Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV)

Ausfertigungsdatum
2011-07-20
Fundstelle

BGBl I: 2011, 1429

– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,

  1. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist,

– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84),

– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),

– Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20).

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Oberflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

  2. Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

  3. Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

  4. Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind;

  5. Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind;

  6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt sind;

  7. Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen

Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

  1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

  2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

  3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

  4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

  5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden

  1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

  2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und

  3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen,

die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.

(2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zuständigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen erstellt:

  1. der Informationen nach Absatz 1,

  2. der Bestimmungen nach § 3,

  3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen,

  4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie

  5. anderer verfügbarer Daten und Karten.

(3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsaufnahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Überprüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.

(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.

§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im Hinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponenten für Deutschland aufgeführt sind.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

§ 6 Einstufung des chemischen Zustands

Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen

(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10.

§ 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien

(1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 1 erfüllen.

(2) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 2 zu erfüllen.

§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz

(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7.

(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

§ 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands

(1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 zu kennzeichnen.

(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.

§ 11 Ermittlung langfristiger Trends

(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind.

§ 12 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit

  1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und

  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1433 - 1435)

Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

1. Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:

1.1 Flüsse


1.2 Seen


1.3 Übergangsgewässer


1.4 Küstengewässer

    a)  nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der
        ökologische Zustand einzustufen ist


    b)  nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische
        Zustand einzustufen ist

2. Gewässertypen

2.1 **Fließgewässertypen**                          (mit einem
    Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)

    Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete
    der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der
    Orientierung:

    a)  klein (10 bis 100 Quadratkilometer)


    b)  mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)


    c)  groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)


    d)  sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)




    Ökoregion 4
    Alpen, Höhe über 800 Meter

    Typ 1 Fließgewässer der Alpen

        Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen


        Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen







    Ökoregionen 8 und 9
    Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter

    Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes

        Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes


        Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes





    Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes

        Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes


        Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes





    Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes


    Typ 5 Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche


    Typ 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche


    Typ 6 Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche

        Subtyp 6 K Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)





    Typ 7 Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche


    Typ 9 Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse


    Typ 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse

        Subtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
            (Keuper)





    Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges


    Typ 10 Kiesgeprägte Ströme




    Ökoregionen 13 und 14
    Norddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter

    Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche


    Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse

        Subtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse





    Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche


    Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse


    Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche


    Typ 20 Sandgeprägte Ströme


    Typ 22 Marschengewässer

        Subtyp 22.1 Gewässer der Marschen


        Subtyp 22.2 Flüsse der Marschen


        Subtyp 22.3 Ströme der Marschen





    Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse




    Ökoregionunabhängige Typen

    Typ 11 Organisch geprägte Bäche


    Typ 12 Organisch geprägte Flüsse


    Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern


    Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer

        Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen
            Tieflandes (Nord)


        Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)








2.2 **Seentypen**                          (mit einer Oberfläche von 0,5
    Quadratkilometer oder größer)

    Ökoregionen 4 und 9
    Alpen und Alpenvorland

    Typ 1[^f775454_02_BJNR142900011BJNE001700000]

Voralpensee: kalkreich ^f775454_03_BJNR142900011BJNE001700000 , relativ großes Einzugsgebiet , ungeschichtet

    Typ 2[^f775454_04_BJNR142900011BJNE001700000]

Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet

    Typ 3 Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet


    Typ 4 Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet,
        geschichtet




    Ökoregionen 8 und 9
    Mittelgebirge

    Typ 5 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
        geschichtet


    Typ 6 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
        ungeschichtet

        Subtyp 6.1 Phytoplanktontyp, kalkreich


        Subtyp 6.2 Phytoplanktontyp, kalkarm





    Typ 7 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet,
        geschichtet


    Typ 8 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet,
        geschichtet


    Typ 9 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet,
        geschichtet




    Ökoregionen 13 und 14
    Norddeutsches Flachland

    Typ 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet

        Subtyp 10.1 Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10
            Jahre


        Subtyp 10.2 Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr





    Typ 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
        ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage

        Subtyp 11.1 Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre


        Subtyp 11.2 Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe
            bis 3 Meter





    Typ 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet,
        ungeschichtet,
        Verweilzeit länger als 30 Tage


    Typ 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet


    Typ 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet,
        ungeschichtet




    Sondertypen (alle Ökoregionen)

    Typ S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen


    Typ S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen,
        Tagebaurestseen)





2.3 **Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10
    Quadratkilometer oder größer)**

    Typ T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems


    Typ T2 Übergangsgewässer Eider





2.4 **Küstengewässer**

    Typen der Küstengewässer der Nordsee

    Typ N1 euhalines offenes Küstengewässer


    Typ N2 euhalines Wattenmeer


    Typ N3 polyhalines offenes Küstengewässer


    Typ N4 polyhalines Wattenmeer


    Typ N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland




    Typen der Küstengewässer der Ostsee

    Typ B1 oligohalines inneres Küstengewässer


    Typ B2 mesohalines inneres Küstengewässer


    Typ B3 mesohalines offenes Küstengewässer


    Typ B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet

3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind
    typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische
    Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und
    physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in
    Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für
    den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle
    in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische
    Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen
    Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ
    von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß
    der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.


3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche
    oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind
    Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen
    auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu
    verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines
    Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.


3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2
    sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch
    Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des
    sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration
    bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die
    Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum
    Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.


3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist
    ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu
    entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit
    sehr gutem Zustand umfassen.


3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können
    entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren
    abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische
    und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die
    Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.


3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit
    einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische
    Referenzbedingungen für diese Komponente eines
    Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der
    Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von
    Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe
    hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.







3*              1,5 m                            2             /m
3             .
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische
Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate
stabil bleibt.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1436)

1. Umfang der Datenzusammenstellung

Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der
signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper
umfasst insbesondere folgende Angaben:

1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

    Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen,
    landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden
    signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse
    Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

    a)  Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige
        Verbindungen bilden können


    b)  Organische Phosphorverbindungen


    c)  Organische Zinnverbindungen


    d)  Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen
        ist, dass sie im oder durch das Wasser

        aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder


        bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder
            andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen





    e)  Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende
        organische toxische Stoffe


    f)  Zyanide


    g)  Metalle und Metallverbindungen


    h)  Arsen und Arsenverbindungen


    i)  Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe


    j)  Schwebstoffe


    k)  Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und
        Phosphate


    l)  Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand
        von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer
        Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebundener Kohlenstoff
        (TOC) gemessen werden können.





