(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages des Nobelpreisträgers für Chemie und ehemaligen Präsidenten der Max Planck-Gesellschaft, Professor Otto Hahn, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 5,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.
(2) Die Münze wird ab 24. September 1980 in den Verkehr gebracht.
(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt die Kettenreaktion bei der Kernspaltung. Ein Neutron dringt in einen Urankern ein und löst dessen Spaltung aus. Es entstehen als Spaltprodukte zwei ungefähr gleich große Atomkerne und zusätzlich etwa drei einzelne Neutronen. Diese können ihrerseits weitere Kerne spalten und ermöglichen damit die Kettenreaktion.
(6) Unter dieser Darstellung befindet sich die Aufschrift:
"OTTO HAHN
1879-1968".
(7) Die Wertseite trägt im oberen Teil einen Adler, darunter die Aufschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".
(8) Die Jahreszahl "1979" befindet sich links, das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe rechts von der Wertziffer 5.
(9) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
(10) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Helmut Stromsky, Esslingen.
(11) Die Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Otto Hahn-Gedenkmünze) vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1507), die die Ausprägung der Münze in einer Silberlegierung betraf, wird damit gegenstandslos.
(12) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Der Bundesminister der Finanzen
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1980, 1135
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