Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Gotthold Ephraim Lessing) (Münz5DMBek 1981-05)

Ausfertigungsdatum
1981-05-13
Fundstelle
BGBl I: 1981, 534

(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 200. Wiederkehr des Todestages des Kritikers, Schriftstellers und Dichters Gotthold Ephraim Lessing, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 6,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.

(2) Die Münze wird ab 21. Juli 1981 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt das Silhouettenporträt Lessings, darunter den fein gegliederten Namenszug des Dichters und die Umschrift:

    • "GOTTHOLD EPHRAIM LESSING . 1729 - 1781".

(6) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:

    • "BUNDESREPUBLIK . DEUTSCHLAND .
    • 5 DEUTSCHE MARK 1981".

(7) Die in "19" und "81" geteilte Jahreszahl ist beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze befindet sich im Bogen der Wertziffer 5.

(8) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:

  • "SIEH ÜBERALL MIT DEINEN EIGENEN AUGEN".

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln eingeprägt.

(10) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Thomas Zipperle, Pforzheim.

(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1981, 535

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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