1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für
    kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke,
    einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs
    und der Wasserverluste in Versorgungssystemen


1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen,
    einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die
    Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen


1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen


1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener
    Belastungen der Gewässer


1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten
    städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete,
    Fischereigebiete und Wälder.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund
der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht,
dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden
sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten
sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener
Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung
kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für
Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine
zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme
nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des
Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1437 - 1438)

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora,
die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden
Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

*        *   Qualitäts-
        komponentengruppe

    *   Qualitätskomponente

    *   Parameter

    *   Kategorie


*        *   F

    *   S

    *   Ü

    *   K


*        *   Gewässerflora

    *   Phytoplankton

    *   Artenzusammensetzung, Biomasse

    *[^f775454_05_BJNR142900011BJNE001900000]

X

    *   X

    *   X

    *   X


*        *   Großalgen oder Angiospermen

    *   Artenzusammensetzung,
        Artenhäufigkeit

    *
    *
    *[^f775454_06_BJNR142900011BJNE001900000]

X

    *   X


*        *   Makrophyten/Phytobenthos

    *   Artenzusammensetzung,
        Artenhäufigkeit

    *   X

    *   X

    *   X

    *   X


*        *   Gewässerfauna

    *   Benthische wirbellose Fauna

    *   Artenzusammensetzung,
        Artenhäufigkeit,

    *   X

    *   X

    *   X

    *   X


*        *   Fischfauna

    *   Artenzusammensetzung,
        Artenhäufigkeit, Altersstruktur

    *   X

    *   X

    *[^f775454_07_BJNR142900011BJNE001900000]

X

    *

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der
nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

*        *   Qualitäts-
        komponentengruppe

    *   Parameter

    *   Kategorie


*        *   F

    *   S

    *   Ü

    *   K


*        *   Wasserhaushalt

    *   Abfluss und Abflussdynamik

    *   X

    *
    *
    *

*        *   Verbindung zu Grundwasserkörpern

    *   X

    *   X

    *
    *

*        *   Wasserstandsdynamik

    *
    *   X

    *
    *

*        *   Wassererneuerungszeit

    *
    *   X

    *
    *

*        *   Durchgängigkeit

    *
    *   X

    *
    *
    *

*        *   Morphologie

    *   Tiefen- und Breitenvariation

    *   X

    *
    *
    *

*        *   Tiefenvariation

    *
    *   X

    *   X

    *   X


*        *   Struktur und Substrat des Bodens

    *   X

    *
    *
    *   X


*        *   Menge, Struktur und Substrat des Bodens

    *
    *   X

    *   X

    *

*        *   Struktur der Uferzone

    *   X

    *   X

    *
    *

*        *   Struktur der Gezeitenzone

    *
    *
    *   X

    *   X


*        *   Tidenregime

    *   Süßwasserzustrom

    *
    *
    *   X

    *

*        *   Seegangsbelastung

    *
    *
    *   X

    *   X


*        *   Richtung vorherrschender Strömungen

    *
    *
    *
    *   X

3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):


3.1 Chemische Qualitätskomponenten

    *            *   Qualitäts-
            komponentengruppe

        *   Qualitätskomponente

        *   Parameter

        *   Kategorie


    *            *   F

        *   S

        *   Ü

        *   K


    *            *   Flussgebiets-
            spezifische
            Schadstoffe

        *   synthetische und nicht-
            synthetische Schadstoffe
            (bei Eintrag in signifikanten Mengen) in Wasser, Sedimenten,
            Schwebstoffen oder Biota

        *   Schadstoffe nach Anlage 5

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X





3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

    *            *   Qualitäts-
            komponentengruppe

        *   Qualitätskomponente

        *   Mögliche Parameter

        *   F

        *   S

        *   Ü

        *   K


    *            *   Allgemeine
            physikalisch-
            chemische
            Komponenten

        *   Sichttiefe

        *   Sichttiefe

        *
        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Temperaturverhältnisse

        *   Wassertemperatur

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Sauerstoffhaushalt

        *   Sauerstoffgehalt

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Sauerstoffsättigung

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   TOC

        *   X

        *
        *
        *

    *            *   BSB

        *   X

        *
        *
        *

    *            *   Salzgehalt

        *   Chlorid

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Leitfähigkeit bei 25°C

        *   X

        *
        *   X

        *   X


    *            *   Sulfat

        *   X

        *
        *
        *

    *            *   Salinität

        *
        *
        *   X

        *   X


    *            *   Versauerungszustand

        *   pH-Wert

        *   X

        *   X

        *
        *

    *            *   Säurekapazität Ks
            (bei versauerungsgefährdeten
            Gewässern)

        *   X

        *   X

        *
        *

    *            *   Nährstoffverhältnisse

        *   Gesamtphosphor

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   ortho-Phosphat-Phosphor

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Gesamtstickstoff

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Nitrat-Stickstoff

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X


    *            *   Ammonium-Stickstoff

        *   X

        *   X

        *   X

        *   X










Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
zu bestimmen.

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1439 - 1447)

Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.

Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Unbefriedigender Zustand

    • Schlechter Zustand

    • Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch- chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.

    • Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).

    • Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.

    • Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).

    • Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen.

Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Phytoplankton

    • Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

    • Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen.

    • Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch- chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

    • Makrophyten und Phytobenthos

    • Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

    • Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.

    • Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

    • Benthische wirbellose Fauna

    • Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

    • Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

    • Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

    • Fischfauna

    • Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

    • Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch- chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

    • Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Wasser- haushalt

    • Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Durch- gängigkeit des Flusses

    • Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Morphologie

    • Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Allgemeine Bedingungen

    • Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

    • Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische synthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische nichtsynthe- tische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Biologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Phytoplankton

    • Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

    • Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

    • Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

    • Makrophyten und Phytobenthos

    • Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

    • Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.

    • Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

    • Benthische wirbellose Fauna

    • Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

    • Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

    • Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

    • Fischfauna

    • Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

    • Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch- chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

    • Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Wasser- haushalt

    • Menge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Morphologie

    • Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Allgemeine Bedingungen

    • Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

    • Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische synthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

Biologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Phytoplankton

    • Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.

    • Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa. Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

    • Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

    • Großalgen

    • Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.

    • Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

    • Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.

    • Angiospermen

    • Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.

    • Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.

    • Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.

    • Benthische wirbellose Fauna

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.

    • Fischfauna

    • Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen.

    • Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

    • Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Gezeiten

    • Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Morphologie

    • Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Allgemeine Bedingungen

    • Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

    • Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische synthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern

Biologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Phytoplankton

    • Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

    • Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

    • Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

    • Großalgen und Angiospermen

    • Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen.

    • Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.

    • Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind. Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.

    • Benthische wirbellose Fauna

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.

    • Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Gezeiten

    • Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Morphologie

    • Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Sehr guter Zustand

    • Guter Zustand

    • Mäßiger Zustand

    • Allgemeine Bedingungen

    • Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

    • Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische synthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern

    • Komponente

    • Höchstes ökologisches Potenzial

    • Gutes ökologisches Potenzial

    • Mäßiges ökologisches Potenzial

    • Biologische Qualitäts- komponenten

    • Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, weitestgehend den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.

    • Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten.

    • Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist.

    • Hydromor- phologische Qualitäts- komponenten

    • Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

    • Komponente

    • Höchstes ökologisches Potenzial

    • Gutes ökologisches Potenzial

    • Mäßiges ökologisches Potenzial

    • Allgemeine Bedingungen

    • Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist.

    • Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

  • *

    • Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH- Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp vorzufinden sind, der dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar ist.

    • Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

    *

    • Spezifische synthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

    • Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

    • Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).

    • Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5.

    • Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Anlage 5 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1448 - 1452)

  1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

  2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.

  3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurchschnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft.

  4. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindestens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen ergeben.

    • Nr.

    *^f775454_08_BJNR142900011BJNE002100000 CAS-Nr.

    • Stoffname

    • UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

  5. * * *

    • 1

    • 95-85-2

    • 2-Amino-4-Chlorphenol

    • 10

    *

    • 2

    • 7440-38-2

    • Arsen

    *

    • 40
    • 3

    • 2642-71-9

    • Azinphos-ethyl

    • 0,01

    *

    • 4

    • 86-50-0

    • Azinphos-methyl

    • 0,01

    *

    • 5

    • 92-87-5

    • Benzidin

    • 0,1

    *

    • 6

    • 100-44-7

    • Benzylchlorid (a-Chlortoluol)

    • 10

    *

    • 7

    • 98-87-3

    • Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol)

    • 10

    *

    • 8

    • 92-52-4

    • Biphenyl

    • 1

    *

    • 9

    • 302-17-0

    • Chloralhydrat

    • 10

    *

    • 10

    • 57-74-9

    • Chlordan (cis und trans)

    • 0,003

    *

    • 11

    • 79-11-8

    • Chloressigsäure

    • 10

    *

    • 12

    • 95-51-2

    • 2-Chloranilin

    • 3

    *

    • 13

    • 108-42-9

    • 3-Chloranilin

    • 1

    *

    • 14

    • 106-47-8

    • 4-Chloranilin

    • 0,05

    *

    • 15

    • 108-90-7

    • Chlorbenzol

    • 1

    *

    • 16

    • 97-00-7

    • 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol

    • 5

    *

    • 17

    • 107-07-3

    • 2-Chlorethanol

    • 10

    *

    • 18

    • 59-50-7

    • 4-Chlor-3-Methylphenol

    • 10

    *

    • 19

    • 90-13-1

    • 1-Chlornaphthalin

    • 1

    *

    • 20

    *

    • Chlornaphthaline (techn. Mischung)

    • 0,01

    *

    • 21

    • 89-63-4

    • 4-Chlor-2-nitroanilin

    • 3

    *

    • 22

    • 88-73-3

    • 1-Chlor-2-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 23

    • 121-73-3

    • 1-Chlor-3-nitrobenzol

    • 1

    *

    • 24

    • 100-00-5

    • 1-Chlor-4-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 25

    • 89-59-8

    • 4-Chlor-2-nitrotoluol

    • 10

    *

    • 26

    • 121-86-8

    • 2-Chlor-4-nitrotoluol

    • 1

    *

    • 27

    • 83-42-1

    • 2-Chlor-6-nitrotoluol

    • 1

    *

    • 28

    • 38939-88-7

    • 3-Chlor-4-nitrotoluol

    • 1

    *

    • 29

    • 89-60-1

    • 4-Chlor-3-nitrotoluol

    • 1

    *

    • 30

    • 5367-28-2

    • 5-Chlor-2-nitrotoluol

    • 1

    *

    • 31

    • 95-57-8

    • 2-Chlorphenol

    • 10

    *

    • 32

    • 108-43-0

    • 3-Chlorphenol

    • 10

    *

    • 33

    • 106-48-9

    • 4-Chlorphenol

    • 10

    *

    • 34

    • 126-99-8

    • Chloropren

    • 10

    *

    • 35

    • 107-05-1

    • 3-Chlorpropen (Allylchlorid)

    • 10

    *

    • 36

    • 95-49-8

    • 2-Chlortoluol

    • 1

    *

    • 37

    • 108-41-8

    • 3-Chlortoluol

    • 10

    *

    • 38

    • 106-43-4

    • 4-Chlortoluol

    • 1

    *

    • 39

    • 615-65-6

    • 2-Chlor-p-toluidin

    • 10

    *

    • 40

    • 87-60-5

    • 3-Chlor-o-toluidin

    • 10

    *

    • 41

    • 95-74-9

    • 3-Chlor-p-toluidin

    • 10

    *

    • 42

    • 95-79-4

    • 5-Chlor-o-toluidin

    • 10

    *

    • 43

    • 56-72-4

    • Coumaphos

    • 0,07

    *

    • 44

    • 108-77-0

    • Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin)

    • 0,1

    *

    • 45

    • 94-75-7

    • 2,4-D

    • 0,1

    *

    • 46

    • 8065-48-3

    • Demeton (Summe von Demeton-o und -s)

