(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 1981 den Beitragsausfall in Höhe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes. Der Vomhundertsatz nach Satz 1 verändert sich im gleichen Verhältnis wie der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen und der Ersatzkassen für versicherungspflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Maßgebend ist der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beträge, die sich nach den Vorschriften über die Beitragsberechnung für die Bezieher des nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1981 ergeben. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich an das Bundesversicherungsamt. Für die Verteilung der auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entfallenden Beträge gilt § 1389 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
(3) Der Bund erstattet den Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes beziehen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bis zum 31. Dezember 1981 die Beiträge für ihre Krankenversicherung in Höhe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes, jedoch nicht mehr als den Betrag, den sie für ihre Krankenversicherung aufzuwenden haben. Voraussetzung für die Erstattung ist, daß die Frauen für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienhilfe zustünde, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe nach der Reichsversicherungsordnung entsprechen. Die Erstattungsbeträge werden den Frauen vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.
(4) Der Bund erstattet für Frauen, die nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind und deren Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht unterbrochen ist, bis zum 31. Dezember 1981 für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des § 112 Abs. 3 Buchstabe j des Angestelltenversicherungsgesetzes ergeben würde. Die Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld werden insoweit von der Verpflichtung befreit, selbst Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu entrichten. Die Zahlung der Erstattungsbeträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
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