BGBl I: 2011, 1429
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,
– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84),
– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),
– Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20).
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Oberflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind;
Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind;
Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt sind;
Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.
Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen,
die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.
(2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zuständigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen erstellt:
der Informationen nach Absatz 1,
der Bestimmungen nach § 3,
der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen,
der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie
anderer verfügbarer Daten und Karten.
(3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsaufnahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.
(4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Überprüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.
(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im Hinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponenten für Deutschland aufgeführt sind.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.
(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10.
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 1 erfüllen.
(2) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 2 zu erfüllen.
(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7.
(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.
(1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 zu kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind.
(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit
Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.
(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1433 - 1435)
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
1. Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
1.3 Übergangsgewässer
1.4 Küstengewässer
a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der
ökologische Zustand einzustufen ist
b) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische
Zustand einzustufen ist
2. Gewässertypen
2.1 **Fließgewässertypen** (mit einem
Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete
der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der
Orientierung:
a) klein (10 bis 100 Quadratkilometer)
b) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)
c) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)
d) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)
Ökoregion 4
Alpen, Höhe über 800 Meter
Typ 1 Fließgewässer der Alpen
Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen
Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen
Ökoregionen 8 und 9
Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter
Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes
Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes
Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 5 Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 6 Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 6 K Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)
Typ 7 Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 9 Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Typ 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Subtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
(Keuper)
Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges
Typ 10 Kiesgeprägte Ströme
Ökoregionen 13 und 14
Norddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter
Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche
Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Subtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche
Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse
Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche
Typ 20 Sandgeprägte Ströme
Typ 22 Marschengewässer
Subtyp 22.1 Gewässer der Marschen
Subtyp 22.2 Flüsse der Marschen
Subtyp 22.3 Ströme der Marschen
Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse
Ökoregionunabhängige Typen
Typ 11 Organisch geprägte Bäche
Typ 12 Organisch geprägte Flüsse
Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern
Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer
Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen
Tieflandes (Nord)
Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)
2.2 **Seentypen** (mit einer Oberfläche von 0,5
Quadratkilometer oder größer)
Ökoregionen 4 und 9
Alpen und Alpenvorland
Typ 1[^f775454_02_BJNR142900011BJNE001700000]
Voralpensee: kalkreich ^f775454_03_BJNR142900011BJNE001700000 , relativ großes Einzugsgebiet , ungeschichtet
Typ 2[^f775454_04_BJNR142900011BJNE001700000]
Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 3 Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 4 Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet,
geschichtet
Ökoregionen 8 und 9
Mittelgebirge
Typ 5 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
geschichtet
Typ 6 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
ungeschichtet
Subtyp 6.1 Phytoplanktontyp, kalkreich
Subtyp 6.2 Phytoplanktontyp, kalkarm
Typ 7 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet,
geschichtet
Typ 8 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet,
geschichtet
Typ 9 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet,
geschichtet
Ökoregionen 13 und 14
Norddeutsches Flachland
Typ 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet
Subtyp 10.1 Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10
Jahre
Subtyp 10.2 Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr
Typ 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage
Subtyp 11.1 Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre
Subtyp 11.2 Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe
bis 3 Meter
Typ 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
ungeschichtet,
Verweilzeit länger als 30 Tage
Typ 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet,
ungeschichtet
Sondertypen (alle Ökoregionen)
Typ S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen
Typ S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen,
Tagebaurestseen)
2.3 **Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10
Quadratkilometer oder größer)**
Typ T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems
Typ T2 Übergangsgewässer Eider
2.4 **Küstengewässer**
Typen der Küstengewässer der Nordsee
Typ N1 euhalines offenes Küstengewässer
Typ N2 euhalines Wattenmeer
Typ N3 polyhalines offenes Küstengewässer
Typ N4 polyhalines Wattenmeer
Typ N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland
Typen der Küstengewässer der Ostsee
Typ B1 oligohalines inneres Küstengewässer
Typ B2 mesohalines inneres Küstengewässer
Typ B3 mesohalines offenes Küstengewässer
Typ B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet
3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind
typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische
Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und
physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in
Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für
den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle
in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische
Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen
Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ
von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß
der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.
3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche
oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind
Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen
auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu
verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines
Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2
sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch
Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des
sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration
bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die
Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum
Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist
ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu
entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit
sehr gutem Zustand umfassen.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können
entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren
abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische
und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die
Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.
3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit
einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische
Referenzbedingungen für diese Komponente eines
Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der
Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von
Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe
hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.
3* 1,5 m 2 /m
3 .
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische
Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate
stabil bleibt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1436)
1. Umfang der Datenzusammenstellung
Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der
signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper
umfasst insbesondere folgende Angaben:
1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen,
landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden
signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse
Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
a) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige
Verbindungen bilden können
b) Organische Phosphorverbindungen
c) Organische Zinnverbindungen
d) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen
ist, dass sie im oder durch das Wasser
aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder
bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder
andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen
e) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende
organische toxische Stoffe
f) Zyanide
g) Metalle und Metallverbindungen
h) Arsen und Arsenverbindungen
i) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
j) Schwebstoffe
k) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und
Phosphate
l) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand
von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebundener Kohlenstoff
(TOC) gemessen werden können.