    • 0,1

    *

    • 47

    • 298-03-3

    • Demeton-o

    • 0,1

    *

    • 48

    • 126-75-0

    • Demeton-s

    • 0,1

    *

    • 49

    • 919-86-8

    • Demeton-s-methyl

    • 0,1

    *

    • 50

    • 17040-19-6

    • Demeton-s-methyl-sulphon

    • 0,1

    *

    • 51

    • 106-93-4

    • 1,2-Dibromethan

    • 2

    *

    • 52

    • 14488-53-0

    • Dibutylzinn-Kation

    *^f775454_11_BJNR142900011BJNE002100000 0,01

    • 0,1
    • 53

    *

    • 2,4/2,5-Dichloranilin

    • 2

    *

    • 54

    • 608-27-5

    • 2,3-Dichloranilin

    • 1

    *

    • 55

    • 554-00-7

    • 2,4-Dichloranilin

    • 1

    *

    • 56

    • 95-82-9

    • 2,5-Dichloranilin

    • 1

    *

    • 57

    • 608-31-1

    • 2,6-Dichloranilin

    • 1

    *

    • 58

    • 95-76-1

    • 3,4-Dichloranilin

    • 0,5

    *

    • 59

    • 626-43-7

    • 3,5-Dichloranilin

    • 1

    *

    • 60

    • 95-50-1

    • 1,2-Dichlorbenzol

    • 10

    *

    • 61

    • 541-73-1

    • 1,3-Dichlorbenzol

    • 10

    *

    • 62

    • 106-46-7

    • 1,4-Dichlorbenzol

    • 10

    *

    • 63

    • 91-94-1

    • 3,3-Dichlorbenzidin

    • 10

    *

    • 64

    • 108-60-1

    • Dichlordiisopropylether

    • 10

    *

    • 65

    • 75-34-3

    • 1,1-Dichlorethan

    • 10

    *

    • 66

    • 75-35-4

    • 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

    • 10

    *

    • 67

    • 540-59-0

    • 1,2-Dichlorethen

    • 10

    *

    • 68

    • 3209-22-1

    • 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 69

    • 99-54-7

    • 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 70

    • 611-06-3

    • 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 71

    • 89-61-2

    • 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol

    • 10

    *

    • 72

    • 120-83-2

    • 2,4-Dichlorphenol

    • 10

    *

    • 73

    • 78-87-5

    • 1,2-Dichlorpropan

    • 10

    *

    • 74

    • 96-23-1

    • 1,3-Dichlorpropan-2-ol

    • 10

    *

    • 75

    • 542-75-6

    • 1,3-Dichlorpropen

    • 10

    *

    • 76

    • 78-88-6

    • 2,3-Dichlorpropen

    • 10

    *

    • 77

    • 120-36-5

    • Dichlorprop

    • 0,1

    *

    • 78

    • 62-73-7

    • Dichlorvos

    • 0,0006

    *

    • 79

    • 109-89-7

    • Diethylamin

    • 10

    *

    • 80

    • 60-51-5

    • Dimethoat

    • 0,1

    *

    • 81

    • 124-40-3

    • Dimethylamin

    • 10

    *

    • 82

    • 298-04-4

    • Disulfoton

    • 0,004

    *

    • 83

    • 106-89-8

    • Epichlorhydrin

    • 10

    *

    • 84

    • 100-41-4

    • Ethylbenzol

    • 10

    *

    • 85

    • 122-14-5

    • Fenitrothion

    • 0,009

    *

    • 86

    • 55-38-9

    • Fenthion

    • 0,004

    *

    • 87

    • 76-44-8

    • Heptachlor

    • 0,1

    *

    • 88

    • 1024-57-3

    • Heptachlorepoxid

    • 0,1

    *

    • 89

    • 67-72-1

    • Hexachlorethan

    • 10

    *

    • 90

    • 98-82-8

    • Isopropylbenzol (Cumol)

    • 10

    *

    • 91

    • 330-55-2

    • Linuron

    • 0,1

    *

    • 92

    • 121-75-5

    • Malathion

    • 0,02

    *

    • 93

    • 94-74-6

    • MCPA

    • 0,1

    *

    • 94

    • 7085-19-0

    • Mecoprop

    • 0,1

    *

    • 95

    • 10265-92-6

    • Methamidophos

    • 0,1

    *

    • 96

    • 7786-34-7

    • Mevinphos

    • 0,0002

    *

    • 97

    • 1746-81-2

    • Monolinuron

    • 0,1

    *

    • 98

    • 1113-02-6

    • Omethoat

    • 0,1

    *

    • 99

    • 301-12-2

    • Oxydemeton-methyl

    • 0,1

    *

    • 100

    • 56-38-2

    • Parathion-ethyl

    • 0,005

    *

    • 101

    • 298-00-0

    • Parathion-methyl

    • 0,02

    *

    • 102

    • 7012-37-5

    • PCB-28

    • 0,0005

    • 0,02

    • 103

    • 35693-99-3

    • PCB-52

    • 0,0005

    • 0,02

    • 104

    • 37680-73-2

    • PCB-101

    • 0,0005

    • 0,02

    • 105

    • 31508-00-6

    • PCB-118

    • 0,0005

    • 0,02

    • 106

    • 35065-28-2

    • PCB-138

    • 0,0005

    • 0,02

    • 107

    • 35065-27-1

    • PCB-153

    • 0,0005

    • 0,02

    • 108

    • 28655-71-2

    • PCB-180

    • 0,0005

    • 0,02

    • 109

    • 14816-18-3

    • Phoxim

    • 0,008

    *

    • 110

    • 709-98-8

    • Propanil

    • 0,1

    *

    • 111

    • 1698-60-8

    • Pyrazon (Chloridazon)

    • 0,1

    *

    • 112

    • 93-76-5

    • 2,4,5-T

    • 0,1

    *

    • 113

    • 1461-25-2

    • Tetrabutylzinn

    • 0,001

    • 0,04

    • 114

    • 95-94-3

    • 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol

    • 1

    *

    • 115

    • 79-34-5

    • 1,1,2,2-Tetrachlorethan

    • 10

    *

    • 116

    • 108-88-3

    • Toluol

    • 10

    *

    • 117

    • 24017-47-8

    • Triazophos

    • 0,03

    *

    • 118

    • 126-73-8

    • Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)

    • 10

    *

    • 119

    • 52-68-6

    • Trichlorfon

    • 0,002

    *

    • 120

    • 71-55-6

    • 1,1,1-Trichlorethan

    • 10

    *

    • 121

    • 79-00-5

    • 1,1,2-Trichlorethan

    • 10

    *

    • 122

    • 95-95-4

    • 2,4,5-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 123

    • 88-06-2

    • 2,4,6-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 124

    • 15950-66-0

    • 2,3,4-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 125

    • 933-78-8

    • 2,3,5-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 126

    • 933-75-5

    • 2,3,6-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 127

    • 609-19-8

    • 3,4,5-Trichlorphenol

    • 1

    *

    • 128

    • 76-13-1

    • 1,1,2-Trichlortrifluorethan

    • 10

    *

    • 129

    • 668-34-8

    • Triphenylzinn-Kation

    • 0,0005

    • 0,02

    • 130

    • 75-01-4

    • Vinylchlorid (Chlorethylen)

    • 2

    *

    • 131

    • 95-47-6

    • 1,2-Dimethylbenzol (o-Xylol)

    • 10

    *

    • 132

    • 108-38-3

    • 1,3-Dimethylbenzol (m-Xylol)

    • 10

    *

    • 133

    • 106-42-3

    • 1,4-Dimethylbenzol (p-Xylol)

    • 10

    *

    • 134

    • 25057-89-0

    • Bentazon

    • 0,1

    *

    • 135

    • 834-12-8

    • Ametryn

    • 0,5

    *

    • 136

    • 314-40-9

    • Bromacil

    • 0,6

    *

    • 137

    • 15545-48-9

    • Chlortoluron

    • 0,4

    *

    • 138

    • 7440-47-3

    • Chrom

    *

    • 640
    • 139

    • 57-12-5

    • Cyanid

    • 10

    *

    • 140

    • 38260-54-7

    • Etrimphos

    • 0,004

    *

    • 141

    • 51235-04-2

    • Hexazinon

    • 0,07

    *

    • 142

    • 7440-50-8

    • Kupfer

    *

    • 160
    • 143

    • 67129-08-2

    • Metazachlor

    • 0,4

    *

    • 144

    • 18691-97-9

    • Methabenzthiazuron

    • 2

    *

    • 145

    • 51218-45-2

    • Metolachlor

    • 0,2

    *

    • 146

    • 98-95-3

    • Nitrobenzol

    • 0,1

    *

    • 147

    • 7287-19-6

    • Prometryn

    • 0,5

    *

    • 148

    • 5915-41-3

    • Terbuthylazin

    • 0,5

    *

    • 149

    • 7440-66-6

    • Zink

    *

    • 800
    • 150

    • 62-53-3

    • Anilin

    • 0,8

    *

    • 151

    • 1689-84-5

    • Bromoxynil

    • 0,5

    *

    • 152

    • 333-41-5

    • Diazinon

    • 0,01

    *

    • 153

    • 83164-33-4

    • Diflufenican

    • 0,009

    *

    • 154

    • 133855-98-8

    • Epoxiconazol

    • 0,2

    *

    • 155

    • 21087-64-9

    • Metribuzin

    • 0,2

    *

    • 156

    • 85-01-8

    • Phenanthren

    • 0,5

    *

    • 157

    • 137641-05-5

    • Picolinafen

    • 0,007

    *

    • 158

    • 23103-98-2

    • Pirimicarb

    • 0,09

    *

    • 159

    • 60207-90-1

    • Propiconazol

    • 1

    *

    • 160

    • 7782-49-2

    *^f775454_12_BJNR142900011BJNE002100000 Selen

    • 3

    *

    • 161

    • 7440-22-4

    • Silber

    • 0,02

    *

    • 162

    • 7440-28-0

    • Thallium

    • 0,2

    *

CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe. ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente beziehen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;

2\.                                                   bei Entnahme
mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63
µm.

Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1453 - 1456)

1. Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial

**1.1** **Fließgewässer**

    1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen

        *                *   Kenngröße

            *   Sauerstoff

            *   Gesamter organisch gebun-
                dener
                Kohlenstoff (TOC)

            *   Biochemischer
                Sauerstoff-
                bedarf in
                5 Tagen (BSB
                5                                         ),
                ungehemmt

            *[^f775454_60_BJNR142900011BJNE002200000]

Chlorid

            *   Gesamtphosphor (Gesamt-P)

            *   Ortho-
                phosphat-
                Phosphor(o-PO
                4                                         -P)

            *   Ammo-
                nium-
                Stickstoff
                (NH
                4                                         -N)


        *                *   Einheit

            *   mg/l

            *   mg/l

            *   mg/l

            *   mg/l

            *   mg/l

            *   mg/l

            *   mg/l


        *                *   Statistische Kenngröße

            *   Minimum

            *   Mittelwert

            *   Mittelwert

            *   Mittelwert

            *   Mittelwert

            *   Mittelwert

            *   Mittelwert


        *                *   **Gewässertypen/Typengruppen:**


        *                *   Bäche und Flüsse der Kalkalpen – Typ 1

            *   *                                          9

            *   –

            *   1,5

            *   50

            *[^f775454_61_BJNR142900011BJNE002200000]

0,05

            *   0,01

            *   0,02


        *                *   Bäche und kleine Flüsse des Alpenvorlandes – Typen 2, 3

            *   *                                          8

            *   –

            *   3

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Große Flüsse des Alpenvorlandes, Donau und Seenausflüsse – Typ 4,
                Subtyp 21 S

            *   *                                          9

            *   –

            *   2

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Bäche und Flüsse
                des Mittelgebirges – Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1

            *   *                                          9

            *   5

            *   2

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Große Flüsse
                und Ströme des Mittelgebirges – Typen 9.2, 10

            *   *                                          8

            *   5

            *   3

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Bäche des Tief-
                landes – Typen 14, 16, 18

            *   *                                          9

            *   5

            *   2

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Kleine Flüsse des Tieflandes – Typen 15, 17, Subtyp 21 N

            *   *                                          8

            *   5

            *   3

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Große Flüsse und Ströme des Tieflandes – Typen 15 g, 20

            *   *                                          8

            *   5

            *   3

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Organische Fließgewässer und Fließgewässer der Niederungen – Typen 11,
                12, 19

            *   *                                          8

            *   7

            *   3

            *   50

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Marschengewässer – Typ 22

            *   *                                          7

            *   10

            *   3

            *   –

            *   0,10

            *   0,02

            *   0,04


        *                *   Ostseezuflüsse – Typ 23

            *   *                                          7

            *   10

            *   4

            *   –

            *   0,05

            *   0,02

            *   0,04





    1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der
        Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen

        *                *
            *   Fischgemeinschaft


        *                *   Gewässertypen nach
                Anlage 1 Nummer 2.1

            *   ff/tempff

            *   Sa-ER

            *   Sa-MR

            *   Sa-HR

            *   Cyp-R

            *   EP

            *   MP

            *   HP


        *                *   Subtyp 1.1

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *
            *

        *                *   Subtyp 1.2

            *
            *
            *
            *   X

            *
            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 2.1

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 2.2

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 3.1

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 3.2

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Typ 4

            *
            *
            *
            *   X

            *
            *   X

            *
            *

        *                *   Typ 5

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 5.1

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 6

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 6 K

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Typ 7

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 9

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Typ 9.1

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Subtyp 9.1 K

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 9.2

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 10

            *
            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 14

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 15

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 15 groß

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 16

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 17

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Typ 18

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *
            *

        *                *   Typ 20

            *
            *
            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X


        *                *   Typ 22

            *
            *
            *
            *
            *
            *
            *   X

            *   X


        *                *   Typ 23

            *
            *
            *
            *
            *
            *
            *
            *   X


        *                *   Typ 11

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 12

            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Typ 19

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *
            *

        *                *   Subtyp 21 Nord

            *
            *
            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *   X

            *

        *                *   Subtyp 21 Süd

            *
            *
            *
            *   X

            *   X

            *   x

            *
            *

        *                *   Anforderungen


        *                *   Temperatur [*                                         C]

            *   *                                          18

            *   *                                          18

            *   *                                          18

            *   *                                          18

            *   *                                          20

            *   *                                          20

            *   *                                          25

            *   *                                          25


        *                *   Temperaturerhöhung [K]

            *   0

            *   0

            *   0

            *   0

            *   0

            *   0

            *   0

            *   0




        *                *   Legende


        *                *   ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.


        *                *   Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.


        *                *   Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.


        *                *   Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.


        *                *   Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.


        *                *   EP = Gewässer des Epipotamals.


        *                *   MP = Gewässer des Metapotamals.


        *                *   HP = Gewässer des Hypopotamals.








**1.2** **Seen**

^f775454_62_BJNR142900011BJNE002200000 Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober .

    *            *   Gewässertyp gemäß
            Anlage 1 Nummer 2.2

        *   Phytoplanktonsubtyp

        *   sehr gut/gut-Grenze
            für Phosphor (Gesamt P) in mg/l


    *            *   1

        *
        *   0,010 bis 0,015


    *            *   2, 3

        *
        *   0,010 bis 0,015


    *            *   4

        *
        *   0,006 bis 0,008


    *            *   5, 7

        *
        *   0,009 bis 0,012


    *            *   6

        *   6.1

        *   0,025 bis 0,035


    *            *   6.2

        *   0,020 bis 0,035


    *            *[^f775454_63_BJNR142900011BJNE002200000]

8, 9

        *
        *   0,008 bis 0,010


    *            *   10

        *   10.1

        *   0,020 bis 0,035


    *            *   10.2

        *   0,025 bis 0,040


    *            *   11

        *   11.1

        *   0,025 bis 0,045


    *            *[^f775454_64_BJNR142900011BJNE002200000]

11.2

        *   0,030 bis 0,045


    *            *[^f775454_65_BJNR142900011BJNE002200000]

12

        *
        *   0,040 bis 0,060


    *            *   13

        *
        *   0,015 bis 0,025


    *            *   14

        *
        *   0,020 bis 0,035





**1.3** **Übergangs- und Küstengewässer**

    Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste
    Wert den niedrigen und der zweite Wert den hohen Salzgehalten im
    Gewässertyp zugeordnet sind.

