Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MVSchPAnO)

Ausfertigungsdatum
1993-10-04
Fundstelle
BAnz: 1993, Nr 196, 9566 (Nr 219, 10221)

Eingangsformel

Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:

§ 1

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg- Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:

* A. Gebots- und Verbotszeichen

A.26 Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem
    Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:

    Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
    schwarzer Zahl.


A.27 Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:

    Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
    schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.


A.28 Fahrverbot für Segelfahrzeuge:

    Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
    schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.


A.29 Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:

    Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
    schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.


A.30 Fahrverbot für Sportfahrzeuge:

    Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
    schwarzer Aufschrift "SPORT".


A.31 Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und
    Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen
    anzuhalten:

    a)  Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"

        drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte
        ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel -
        Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot,
        das mittlere weiß, das untere grün.


    b)  Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"

        drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze
        unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein
        schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander,
        das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.


    c)  Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"

        drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze
        unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein
        schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün,
        das mittlere weiß, das untere rot.





A.32 Durchfahren beweglicher Brücken

    a)  Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):

        Ein festes rotes Licht;


    b)  Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:

        Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;


    c)  Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:

        Ein festes grünes Licht;


    d)  Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):

        Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die
        Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

        Zwei feste rote Lichter übereinander.




    Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage
    durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:

    -   Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit
        waagerechtem weißen Streifen.


    -   Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit
        senkrechtem weißen Streifen.





B.  Warn- und Hinweiszeichen


B.18 Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel
    aufgestellt ist, gestattet:

    Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.


B.19 Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an
    dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

    Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".


B.20 Durchfahren von festen Brücken:

    Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen
    wird:

    a)  In beiden Richtungen befahrbar:

        Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;


    b)  In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):

        Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.




    Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.

Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.

* * Einschränkungen:

    a)  Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:

        Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;


    b)  Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:

        Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem
        Symbol einer Schiffsschraube;


    c)  Nur gültig für Sportfahrzeuge:

        Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";


    d)  Nicht gültig für Sportfahrzeuge:

        Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer
        Aufschrift "SPORT".

§ 2

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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