Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (NSGBefV)

Ausfertigungsdatum
1987-12-08
Fundstelle
BGBl I: 1987, 2538
Zuletzt geändert durch
Art. 109 G v. 21.6.2005 I 1818

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:

§ 1

Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.

§ 2

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

  1. im Naturschutzgebiet "Kisselwörth und Sändchen":

    die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);

  2. (aufgehoben)

  3. im Naturschutzgebiet "Fulder-Aue/Ilmen-Aue":

    die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);

  4. im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue":

    die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);

  5. im Naturschutzgebiet "Insel Graswerth":

    den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);

  6. im Naturschutzgebiet "Urmitzer Werth":

    die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befahrensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren: im Naturschutzgebiet "Mariannenaue": die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2).

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren: im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr": den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).

(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:

  1. im Naturschutzgebiet "Insel Taubengrün":

    die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);

  2. im Naturschutzgebiet "Pommerheld":

    in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist auch untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.

(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren: im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal": die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).

(5) 1. Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet "Staustufe Schlüsselburg" zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). 2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. 3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis 1/2 Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. 4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.

§ 3

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen bezeichnet.

§ 4

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

§ 5

Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

  1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.

§ 6

(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.

§ 6a

Bis zum Abschluß der Baumaßnahmen an den Parallelwerken oberhalb Rhein-km 512,04 und unterhalb Rhein-km 517,35 dürfen Wasserfahrzeuge in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September die in § 2 Abs. 1a genannten Wasserflächen von Rhein-km 515,0 bis Rhein-km 517,35 befahren, die durch die südliche Grenze der Befahrensregelung nach Lageplan 2 und eine ausgetonnte Linie begrenzt werden, die von Rhein- km 515,0 bis zur nördlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest macht den Abschluß der in Satz 2 genannten Baumaßnahmen im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - bekannt.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Absatz 1a, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,

  2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stilliegt,

  3. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

  4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage Lagepläne 1 bis 10

(Inhalt: nicht darstellbare Lagepläne, Fundstelle: Lageplan 1 - BGBl I 1987, 2540, Lageplan 2 - BGBl I 1987, 2541, Lageplan 3 - BGBl I 1987, 2542, Lageplan 4 - BGBl I 1987, 2543, Lageplan 5 - BGBl I 1987, 2544, Lageplan 6 - BGBl I 1987, 2545, Lageplan 7 - BGBl I 1987, 2546, Lageplan 8 - BGBl I 1987, 2547, Lageplan 9 - BGBl I 1987, 2548, Lageplan 10 - BGBl I 1987, 2549)

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