    *            *
        *   Salinität

        *   Gesamt-N

        *   Anorganisch-N

        *   Nitrat-N

        *   Gesamt-P

        *   o-PO
            4                                   -P


    *            *   Einheit

        *   –

        *   mg/l

        *   mg/l

        *   mg/l

        *   mg/l

        *   mg/l


    *            *   Bezugs-
            zeitraum

        *
        *   1.1. bis 31.12.

        *   1.11. bis 28.2.

        *   1.11. bis 28.2.

        *   1.1. bis 31.12.

        *   1.11. bis 28.2.


    *            *   **Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4**


    *            *   Ostsee


    *            *   B1

        *   1,8 bis 3,5

        *   0,14

        *   0,10

        *   0,07

        *   0,016 bis 0,009

        *   0,007 bis 0,004


    *            *   B2

        *   5 bis 18

        *   0,18 bis 0,11

        *   0,11 bis 0,08

        *   0,07 bis 0,04

        *   0,019 bis 0,009

        *   0,008 bis 0,004


    *            *   B3

        *   6,5 bis 15

        *   0,17 bis 0,13

        *   0,10

        *   0,07

        *   0,019 bis 0,012

        *   0,008 bis 0,005


    *            *   B4

        *   10,5 bis 20

        *   0,14

        *   0,10

        *   0,07

        *   0,019 bis 0,016

        *   0,007 bis 0,006


    *            *   Arkonasee

        *   7 bis 9

        *   0,14

        *   0,035 bis 0,030

        *   0,035 bis 0,030

        *   0,014

        *   0,009 bis 0,008


    *            *   Nordsee


    *            *   N1

        *   29,6 bis 31,5

        *   0,17

        *   0,13

        *   0,10

        *   0,02

        *   0,0078


    *            *   N2

        *   29,0 bis 29,7

        *   0,17

        *   0,13

        *   0,10

        *   0,02

        *   0,0078


    *            *   N3

        *   23,4 bis 30,5

        *   0,20

        *   0,15

        *   0,12

        *   0,02

        *   0,0078


    *            *   N4

        *   16,4 bis 27,1

        *   0,22

        *   0,18

        *   0,14

        *   0,02

        *   0,0080


    *            *   N5

        *   32,0

        *   0,15

        *   0,13

        *   0,10

        *   0,02

        *   0,0078


    *            *   T1, T2

        *   3,6 bis 23,4

        *   0,30 bis 0,18

        *   0,24 bis 0,14

        *   0,18 bis 0,10

        *   0,025 bis 0,01

        *   0,008 bis 0,004


    *            *   Deutsche Bucht (küstennah)

        *   29,8 bis 31,5

        *   0,17

        *   0,13

        *   0,09

        *   0,02

        *   0,0078

2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial für Fließgewässer im Hinblick auf Temperatur und Temperaturänderung T

*        *
    *   Fischgemeinschaft


*        *
    *   ff/tempff

    *   Sa-ER

    *   Sa-MR

    *   Sa-HR

    *   Cyp-R

    *   EP

    *   MP

    *   HP


*        *   Anforderungen


*        *   Temperatur [*                             C]

    *   *                              20

    *   *                              20

    *   *                              20

    *   *                              21,5

    *   *                              21,5

    *   *                              25

    *   *                              28

    *   *                              28


*        *   Temperaturerhöhung [K]

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5

    *   1,5

    *   3

    *   3

    *   3




Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1 und für die Bezeichnung der Fischgemeinschaften
gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.




Gilt nicht bei Meereseinfluss.
wird.
Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November
ausgedehnt werden.
Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet
auftreten, bleiben diese außer Betracht.
höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.
Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu 0,1 mg/l im
Sommermittel betragen.

Anlage 7 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1457 - 1460)

1.^f775454_170_BJNR142900011BJNE002300000 Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG.

  1. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.

  2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen.

Tabelle 1 Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe

    • Nr.

    • Stoffname

    • CAS-Nummer

    • JD-UQN in* g/l

    • JD-UQN in* g/l

    • ZHK-UQN in* g/l

    • ZHK-UQN in* g/l

    • Biota-UQN in* g/kg Nassgewicht

    • Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

    • Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

    • Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

    • Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

    • Oberflächengewässer

    • 1

    • Alachlor

    • 15972-60-8

    • 0,3

    • 0,3

    • 0,7

    • 0,7

    *

    • 2

    *^f775454_171_BJNR142900011BJNE002300000 Anthracen

    • 120-12-7

    • 0,1

    • 0,1

    • 0,4

    • 0,4

    *

    • 3

    • Atrazin

    • 1912-24-9

    • 0,6

    • 0,6

    • 2

    • 2

    *

    • 4

    • Benzol

    • 71-43-2

    • 10

    • 8

    • 50

    • 50

    *

  • *

    • 6

    • Cadmium und Cadmiumverbindungen ^f775454_174_BJNR142900011BJNE002300000 (je nach Wasserhärteklasse)

    • 7440-43-9

      •                  0,08
        

        (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5)

    • 0,2

      •                  0,45 (Klasse 1)
        

        0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)

      •                  0,45 (Klasse 1)
        

        0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)

    *

    • 7

    • C10-13 Chloralkane

    • 85535-84-8

    • 0,4

    • 0,4

    • 1,4

    • 1,4

    *

    • 8

    • Chlorfenvinphos

    • 470-90-6

    • 0,1

    • 0,1

    • 0,3

    • 0,3

    *

    • 9

    • Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

    • 2921-88-2

    • 0,03

    • 0,03

    • 0,1

    • 0,1

    *

    • 10

    • 1,2-Dichlorethan

    • 107-06-2

    • 10

    • 10

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 11

    • Dichlormethan

    • 75-09-2

    • 20

    • 20

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 12

    • Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

    • 117-81-7

    • 1,3

    • 1,3

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 13

    • Diuron

    • 330-54-1

    • 0,2

    • 0,2

    • 1,8

    • 1,8

    *

  • *

    • 15

    • Fluoranthen

    • 206-44-0

    • 0,1

    • 0,1

    • 1

    • 1

    *

    • 16

    • Hexachlorbenzol ,

    • 118-74-1

    • 0,01

    • 0,01

    • 0,05

    • 0,05

    *^f775454_176_BJNR142900011BJNE002300000 10

    • 17

    • Hexachlorbutadien

    • 87-68-3

    • 0,1

    • 0,1

    • 0,6

    • 0,6

    *^f775454_177_BJNR142900011BJNE002300000 55

  • *

    • 19

    • Isoproturon

    • 34123-59-6

    • 0,3

    • 0,3

    • 1

    • 1

    *

    • 20

    • Blei und Bleiverbindungen

    • 7439-92-1

    • 7,2

    • 7,2

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 21

    • Quecksilber und Quecksilberverbindungen

    • 7439-97-6

    • 0,05

    • 0,05

    • 0,07

    • 0,07

    • 20

    • 22

    • Naphthalin

    • 91-20-3

    • 2,4

    • 1,2

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 23

    • Nickel und Nickelverbindungen

    • 7440-02-0

    • 20

    • 20

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 24

    • Nonylphenol (4-Nonylphenol)

