BGBl I: 2012, 1366
vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert worden ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.
(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Personen:
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote erteilt wurden,
Waffen:
a) erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,
b) wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes,
c) verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang zugelassen wurde, sowie
d) Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist,
waffenrechtliche Erlaubnisse:
die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes,
Waffenbehörden:
a) die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffenrechts bestimmten Behörden,
b) das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
c) das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48 Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie
d) das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes.
Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:
a) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b) Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,
Eintragung oder Austragung einer berechtigten Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
Änderung der verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes,
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für
a) gefährdete Personen nach § 19 des Waffengesetzes,
b) Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a der Gewerbeordnung, einschließlich der Benennung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes in den Waffenschein,
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11 des Waffengesetzes,
Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,
Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes,
Erteilung einer Erlaubnis
a) zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder Munitionsherstellung,
b) zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel
nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes,
Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,
Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in die Europäische Union nach den §§ 29 und 31 des Waffengesetzes,
Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder,
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot),
Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes,
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes sowie
Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis.
(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:
bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche,
die Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie
a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind,
c) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind,
Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer,
Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung,
bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4,
Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn
a) Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder
b) mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes).
(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen
Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,
waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und
Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.
(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
(1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen.
(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unterschiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt die für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffengesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde übermittelt.
(3) Nach Eingang des automatischen Datenaktualisierungshinweises überprüft die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Absatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermittelt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 berichtigten und vervollständigten Daten. Bei der Registerbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach Satz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt.
(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 des Waffengesetzes zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen.
(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Meldebehörde nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes teilt die für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue Anschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit.
(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mitteilung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde einen automatischen Datenaktualisierungshinweis und übermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zuständigen Waffenbehörde.
(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(2) Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.
(3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich. Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.
(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.
(5) Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
die übermittelnde Stelle,
die übermittelnde Person und
die übermittelten Daten.
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:
den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
a) nach dem Waffengesetz,
b) nach den auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
c) nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege,
den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
den Polizeien des Bundes und der Länder
a) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte,
b) zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung tätigen Personen, wenn die Datenübermittlung nicht nach Buchstabe a erfolgen kann,
den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung; Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend, sowie
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
(1) Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. Der Verwendungszweck ist anzugeben. Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:
Familienname, mindestens ein Vorname sowie Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt,
Name der juristischen Person oder Personenvereinigung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder des Sitzes oder
Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Dies gilt auch für Abfragen für Zwecke des § 10 Nummer 4 Buchstabe b. In diesen Fällen werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt.
(4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.
(5) Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält,
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält,
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder
die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2.
Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten.
(7) Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleistet. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind, wenn
dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
die Daten auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören, und
die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.
(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend.
(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu löschen.
(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat,
technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und
der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist.
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
(3) Die Registerbehörde unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
(4) Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs verantwortlich. Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs verantwortlich. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.
(1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen Waffenregisters können den Waffenbehörden und den für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskriminalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse Daten übermittelt werden.
(2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen.
(3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
die abrufende Person,
die übermittelten Daten und
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.
Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde gelöscht:
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf von 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen Entziehung des letzten Waffenbesitzes durch den Erlaubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach dessen Tod,
im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erlöschen der Erlaubnis,
in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlöschen der Erlaubnis,
in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der Erlaubnis oder der Nebenbestimmung,
im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes,
in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betriebes,
in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis,
im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisinhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumentes,
im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes.
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
Familienname,
Vornamen,
Anschrift und
Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
eines elektronischen Identitätsnachweises,
eines Identitätsbestätigungsdienstes,
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,
zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,
zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,
zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(1) Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes.
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
(3) Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde.
(1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Abruf teilnehmen.
(2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Diese Behörden werden durch den Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
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