1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für
kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke,
einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs
und der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen,
einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die
Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener
Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten
städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete,
Fischereigebiete und Wälder.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund
der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht,
dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden
sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten
sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener
Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung
kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für
Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine
zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme
nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des
Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1437 - 1438)
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora,
die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden
Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
* * Qualitäts-
komponentengruppe
* Qualitätskomponente
* Parameter
* Kategorie
* * F
* S
* Ü
* K
* * Gewässerflora
* Phytoplankton
* Artenzusammensetzung, Biomasse
*[^f775454_05_BJNR142900011BJNE001900000]
X
* X
* X
* X
* * Großalgen oder Angiospermen
* Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
*
*
*[^f775454_06_BJNR142900011BJNE001900000]
X
* X
* * Makrophyten/Phytobenthos
* Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
* X
* X
* X
* X
* * Gewässerfauna
* Benthische wirbellose Fauna
* Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit,
* X
* X
* X
* X
* * Fischfauna
* Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit, Altersstruktur
* X
* X
*[^f775454_07_BJNR142900011BJNE001900000]
X
*
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der
nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
* * Qualitäts-
komponentengruppe
* Parameter
* Kategorie
* * F
* S
* Ü
* K
* * Wasserhaushalt
* Abfluss und Abflussdynamik
* X
*
*
*
* * Verbindung zu Grundwasserkörpern
* X
* X
*
*
* * Wasserstandsdynamik
*
* X
*
*
* * Wassererneuerungszeit
*
* X
*
*
* * Durchgängigkeit
*
* X
*
*
*
* * Morphologie
* Tiefen- und Breitenvariation
* X
*
*
*
* * Tiefenvariation
*
* X
* X
* X
* * Struktur und Substrat des Bodens
* X
*
*
* X
* * Menge, Struktur und Substrat des Bodens
*
* X
* X
*
* * Struktur der Uferzone
* X
* X
*
*
* * Struktur der Gezeitenzone
*
*
* X
* X
* * Tidenregime
* Süßwasserzustrom
*
*
* X
*
* * Seegangsbelastung
*
*
* X
* X
* * Richtung vorherrschender Strömungen
*
*
*
* X
3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
3.1 Chemische Qualitätskomponenten
* * Qualitäts-
komponentengruppe
* Qualitätskomponente
* Parameter
* Kategorie
* * F
* S
* Ü
* K
* * Flussgebiets-
spezifische
Schadstoffe
* synthetische und nicht-
synthetische Schadstoffe
(bei Eintrag in signifikanten Mengen) in Wasser, Sedimenten,
Schwebstoffen oder Biota
* Schadstoffe nach Anlage 5
* X
* X
* X
* X
3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
* * Qualitäts-
komponentengruppe
* Qualitätskomponente
* Mögliche Parameter
* F
* S
* Ü
* K
* * Allgemeine
physikalisch-
chemische
Komponenten
* Sichttiefe
* Sichttiefe
*
* X
* X
* X
* * Temperaturverhältnisse
* Wassertemperatur
* X
* X
* X
* X
* * Sauerstoffhaushalt
* Sauerstoffgehalt
* X
* X
* X
* X
* * Sauerstoffsättigung
* X
* X
* X
* X
* * TOC
* X
*
*
*
* * BSB
* X
*
*
*
* * Salzgehalt
* Chlorid
* X
* X
* X
* X
* * Leitfähigkeit bei 25°C
* X
*
* X
* X
* * Sulfat
* X
*
*
*
* * Salinität
*
*
* X
* X
* * Versauerungszustand
* pH-Wert
* X
* X
*
*
* * Säurekapazität Ks
(bei versauerungsgefährdeten
Gewässern)
* X
* X
*
*
* * Nährstoffverhältnisse
* Gesamtphosphor
* X
* X
* X
* X
* * ortho-Phosphat-Phosphor
* X
* X
* X
* X
* * Gesamtstickstoff
* X
* X
* X
* X
* * Nitrat-Stickstoff
* X
* X
* X
* X
* * Ammonium-Stickstoff
* X
* X
* X
* X
Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
zu bestimmen.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1439 - 1447)
Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.
Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Unbefriedigender Zustand
Schlechter Zustand
Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch- chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen.
Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Phytoplankton
Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch- chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
Fischfauna
Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch- chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Wasser- haushalt
Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Durch- gängigkeit des Flusses
Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie
Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthe- tische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Phytoplankton
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
Fischfauna
Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch- chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Wasser- haushalt
Menge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie
Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Phytoplankton
Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.
Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa. Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Großalgen
Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.
Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
Angiospermen
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.
Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.
Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.
Benthische wirbellose Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
Fischfauna
Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen.
Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.
Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Gezeiten
Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie
Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Phytoplankton
Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Großalgen und Angiospermen
Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen.
Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.
Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind. Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
Benthische wirbellose Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Gezeiten
Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie
Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente
Sehr guter Zustand
Guter Zustand
Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen
Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern
Komponente
Höchstes ökologisches Potenzial
Gutes ökologisches Potenzial
Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische Qualitäts- komponenten
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, weitestgehend den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten.
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist.
Hydromor- phologische Qualitäts- komponenten
Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente
Höchstes ökologisches Potenzial
Gutes ökologisches Potenzial
Mäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine Bedingungen
Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist.
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
*
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH- Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp vorzufinden sind, der dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar ist.
Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
*
Spezifische synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1448 - 1452)
Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurchschnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft.
Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindestens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen ergeben.
*^f775454_08_BJNR142900011BJNE002100000 CAS-Nr.
