Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Humboldt-Gedenkmünze) (Münz5DMBek 1967-11)

Ausfertigungsdatum
1967-11-29
Fundstelle
BGBl I: 1967, 1162

(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) wird demnächst zur Erinnerung an Wilhelm von Humboldt (geb. 22.6.1767 Potsdam gest. 8.4.1835 Berlin) und Alexander von Humboldt (geb. 14.9.1769 Berlin gest. 6.5.1859 Berlin) eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt und in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht festgelegt, sie wird sich im wesentlichen nach dem Bedarf richten.

(2) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(3) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand umrahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschließt.

(4) Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler und beiderseits der Wertbezeichnung die geteilte Jahreszahl 1967. Der Buchstabe F, das Münzzeichen der Staatlichen Münze Stuttgart, ist unten rechts neben der 5 angebracht. Die Umschrift lautet: + BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND + DEUTSCHE 5 MARK +.

(5) Die Bildseite zeigt links das Profil Wilhelm von Humboldt's und rechts das Kopfbild Alexander von Humboldt's. Die Umschrift lautet: Wilhelm und Alexander von Humboldt.

(6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: Freiheit erhöht - Zwang erstickt unsere Kraft.

(7) Der Entwurf der Münze stammt von dem Bildhauer Hermann zur Strassen, Frankfurt a. M..

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1967, 1162

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