Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (NATOProtG)

Ausfertigungsdatum
1969-10-17
Fundstelle
BGBl II: 1969, 1997
Zuletzt geändert durch
Art. 2 G v. 19.5.2009 I 1090

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil I - Beitritt und Zustimmung

Art 1

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.

(2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:

  1. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Paris am 13. März 1967,

  2. Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969,

  3. Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969.

(3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.

Teil II - Ausführungsbestimmungen

Kapitel 1 - Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere

Art 2

Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

Kapitel 2 - Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts

Art 3

(1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

Kapitel 3 - Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen

Art 4 (weggefallen)

-

Art 5

Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt, wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.

Art 6

Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.

Kapitel 4 - Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens

Art 7

-

Kapitel 5 - Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens

Art 8

(1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten, gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend.

(2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Verfahrens nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.

(3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemäß Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung über eine Leistung eines Hauptquartiers, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland für das Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.

(4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.

Teil III - Inkrafttreten

Art 9

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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