Stoffname
UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
* * *
Wasserphase ^f775454_09_BJNR142900011BJNE002100000 µg/l
Schwebstoff oder Sediment [^f775454_10_BJNR142900011BJNE002100000] mg/kg
1
95-85-2
2-Amino-4-Chlorphenol
10
*
2
7440-38-2
Arsen
*
3
2642-71-9
Azinphos-ethyl
0,01
*
4
86-50-0
Azinphos-methyl
0,01
*
5
92-87-5
Benzidin
0,1
*
6
100-44-7
Benzylchlorid (a-Chlortoluol)
10
*
7
98-87-3
Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol)
10
*
8
92-52-4
Biphenyl
1
*
9
302-17-0
Chloralhydrat
10
*
10
57-74-9
Chlordan (cis und trans)
0,003
*
11
79-11-8
Chloressigsäure
10
*
12
95-51-2
2-Chloranilin
3
*
13
108-42-9
3-Chloranilin
1
*
14
106-47-8
4-Chloranilin
0,05
*
15
108-90-7
Chlorbenzol
1
*
16
97-00-7
1-Chlor-2,4-dinitrobenzol
5
*
17
107-07-3
2-Chlorethanol
10
*
18
59-50-7
4-Chlor-3-Methylphenol
10
*
19
90-13-1
1-Chlornaphthalin
1
*
*
Chlornaphthaline (techn. Mischung)
0,01
*
21
89-63-4
4-Chlor-2-nitroanilin
3
*
22
88-73-3
1-Chlor-2-nitrobenzol
10
*
23
121-73-3
1-Chlor-3-nitrobenzol
1
*
24
100-00-5
1-Chlor-4-nitrobenzol
10
*
25
89-59-8
4-Chlor-2-nitrotoluol
10
*
26
121-86-8
2-Chlor-4-nitrotoluol
1
*
27
83-42-1
2-Chlor-6-nitrotoluol
1
*
28
38939-88-7
3-Chlor-4-nitrotoluol
1
*
29
89-60-1
4-Chlor-3-nitrotoluol
1
*
30
5367-28-2
5-Chlor-2-nitrotoluol
1
*
31
95-57-8
2-Chlorphenol
10
*
32
108-43-0
3-Chlorphenol
10
*
33
106-48-9
4-Chlorphenol
10
*
34
126-99-8
Chloropren
10
*
35
107-05-1
3-Chlorpropen (Allylchlorid)
10
*
36
95-49-8
2-Chlortoluol
1
*
37
108-41-8
3-Chlortoluol
10
*
38
106-43-4
4-Chlortoluol
1
*
39
615-65-6
2-Chlor-p-toluidin
10
*
40
87-60-5
3-Chlor-o-toluidin
10
*
41
95-74-9
3-Chlor-p-toluidin
10
*
42
95-79-4
5-Chlor-o-toluidin
10
*
43
56-72-4
Coumaphos
0,07
*
44
108-77-0
Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin)
0,1
*
45
94-75-7
2,4-D
0,1
*
46
8065-48-3
Demeton (Summe von Demeton-o und -s)
0,1
*
47
298-03-3
Demeton-o
0,1
*
48
126-75-0
Demeton-s
0,1
*
49
919-86-8
Demeton-s-methyl
0,1
*
50
17040-19-6
Demeton-s-methyl-sulphon
0,1
*
51
106-93-4
1,2-Dibromethan
2
*
52
14488-53-0
Dibutylzinn-Kation
*^f775454_11_BJNR142900011BJNE002100000 0,01
*
2,4/2,5-Dichloranilin
2
*
54
608-27-5
2,3-Dichloranilin
1
*
55
554-00-7
2,4-Dichloranilin
1
*
56
95-82-9
2,5-Dichloranilin
1
*
57
608-31-1
2,6-Dichloranilin
1
*
58
95-76-1
3,4-Dichloranilin
0,5
*
59
626-43-7
3,5-Dichloranilin
1
*
60
95-50-1
1,2-Dichlorbenzol
10
*
61
541-73-1
1,3-Dichlorbenzol
10
*
62
106-46-7
1,4-Dichlorbenzol
10
*
63
91-94-1
3,3-Dichlorbenzidin
10
*
64
108-60-1
Dichlordiisopropylether
10
*
65
75-34-3
1,1-Dichlorethan
10
*
66
75-35-4
1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)
10
*
67
540-59-0
1,2-Dichlorethen
10
*
68
3209-22-1
1,2-Dichlor-3-nitrobenzol
10
*
69
99-54-7
1,2-Dichlor-4-nitrobenzol
10
*
70
611-06-3
1,3-Dichlor-4-nitrobenzol
10
*
71
89-61-2
1,4-Dichlor-2-nitrobenzol
10
*
72
120-83-2
2,4-Dichlorphenol
10
*
73
78-87-5
1,2-Dichlorpropan
10
*
74
96-23-1
1,3-Dichlorpropan-2-ol
10
*
75
542-75-6
1,3-Dichlorpropen
10
*
76
78-88-6
2,3-Dichlorpropen
10
*
77
120-36-5
Dichlorprop
0,1
*
78
62-73-7
Dichlorvos
0,0006
*
79
109-89-7
