Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze "50 Jahre Deutsche Bundesbank") (Münz10EuroBek 2007-05-15)

Ausfertigungsdatum
2007-05-15
Fundstelle
BGBl I: 2007, 956

(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlass des 50-jährigen Bestehens der Deutschen Bundesbank eine deutsche Euro- Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage beträgt 1.900.000 Stück, darunter 300.000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die Münze wird ab dem 9. August 2007 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben. Die Bildseite zeigt auf der linken Seite einer Waage Objekte, die den monetären Teil der Wirtschaft symbolisieren (Geld, Währungsreserven) und auf der rechten Seite die reale Wirtschaft (Produktionsunternehmen, Banken). Über 50 Jahre hat die Deutsche Bundesbank zum Ausgleich beider Teile und damit zum Wirtschaftswachstum beigetragen; dies hat die Künstlerin im Hintergrund mit dem fünf Jahrzehnte umfassenden Diagramm verdeutlicht. Auf der Wertseite hat die Künstlerin das Diagrammelement wieder aufgenommen, wodurch eine gute Korrespondenz zur Bildseite hergestellt wird. Der Adler ist würdevoll gestaltet und künstlerisch gut ausgearbeitet. Die Wertseite zeigt weiterhin den Schriftzug "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2007 sowie das Prägezeichen "J" der Hamburgischen Münze. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

* * "PREISSTABILITÄT GEWÄHRLEISTEN.".

Der Entwurf der Münze stammt von Frau Susanne Kraißer, Belzig.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 956 )

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