Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Reichsgründungsmünze) (Münz5DMBek 1971-10)

Ausfertigungsdatum
1971-10-28
Fundstelle
BGBl I: 1971, 1691

(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Jahres der Reichsgründung 1871 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden, die ab 24. November 1971 in den Verkehr gebracht wird. Die Auflagenhöhe beträgt 5 Millionen Stück.

(2) Der Entwurf der Münze stammt von Professor Robert Lippl, München.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Rand umgeben.

(5) Die Wertseite zeigt in der oberen Hälfte den Bundesadler mit der geteilten Jahreszahl 1971, die unterhalb der Schwingen des Adlers und beiderseits des Rumpfes angebracht ist. Die untere Hälfte der Wertseite ist ausgefüllt mit der Aufschrift

  • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

der darunterliegenden Wertziffer 5 und der Wertbezeichnung

  • DEUTSCHE MARK.

(6) Das Münzzeichen G der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich am äußeren Rand des Bogens der Wertziffer.

(7) Die Bildseite zeigt das Reichstagsgebäude in Berlin in der ursprünglichen Ausführung des Architekten Wallot, darunter die Aufschrift

  • DEM DEUTSCHEN VOLKE,

die Jahreszahlen 1871 und 1971 sowie einen Stern mit sechs Zacken.

(8) Das L rechts unten neben der Darstellung des Gebäudes ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Künstlers, der die Münze entworfen hat.

(9) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen:

  • EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT.

Zwischen den einzelnen Worten sind Ornamente eingeprägt.

(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Fundstelle: BGBl I 1971, 1691)

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

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