Diethylamin
10
*
80
60-51-5
Dimethoat
0,1
*
81
124-40-3
Dimethylamin
10
*
82
298-04-4
Disulfoton
0,004
*
83
106-89-8
Epichlorhydrin
10
*
84
100-41-4
Ethylbenzol
10
*
85
122-14-5
Fenitrothion
0,009
*
86
55-38-9
Fenthion
0,004
*
87
76-44-8
Heptachlor
0,1
*
88
1024-57-3
Heptachlorepoxid
0,1
*
89
67-72-1
Hexachlorethan
10
*
90
98-82-8
Isopropylbenzol (Cumol)
10
*
91
330-55-2
Linuron
0,1
*
92
121-75-5
Malathion
0,02
*
93
94-74-6
MCPA
0,1
*
94
7085-19-0
Mecoprop
0,1
*
95
10265-92-6
Methamidophos
0,1
*
96
7786-34-7
Mevinphos
0,0002
*
97
1746-81-2
Monolinuron
0,1
*
98
1113-02-6
Omethoat
0,1
*
99
301-12-2
Oxydemeton-methyl
0,1
*
100
56-38-2
Parathion-ethyl
0,005
*
101
298-00-0
Parathion-methyl
0,02
*
102
7012-37-5
PCB-28
0,0005
0,02
103
35693-99-3
PCB-52
0,0005
0,02
104
37680-73-2
PCB-101
0,0005
0,02
105
31508-00-6
PCB-118
0,0005
0,02
106
35065-28-2
PCB-138
0,0005
0,02
107
35065-27-1
PCB-153
0,0005
0,02
108
28655-71-2
PCB-180
0,0005
0,02
109
14816-18-3
Phoxim
0,008
*
110
709-98-8
Propanil
0,1
*
111
1698-60-8
Pyrazon (Chloridazon)
0,1
*
112
93-76-5
2,4,5-T
0,1
*
113
1461-25-2
Tetrabutylzinn
0,001
0,04
114
95-94-3
1,2,4,5-Tetrachlorbenzol
1
*
115
79-34-5
1,1,2,2-Tetrachlorethan
10
*
116
108-88-3
Toluol
10
*
117
24017-47-8
Triazophos
0,03
*
118
126-73-8
Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)
10
*
119
52-68-6
Trichlorfon
0,002
*
120
71-55-6
1,1,1-Trichlorethan
10
*
121
79-00-5
1,1,2-Trichlorethan
10
*
122
95-95-4
2,4,5-Trichlorphenol
1
*
123
88-06-2
2,4,6-Trichlorphenol
1
*
124
15950-66-0
2,3,4-Trichlorphenol
1
*
125
933-78-8
2,3,5-Trichlorphenol
1
*
126
933-75-5
2,3,6-Trichlorphenol
1
*
127
609-19-8
3,4,5-Trichlorphenol
1
*
128
76-13-1
1,1,2-Trichlortrifluorethan
10
*
129
668-34-8
Triphenylzinn-Kation
0,0005
0,02
130
75-01-4
Vinylchlorid (Chlorethylen)
2
*
131
95-47-6
1,2-Dimethylbenzol (o-Xylol)
10
*
132
108-38-3
1,3-Dimethylbenzol (m-Xylol)
10
*
133
106-42-3
1,4-Dimethylbenzol (p-Xylol)
10
*
134
25057-89-0
Bentazon
0,1
*
135
834-12-8
Ametryn
0,5
*
136
314-40-9
Bromacil
0,6
*
137
15545-48-9
Chlortoluron
0,4
*
138
7440-47-3
Chrom
*
139
57-12-5
Cyanid
10
*
140
38260-54-7
Etrimphos
0,004
*
141
51235-04-2
Hexazinon
0,07
*
142
7440-50-8
Kupfer
*
143
67129-08-2
Metazachlor
0,4
*
144
18691-97-9
Methabenzthiazuron
2
*
145
51218-45-2
Metolachlor
0,2
*
146
98-95-3
Nitrobenzol
0,1
*
147
7287-19-6
Prometryn
0,5
*
148
5915-41-3
Terbuthylazin
0,5
*
149
7440-66-6
Zink
*
150
62-53-3
Anilin
0,8
*
151
1689-84-5
Bromoxynil
0,5
*
152
333-41-5
Diazinon
0,01
*
153
83164-33-4
Diflufenican
0,009
*
154
133855-98-8
Epoxiconazol
0,2
*
155
21087-64-9
Metribuzin
0,2
*
156
85-01-8
Phenanthren
0,5
*
157
137641-05-5
Picolinafen
0,007
*
158
23103-98-2
Pirimicarb
0,09
*
159
60207-90-1
Propiconazol
1
*
160
7782-49-2
*^f775454_12_BJNR142900011BJNE002100000 Selen
*
161
7440-22-4
Silber
0,02
*
162
7440-28-0
Thallium
0,2
*
CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe. ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente beziehen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2\. bei Entnahme
mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63
µm.
Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1453 - 1456)
1. Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial
**1.1** **Fließgewässer**
1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen
* * Kenngröße
* Sauerstoff
* Gesamter organisch gebun-
dener
Kohlenstoff (TOC)
* Biochemischer
Sauerstoff-
bedarf in
5 Tagen (BSB
5 ),
ungehemmt
*[^f775454_60_BJNR142900011BJNE002200000]
Chlorid
* Gesamtphosphor (Gesamt-P)
* Ortho-
phosphat-
Phosphor(o-PO
4 -P)
* Ammo-
nium-
Stickstoff
(NH
4 -N)
* * Einheit
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* * Statistische Kenngröße
* Minimum
* Mittelwert
* Mittelwert
* Mittelwert
* Mittelwert
* Mittelwert
* Mittelwert
* * **Gewässertypen/Typengruppen:**
* * Bäche und Flüsse der Kalkalpen – Typ 1
* * 9
* –
* 1,5
* 50
*[^f775454_61_BJNR142900011BJNE002200000]
0,05
* 0,01
* 0,02
* * Bäche und kleine Flüsse des Alpenvorlandes – Typen 2, 3
* * 8
* –
* 3
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Große Flüsse des Alpenvorlandes, Donau und Seenausflüsse – Typ 4,
Subtyp 21 S
* * 9
* –
* 2
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Bäche und Flüsse
des Mittelgebirges – Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1
* * 9
* 5
* 2
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Große Flüsse
und Ströme des Mittelgebirges – Typen 9.2, 10
* * 8
* 5
* 3
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Bäche des Tief-
landes – Typen 14, 16, 18
* * 9
* 5
* 2
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Kleine Flüsse des Tieflandes – Typen 15, 17, Subtyp 21 N
* * 8
* 5
* 3
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Große Flüsse und Ströme des Tieflandes – Typen 15 g, 20
* * 8
* 5
* 3
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Organische Fließgewässer und Fließgewässer der Niederungen – Typen 11,
12, 19
* * 8
* 7
* 3
* 50
* 0,05
* 0,02
* 0,04
* * Marschengewässer – Typ 22
* * 7
* 10
* 3
* –
* 0,10
* 0,02
* 0,04
* * Ostseezuflüsse – Typ 23
* * 7
* 10
* 4
* –
* 0,05
* 0,02
* 0,04
1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der
Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen
* *
* Fischgemeinschaft
* * Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1
* ff/tempff
* Sa-ER
* Sa-MR
* Sa-HR
* Cyp-R
* EP
* MP
* HP
* * Subtyp 1.1
* X
* X
* X
* X
*
*
*
*
* * Subtyp 1.2
*
*
*
* X
*
* X
*
*
* * Subtyp 2.1
*
*
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Subtyp 2.2
*
*
*
* X
* X
* X
*
*
* * Subtyp 3.1
* X
* X
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Subtyp 3.2
*
*
*
* X
* X
* X
*
*
* * Typ 4
*
*
*
* X
*
* X
*
*
* * Typ 5
*
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 5.1
*
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 6
*
*
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Subtyp 6 K
*
*
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Typ 7
* X
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 9
*
*
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Typ 9.1
*
*
*
* X
* X
* X
* X
*
* * Subtyp 9.1 K
*
*
*
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 9.2
*
*
*
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 10
*
*
*
*
* X
* X
* X
*
* * Typ 14
*
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 15
*
* X
* X
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 15 groß
*
*
*
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 16
*
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 17
*
*
*
* X
* X
* X
*
*
* * Typ 18
*
* X
* X
* X
* X
*
*
*
* * Typ 20
*
*
*
*
*
* X
* X
* X
* * Typ 22
*
*
*
*
*
*
* X
* X
* * Typ 23
*
*
*
*
*
*
*
* X
* * Typ 11
*
* X
* X
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 12
*
* X
* X
* X
* X
* X
* X
*
* * Typ 19
*
*
* X
* X
* X
* X
*
*
* * Subtyp 21 Nord
*
*
* X
* X
* X
* X
* X
*
* * Subtyp 21 Süd
*
*
*
* X
* X
* x
*
*
* * Anforderungen
* * Temperatur [* C]
* * 18
* * 18
* * 18
* * 18
* * 20
* * 20
* * 25
* * 25
* * Temperaturerhöhung [K]
* 0
* 0
* 0
* 0
* 0
* 0
* 0
* 0
* * Legende
* * ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.
* * Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.
* * Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.
* * Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.
* * Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.
* * EP = Gewässer des Epipotamals.
* * MP = Gewässer des Metapotamals.
* * HP = Gewässer des Hypopotamals.
**1.2** **Seen**
^f775454_62_BJNR142900011BJNE002200000 Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober .
* * Gewässertyp gemäß
Anlage 1 Nummer 2.2
* Phytoplanktonsubtyp
* sehr gut/gut-Grenze
für Phosphor (Gesamt P) in mg/l
* * 1
*
* 0,010 bis 0,015
* * 2, 3
*
* 0,010 bis 0,015
* * 4
*
* 0,006 bis 0,008
* * 5, 7
*
* 0,009 bis 0,012
* * 6
* 6.1
* 0,025 bis 0,035
* * 6.2
* 0,020 bis 0,035
* *[^f775454_63_BJNR142900011BJNE002200000]
8, 9
*
* 0,008 bis 0,010
* * 10
* 10.1
* 0,020 bis 0,035
* * 10.2
* 0,025 bis 0,040
* * 11
* 11.1
* 0,025 bis 0,045
* *[^f775454_64_BJNR142900011BJNE002200000]
11.2
* 0,030 bis 0,045
* *[^f775454_65_BJNR142900011BJNE002200000]
12
*
* 0,040 bis 0,060
* * 13
*
* 0,015 bis 0,025
* * 14
*
* 0,020 bis 0,035
**1.3** **Übergangs- und Küstengewässer**
Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste
Wert den niedrigen und der zweite Wert den hohen Salzgehalten im
Gewässertyp zugeordnet sind.
* *
* Salinität
* Gesamt-N
* Anorganisch-N
* Nitrat-N
* Gesamt-P
* o-PO
4 -P
* * Einheit
* –
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* mg/l
* * Bezugs-
zeitraum
*
* 1.1. bis 31.12.
* 1.11. bis 28.2.
* 1.11. bis 28.2.
* 1.1. bis 31.12.
* 1.11. bis 28.2.