    *^f775454_179_BJNR142900011BJNE002300000 84852-15-3

    • 0,3

    • 0,3

    • 2

    • 2

    *

    • 25

    • Octylphenol ((4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)

    • 140-66-9

    • 0,1

    • 0,01

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 26

    • Pentachlorbenzol ,

    • 608-93-5

    • 0,007

    • 0,0007

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 27

    • Pentachlorphenol

    • 87-86-5

    • 0,4

    • 0,4

    • 1

    • 1

    *

  • *

    • Benzo[a]pyren ,

    • 50-32-8

    • 0,05

    • 0,05

    • 0,1

    • 0,1

    *

    • Benzo(b)fluor- anthen ,

    • 205-99-2

      •                  = 0,03
        
      •                  = 0,03
        
    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • Benzo(k)fluor- anthen ,

    • 207-08-9

    • Benzo(g,h,i)- perylen ,

    • 191-24-2

      •                  = 0,002
        
      •                  = 0,002
        
    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • Indeno(1,2,3-cd)- pyren ,

    • 193-39-5

    • 29

    • Simazin

    • 122-34-9

    • 1

    • 1

    • 4

    • 4

    *

    • 30

    • Tributylzinn- verbindungen (Tributylzinn- Kation) ,

    • 36643-28-4

    • 0,0002

    • 0,0002

    • 0,0015

    • 0,0015

    *

    • 31

    *^f775454_181_BJNR142900011BJNE002300000 Trichlorbenzole

    • 12002-48-1

    • 0,4

    • 0,4

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 32

    • Trichlormethan

    • 67-66-3

    • 2,5

    • 2,5

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

    • 33

    • Trifluralin

    • 1582-09-8

    • 0,03

    • 0,03

    • nicht anwendbar

    • nicht anwendbar

    *

Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe

    • Nr.

    • Stoffname

    • CAS-Nummer

    • JD-UQN in* g/l

    • JD-UQN in* g/l

    • Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

    • Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushalts- gesetzes

    • 6a

    • Tetrachlorkohlenstoff

    • 56-23-5

    • 12

    • 12

    • 9a

    • Cyclodien Pestizide:

    *

      •                  = 0,01
        
      •                  = 0,005
        
    • Aldrin

    • 309-00-2

    • Dieldrin

    • 60-57-1

    • Endrin

    • 72-20-8

    • Isodrin

    • 465-73-6

    • 9b

    *[^f775454_182_BJNR142900011BJNE002300000] DDT insgesamt

    • nicht anwendbar

    • 0,025

    • 0,025

    • Para-para-DDT

    • 50-29-3

    • 0,01

    • 0,01

    • 29a

    • Tetrachlorethylen

    • 127-18-4

    • 10

    • 10

    • 29b

    • Trichlorethylen

    • 79-01-6

    • 10

    • 10

Tabelle 3 Umweltqualitätsnormen für Nitrat

    • Nr.

    • Stoffname

    • CAS-Nummer

    • JD-UQN in mg/l

    • JD-UQN in mg/l

    • ZHK-UQN in mg/l

    • ZHK-UQN in mg/l

    • Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

    • Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

    • Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

    • Übergangs- gewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

    • 34

    • Nitrat

    *

    • 50

    * * *

Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9). adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;

2\.                                                   bei Entnahme
mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63
µm.

Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO 3 /l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO 3 /l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO 3* 200 mg CaCO 3 /l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO 3 -Konzentrationen ergibt. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta- Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9). µg/l überwacht werden. µg/l überwacht werden. beta-, gamma- und delta-HCH. Nonylphenol, technische Mischung. (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung). 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB. 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

Anlage 8 (zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1461 - 1462)

1. Anforderungen an Analysenmethoden

Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für
Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die
folgende Anforderungen erfüllen:

1.1[^f775454_80_BJNR142900011BJNE002400000]

Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 validiert und dokumentiert.

1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden
    beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im
    Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.


1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30
    Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.


1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den
    Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die
    Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine
    übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die
    operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die
    in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.

2. Anforderungen an Laboratorien

2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische
    Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem
    im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben
    ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen
    nachzuweisen durch:

    2.1.1[^f775454_81_BJNR142900011BJNE002400000]

die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen, und

    2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich
        Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden
        Proben sind.





2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen,
    haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen
    Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen
    durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen,
    Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von
    Belegexemplaren der untersuchten Organismen.

3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse

3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts

    3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in
        einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die
        Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die
        Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für
        Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden
        unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe
        vor der Summenbildung gleich null gesetzt.


    3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der
        Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“
        bezeichnet.





3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen

    3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als
        zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten,
        wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder
        repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper
        kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer
        1\.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der
        Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als
        eingehalten.


    3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als
        Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als
        eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen
        Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen
        Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen
        Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im
        Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.





3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen

    Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche
    Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper
    größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde
    eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der
    Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.







Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.

Anlage 9 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1463 - 1466)

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.

1. Überblicksweise Überwachung

1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende
    Ziele verfolgt:

    a)  Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen
        Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten
        anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,


    b)  wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,


    c)  Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen
        Gegebenheiten und


    d)  Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter
        menschlicher Tätigkeiten.



    Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit
    dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der
    Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu
    überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach
    § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.


1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von
    Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des
    Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu
    gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen,
    dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt
    wird, an denen

    a)  der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist,
        einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet
        größer als 2 500 Quadratkilometer ist,


    b)  sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der
        Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und


    c)  sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als
        10 Quadratkilometern befinden,



    und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung
    benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
    überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.


1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:

    a)  Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage
        3 Nummer 1 kennzeichnend sind,


    b)  Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach
        Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,


    c)  Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen
        Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,


    d)  die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder
        Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und


    e)  bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische
        Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die
        in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in den
        Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.

2. Operative Überwachung

2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel
    durchzuführen,

    a)  den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die
        Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und


    b)  alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am
        Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.





2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern
    durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht
    erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre
    Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen
    werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur
    erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die
    Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:

    2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter
        werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation
        festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter
        biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an
        unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer
        Wasserkörpergruppe liegen.


    2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
        signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die
        Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von
        Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
        der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem
        unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen
        Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so
        festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte
        Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird.
        Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren
        Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so
        festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung
        aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.


    2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
        signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die
        Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den
        betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von
        Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen
        der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese
        Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von
        Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des
        Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers
        repräsentativ sind.


    2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer
        signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die
        Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den
        betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das
        Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung
        bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die
        Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle
        betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.





