Masterarbeit wird auf Vorschlag der Erstprüferin oder des Erstprüfers ausgegeben. Die Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden. Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.

(3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut.

(4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator des Moduls „Masterarbeit“.

(5) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs Wochen dauern.

§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit

(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.

(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.

(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 15 Bewertung der Prüfungen

(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.

(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

    • Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

    • Rangpunkte

    • Note

    • 100,00 bis 93,70

    • 15

    • sehr gut

    • 93,69 bis 87,50

    • 14

    • 87,49 bis 83,40

    • 13

    • gut

    • 83,39 bis 79,20

    • 12

    • 79,19 bis 75,00

    • 11

    • 74,99 bis 70,90

    • 10

    • befriedigend

    • 70,89 bis 66,70

    • 9

    • 66,69 bis 62,50

    • 8

    • 62,49 bis 58,40

    • 7

    • ausreichend

    • 58,39 bis 54,20

    • 6

    • 54,19 bis 50,00

    • 5

    • 49,99 bis 41,70

    • 4

    • nicht ausreichend

    • 41,69 bis 33,40

    • 3

    • 33,39 bis 25,00

    • 2

    • 24,99 bis 12,50

    • 1

    • 12,49 bis  0,00

    • 0

(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.

(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“ werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 16 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder tritt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Muss die oder der Studierende die Bearbeitung der Masterarbeit aus einem wichtigen Grund um nicht mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit unterbrechen, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Bei Unterbrechung um mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit gilt die Masterarbeit als nicht begonnen und kann mit einem anderen Thema erneut begonnen werden.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Masterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

§ 18 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.

(2) Mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit“ kann einmalig eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:

  1. 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und

  2. 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.

(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.

§ 20 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

  1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

  2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

  3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des Moduls „Masterarbeit“.

(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält mindestens

  1. die Abschlussbezeichnung „Master of Public Administration (MPA)“,

  2. die Bezeichnungen und Bewertungen der absolvierten Module sowie die in den Modulen erworbenen Leistungspunkte und

  3. einen Notenspiegel, aus dem sich die statistische Verteilung der Noten ergibt.

(4) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.

§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Fachhochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Abschnitt 4 - Berufspraktische Einführung

§ 22 Berufspraktische Einführung

(1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die Eignung und Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann studienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

(2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bewährt hat.

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften

§ 23 Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule.

(2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Fachhochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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