* * **Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4**
* * Ostsee
* * B1
* 1,8 bis 3,5
* 0,14
* 0,10
* 0,07
* 0,016 bis 0,009
* 0,007 bis 0,004
* * B2
* 5 bis 18
* 0,18 bis 0,11
* 0,11 bis 0,08
* 0,07 bis 0,04
* 0,019 bis 0,009
* 0,008 bis 0,004
* * B3
* 6,5 bis 15
* 0,17 bis 0,13
* 0,10
* 0,07
* 0,019 bis 0,012
* 0,008 bis 0,005
* * B4
* 10,5 bis 20
* 0,14
* 0,10
* 0,07
* 0,019 bis 0,016
* 0,007 bis 0,006
* * Arkonasee
* 7 bis 9
* 0,14
* 0,035 bis 0,030
* 0,035 bis 0,030
* 0,014
* 0,009 bis 0,008
* * Nordsee
* * N1
* 29,6 bis 31,5
* 0,17
* 0,13
* 0,10
* 0,02
* 0,0078
* * N2
* 29,0 bis 29,7
* 0,17
* 0,13
* 0,10
* 0,02
* 0,0078
* * N3
* 23,4 bis 30,5
* 0,20
* 0,15
* 0,12
* 0,02
* 0,0078
* * N4
* 16,4 bis 27,1
* 0,22
* 0,18
* 0,14
* 0,02
* 0,0080
* * N5
* 32,0
* 0,15
* 0,13
* 0,10
* 0,02
* 0,0078
* * T1, T2
* 3,6 bis 23,4
* 0,30 bis 0,18
* 0,24 bis 0,14
* 0,18 bis 0,10
* 0,025 bis 0,01
* 0,008 bis 0,004
* * Deutsche Bucht (küstennah)
* 29,8 bis 31,5
* 0,17
* 0,13
* 0,09
* 0,02
* 0,0078
2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial für Fließgewässer im Hinblick auf Temperatur und Temperaturänderung T
* *
* Fischgemeinschaft
* *
* ff/tempff
* Sa-ER
* Sa-MR
* Sa-HR
* Cyp-R
* EP
* MP
* HP
* * Anforderungen
* * Temperatur [* C]
* * 20
* * 20
* * 20
* * 21,5
* * 21,5
* * 25
* * 28
* * 28
* * Temperaturerhöhung [K]
* 1,5
* 1,5
* 1,5
* 1,5
* 1,5
* 3
* 3
* 3
Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1 und für die Bezeichnung der Fischgemeinschaften
gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.
Gilt nicht bei Meereseinfluss.
wird.
Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November
ausgedehnt werden.
Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet
auftreten, bleiben diese außer Betracht.
höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.
Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu 0,1 mg/l im
Sommermittel betragen.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1457 - 1460)
1.^f775454_170_BJNR142900011BJNE002300000 Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen.
Tabelle 1 Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe
Nr.
Stoffname
CAS-Nummer
JD-UQN in* g/l
JD-UQN in* g/l
ZHK-UQN in* g/l
ZHK-UQN in* g/l
Biota-UQN in* g/kg Nassgewicht
Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Oberflächengewässer
1
Alachlor
15972-60-8
0,3
0,3
0,7
0,7
*
*^f775454_171_BJNR142900011BJNE002300000 Anthracen
120-12-7
0,1
0,1
0,4
0,4
*
3
Atrazin
1912-24-9
0,6
0,6
2
2
*
4
Benzol
71-43-2
10
8
50
50
*
5
Bromierte Diphenylether [^f775454_172_BJNR142900011BJNE002300000] , ^f775454_173_BJNR142900011BJNE002300000 ,
32534-81-9
0,0005
0,0002
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
6
Cadmium und Cadmiumverbindungen ^f775454_174_BJNR142900011BJNE002300000 (je nach Wasserhärteklasse)
7440-43-9
0,08
(Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5)
0,2
0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)
0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)
*
7
C10-13 Chloralkane
85535-84-8
0,4
0,4
1,4
1,4
*
8
Chlorfenvinphos
470-90-6
0,1
0,1
0,3
0,3
*
9
Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)
2921-88-2
0,03
0,03
0,1
0,1
*
10
1,2-Dichlorethan
107-06-2
10
10
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
11
Dichlormethan
75-09-2
20
20
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
12
Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)
117-81-7
1,3
1,3
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
13
Diuron
330-54-1
0,2
0,2
1,8
1,8
*
14
Endosulfan ^f775454_175_BJNR142900011BJNE002300000 ,
115-29-7
0,005
0,0005
0,01
0,004
*
15
Fluoranthen
206-44-0
0,1
0,1
1
1
*
16
Hexachlorbenzol ,
118-74-1
0,01
0,01
0,05
0,05
17
Hexachlorbutadien
87-68-3
0,1
0,1
0,6
0,6
18
Hexachlorcyclohexan ^f775454_178_BJNR142900011BJNE002300000 ,
608-73-1
0,02
0,002
0,04
0,02
*
19
Isoproturon
34123-59-6
0,3
0,3
1
1
*
20
Blei und Bleiverbindungen
7439-92-1
7,2
7,2
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
21
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
7439-97-6
0,05
0,05
0,07
0,07
20
22
Naphthalin
91-20-3
2,4
1,2
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
23
Nickel und Nickelverbindungen
7440-02-0
20
20
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
24
Nonylphenol (4-Nonylphenol)
*^f775454_179_BJNR142900011BJNE002300000 84852-15-3
0,3
0,3
2
2
*
25
Octylphenol ((4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)
140-66-9
0,1
0,01
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
26
Pentachlorbenzol ,
608-93-5
0,007
0,0007
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
27
Pentachlorphenol
87-86-5
0,4
0,4
1
1
*
28
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ^f775454_180_BJNR142900011BJNE002300000 ,
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
Benzo[a]pyren ,
50-32-8
0,05
0,05
0,1
0,1
*
Benzo(b)fluor- anthen ,
205-99-2
= 0,03
= 0,03
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
Benzo(k)fluor- anthen ,
207-08-9
Benzo(g,h,i)- perylen ,
191-24-2
= 0,002
= 0,002
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
Indeno(1,2,3-cd)- pyren ,
193-39-5
29
Simazin
122-34-9
1
1
4
4
*
30
Tributylzinn- verbindungen (Tributylzinn- Kation) ,
36643-28-4
0,0002
0,0002
0,0015
0,0015
*
*^f775454_181_BJNR142900011BJNE002300000 Trichlorbenzole
12002-48-1
0,4
0,4
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
32
Trichlormethan
67-66-3
2,5
2,5
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
33
Trifluralin
1582-09-8
0,03
0,03
nicht anwendbar
nicht anwendbar
*
Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe
Nr.
Stoffname
CAS-Nummer
JD-UQN in* g/l
JD-UQN in* g/l
Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushalts- gesetzes
6a
Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
12
12
9a
Cyclodien Pestizide:
*
= 0,01
= 0,005
Aldrin
309-00-2
Dieldrin
60-57-1
Endrin
72-20-8
Isodrin
465-73-6
*[^f775454_182_BJNR142900011BJNE002300000] DDT insgesamt
nicht anwendbar
0,025
0,025
Para-para-DDT
50-29-3
0,01
0,01
29a
Tetrachlorethylen
127-18-4
10
10
29b
Trichlorethylen
79-01-6
10
10
Tabelle 3 Umweltqualitätsnormen für Nitrat
Nr.
Stoffname
CAS-Nummer
JD-UQN in mg/l
JD-UQN in mg/l
ZHK-UQN in mg/l
ZHK-UQN in mg/l
Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
34
Nitrat
*
* * *
Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9). adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2\. bei Entnahme
mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63
µm.
Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO 3 /l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO 3 /l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO 3* 200 mg CaCO 3 /l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO 3 -Konzentrationen ergibt. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta- Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9). µg/l überwacht werden. µg/l überwacht werden. beta-, gamma- und delta-HCH. Nonylphenol, technische Mischung. (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung). 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB. 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1461 - 1462)
1. Anforderungen an Analysenmethoden
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für
Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die
folgende Anforderungen erfüllen:
1.1[^f775454_80_BJNR142900011BJNE002400000]
Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 validiert und dokumentiert.
1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden
beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im
Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30
Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den
Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die
Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine
übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die
operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die
in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.
2. Anforderungen an Laboratorien
2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische
Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem
im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben
ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen
nachzuweisen durch:
2.1.1[^f775454_81_BJNR142900011BJNE002400000]
die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen, und
2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich
Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden
Proben sind.
2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen,
haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen
Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen
durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen,
Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von
Belegexemplaren der untersuchten Organismen.
3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in
einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die
Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die
Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für
Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden
unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe
vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der
Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“
bezeichnet.
3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als
zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten,
wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder
repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper
kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer
1\.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der
Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als
eingehalten.
3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als
Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als
eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen
Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen
Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen
Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im
Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.
3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen
Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche
Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper
größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde
eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der
Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.
Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1463 - 1466)
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
1. Überblicksweise Überwachung
1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende
Ziele verfolgt:
a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen
Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten
anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
b) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
c) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen
Gegebenheiten und
d) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter
menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit
dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu
überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach
§ 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.
1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von
Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des
Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu
gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen,
dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt
wird, an denen
a) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist,
einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet
größer als 2 500 Quadratkilometer ist,
b) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
c) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als
10 Quadratkilometern befinden,
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung
benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.
1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:
a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage
3 Nummer 1 kennzeichnend sind,
b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach
Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,
c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,
d) die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder
Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und
e) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische
Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die
in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in den
Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.
2. Operative Überwachung
2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel
durchzuführen,
a) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und
b) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am
Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.
2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern
durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht
erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre
Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen
werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur
erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die
Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:
2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter
werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation
festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter
biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an
unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer
Wasserkörpergruppe liegen.
2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von
Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem
unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen
Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so
festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte
Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird.
Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren
Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so
festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung
aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den
betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von
Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese
Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von
Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des
Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers
repräsentativ sind.
2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den
betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das
Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung
bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die
Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle
betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten,
sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die
für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur
Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
a) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen
Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder
Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,
b) prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge
im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen
Messstelle gibt,
c) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische
Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von
Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den
Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder
eingetragen werden und
d) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen
Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der
Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.
3. Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
a) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen
unbekannt sind,
b) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die
Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich
nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung
festgelegt worden ist, oder
c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen
festzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu
Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die
Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.
4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden,
dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der
Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht
wird.
Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der
Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf
anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die
Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die
jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie
möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die
Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener
Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in
verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen
durchzuführen.
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und
-intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind
einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen
Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die
Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach
Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der
Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig
und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den
für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden
Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann
möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt
oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend
festzustellen ist.
Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im
Einzelfall festzulegen.
**Tabelle 1**
**Überwachungsfrequenzen und -intervalle**
* * Qualitäts-
komponente
* Überwachungsfrequenzen
* Überwachungsintervalle
* *
* Flüsse
* Seen
* Übergangs-
gewässer
* Küsten-
gewässer
* Überblicks-
überwachung
* operative
Überwachung
* * Biologische Qualitätskomponenten
* * Phytoplankton
* 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)
* 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)
* 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)
* 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)
* alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen
* alle 3 Jahre
für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten
Qualitätskomponente
* * Andere aquatische Flora
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1 mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen
* * Makrozoobenthos
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1-mal pro Jahr
* 1-mal pro Jahr
* 1-mal pro Jahr
* alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen
* * Fische
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
*
* alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen
* * Hydromorphologische unterstützende Komponenten
* * Durchgängigkeit
* einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung
*
*
*
* alle 6 Jahre Aktualisierung
* alle 6 Jahre Aktualisierung
* * Hydrologie
* kontinuierlich fortlaufend
* 1-mal pro Monat
*
*
*
*
* * Morphologie
* einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung
* einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung
* einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung
* einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung
* alle 6 Jahre Aktualisierung
* alle 6 Jahre Aktualisierung
* * Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach
Anlage 3 Nummer 3.2
* * Wärmebedingungen
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* mindestens
einmal in
6 Jahren
* mindestens
einmal in
3 Jahren
* * Sauerstoffgehalt
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* * Salzgehalt
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
*
* * Nährstoffzustand
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* * Versauerungszustand
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
*
*
* * Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe,
Biota
* * Flussgebiets-spezifische Schadstoffe und bestimmte andere Schadstoffe
nach Anlage 7
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* 4- bis 13-mal pro Jahr
* mindestens
einmal in
6 Jahren
* mindestens
einmal in
3 Jahren
* * Prioritäre Stoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag
* 12-mal pro Jahr
* 12-mal pro Jahr
* 12-mal pro Jahr
* 12-mal pro Jahr
* mindestens
einmal in
6 Jahren
* mindestens
einmal in
3 Jahren
* * Biota (nach Anlage 7 Tabelle 1)
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* 1- bis 2-mal pro Jahr
* mindestens
einmal in
3 Jahren
*
5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete
5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich
mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen
werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu
überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle
eingeleiteten prioritären Stoffe und auf alle anderen in signifikanten
Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des
Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und
Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserverordnung überwacht
werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die
Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender
Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.
**Tabelle 2**
**Überwachungsfrequenzen**
* * Versorgte Bevölkerung
* Frequenz
* * * 10 000
* viermal im Jahr
* * 10 000 bis 30 000
* achtmal im Jahr
* * * 30 000
* zwölfmal im Jahr
5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7
Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542)
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7
Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind,
sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die
Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die
überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die
festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen
aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die
Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu
beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete
die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen,
nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie
geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1467 - 1468)
1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die
Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper
gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt
wird:
**Tabelle 1**
**Darstellung des ökologischen Zustands**
* * Ökologischer Zustand
* Farbkennung
* * sehr gut
* blau
* * gut
* grün
* * mäßig
* gelb
* * unbefriedigend
* orange
* * schlecht
* rot
1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die
Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden
Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und
zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte
und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten
Spalte der Tabelle 2:
**Tabelle 2**
**Darstellung des ökologischen Potenzials**
* * Ökologisches Potenzial
* Farbkennung
* * Künstliche
Oberflächenwasserkörper
* Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
* * gut und besser
* gleich große grüne und hellgraue
Streifen
* gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
* * mäßig
* gleich große gelbe und hellgraue
Streifen
* gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
* * unbefriedigend
* gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen
* gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
* * schlecht
* gleich große rote und hellgraue
Streifen
* gleich große rote und dunkelgraue Streifen
1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper
kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten
ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch
darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die
betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten
Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und
nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der
festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten
worden sind.
1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung
maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu
kennzeichnen:
a) P – Phytoplankton,
b) M – Makrophyten und Phytobenthos,
c) B – Benthische wirbellose Fauna,
d) F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen
Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 5 zu
kennzeichnen.
2. Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen,
sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden
Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
**Tabelle 3**
**Darstellung des chemischen Zustands**
* * Chemischer Zustand
* Farbkennung
* * gut
* blau
* * nicht gut
* rot
Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung
maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu
kennzeichnen.
3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden
auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende
„Trinkwasserrelevanz“ gekennzeichnet.
3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche
Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach
Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter
Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“
gekennzeichnet.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1469)
1. Grundsätze
Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten
Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen
durchzuführen.
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten
Matrices, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik)
über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar
sind.
Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen
ermittelt.
2. Biota
Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder
weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu
untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder
künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert
werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte
außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei
Tage zu hältern.
Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer
definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre alt) für Messungen in
der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von
Poolproben ist ebenfalls zulässig.
3. Sedimente
In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt
in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu
entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.
Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm
durchzuführen.
Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im
tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser
entnommen.
4. Schwebstoffe
Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie
folgt zu untersuchen:
a) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,
b) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion
kleiner 63* .
5. Statistische Methode
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit
mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau* =
0,05).
Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren
erforderlich.
Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:
5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend
mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mithilfe
eines
t -Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese,
d. h., dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet
wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der
geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend
vor.
* * ![bgbl1_2011_j1429-1_0010.jpg](bgbl1_2011_j1429-1_0010.jpg)
* mit t
krit (
n – 2; 1 –*
),* = Signifikanzniveau
r = Korrelationskoeffizient
n = Anzahl der Messwerte
5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend
mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.
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