2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten,
    sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die
    für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur
    Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

    a)  die Parameter, die Indikatoren für die biologischen
        Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder
        Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,


    b)  prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge
        im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen
        Messstelle gibt,


    c)  bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische
        Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von
        Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den
        Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder
        eingetragen werden und


    d)  Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen
        Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der
        Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.

3. Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

a)  wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen
    unbekannt sind,


b)  wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die
    Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich
    nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung
    festgelegt worden ist, oder


c)  um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen
    festzustellen.



In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu
Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die
Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.

4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle

Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden,
dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der
Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht
wird.

Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der
Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf
anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die
Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die
jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie
möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die
Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener
Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in
verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen
durchzuführen.

Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und
-intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind
einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen
Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die
Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach
Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der
Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig
und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den
für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden
Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann
möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt
oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend
festzustellen ist.

Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im
Einzelfall festzulegen.

**Tabelle 1**

**Überwachungsfrequenzen und -intervalle**

*        *   Qualitäts-
        komponente

    *   Überwachungsfrequenzen

    *   Überwachungsintervalle


*        *
    *   Flüsse

    *   Seen

    *   Übergangs-
        gewässer

    *   Küsten-
        gewässer

    *   Überblicks-
        überwachung

    *   operative
        Überwachung


*        *   Biologische Qualitätskomponenten


*        *   Phytoplankton

    *   6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)

    *   6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)

    *   6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)

    *   6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode)

    *   alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen

    *   alle 3 Jahre
        für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten
        Qualitätskomponente


*        *   Andere aquatische Flora

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1 mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen


*        *   Makrozoobenthos

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1-mal pro Jahr

    *   1-mal pro Jahr

    *   1-mal pro Jahr

    *   alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen


*        *   Fische

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *
    *   alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen


*        *   Hydromorphologische unterstützende Komponenten


*        *   Durchgängigkeit

    *   einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung

    *
    *
    *
    *   alle 6 Jahre Aktualisierung

    *   alle 6 Jahre Aktualisierung


*        *   Hydrologie

    *   kontinuierlich fortlaufend

    *   1-mal pro Monat

    *
    *
    *
    *

*        *   Morphologie

    *   einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung

    *   einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung

    *   einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung

    *   einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung

    *   alle 6 Jahre Aktualisierung

    *   alle 6 Jahre Aktualisierung


*        *   Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach
        Anlage 3 Nummer 3.2


*        *   Wärmebedingungen

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   mindestens
        einmal in
        6 Jahren

    *   mindestens
        einmal in
        3 Jahren


*        *   Sauerstoffgehalt

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr


*        *   Salzgehalt

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *

*        *   Nährstoffzustand

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr


*        *   Versauerungszustand

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *
    *

*        *   Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe,
        Biota


*        *   Flussgebiets-spezifische Schadstoffe und bestimmte andere Schadstoffe
        nach Anlage 7

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   4- bis 13-mal pro Jahr

    *   mindestens
        einmal in
        6 Jahren

    *   mindestens
        einmal in
        3 Jahren


*        *   Prioritäre Stoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag

    *   12-mal pro Jahr

    *   12-mal pro Jahr

    *   12-mal pro Jahr

    *   12-mal pro Jahr

    *   mindestens
        einmal in
        6 Jahren

    *   mindestens
        einmal in
        3 Jahren


*        *   Biota (nach Anlage 7 Tabelle 1)

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   1- bis 2-mal pro Jahr

    *   mindestens
        einmal in
        3 Jahren

    *

5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete

5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung

    Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich
    mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen
    werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu
    überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle
    eingeleiteten prioritären Stoffe und auf alle anderen in signifikanten
    Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des
    Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und
    Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserverordnung überwacht
    werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die
    Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender
    Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.

    **Tabelle 2**

    **Überwachungsfrequenzen**

    *            *   Versorgte Bevölkerung

        *   Frequenz


    *            *   *                                    10 000

        *   viermal im Jahr


    *            *   10 000 bis 30 000

        *   achtmal im Jahr


    *            *   *                                    30 000

        *   zwölfmal im Jahr





5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7
    Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
    2009 (BGBl. I S. 2542)

    Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7
    Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind,
    sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die
    Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die
    überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die
    festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

    Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen
    aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die
    Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu
    beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete
    die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen,
    nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie
    geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

Anlage 10 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 ) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1467 - 1468)

1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die
    Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper
    gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt
    wird:

    **Tabelle 1**

    **Darstellung des ökologischen Zustands**

    *            *   Ökologischer Zustand

        *   Farbkennung


    *            *   sehr gut

        *   blau


    *            *   gut

        *   grün


    *            *   mäßig

        *   gelb


    *            *   unbefriedigend

        *   orange


    *            *   schlecht

        *   rot





1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die
    Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden
    Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und
    zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte
    und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten
    Spalte der Tabelle 2:

    **Tabelle 2**

    **Darstellung des ökologischen Potenzials**

    *            *   Ökologisches Potenzial

        *   Farbkennung


    *            *   Künstliche
            Oberflächenwasserkörper

        *   Erheblich veränderte
            Oberflächenwasserkörper


    *            *   gut und besser

        *   gleich große grüne und hellgraue
            Streifen

        *   gleich große grüne und dunkelgraue Streifen


    *            *   mäßig

        *   gleich große gelbe und hellgraue
            Streifen

        *   gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen


    *            *   unbefriedigend

        *   gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen

        *   gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen


    *            *   schlecht

        *   gleich große rote und hellgraue
            Streifen

        *   gleich große rote und dunkelgraue Streifen





1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper
    kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten
    ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch
    darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die
    betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten
    Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und
    nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der
    festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten
    worden sind.


1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung
    maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu
    kennzeichnen:

    a)  P – Phytoplankton,


    b)  M – Makrophyten und Phytobenthos,


    c)  B – Benthische wirbellose Fauna,


    d)  F – Fischfauna.



    Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen
    Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 5 zu
    kennzeichnen.

2. Darstellung des chemischen Zustands

Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen,
sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden
Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:

**Tabelle 3**

**Darstellung des chemischen Zustands**

*        *   Chemischer Zustand

    *   Farbkennung


*        *   gut

    *   blau


*        *   nicht gut

    *   rot




Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung
maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu
kennzeichnen.

3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden
    auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende
    „Trinkwasserrelevanz“ gekennzeichnet.


3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche
    Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach
    Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter
    Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“
    gekennzeichnet.

Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1469)

1. Grundsätze

Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten
Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen
durchzuführen.

Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten
Matrices, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik)
über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar
sind.

Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen
ermittelt.

2. Biota

Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder
weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu
untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder
künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert
werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte
außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei
Tage zu hältern.

Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer
definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre alt) für Messungen in
der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von
Poolproben ist ebenfalls zulässig.

3. Sedimente

In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt
in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu
entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.

Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm
durchzuführen.

Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im
tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser
entnommen.

4. Schwebstoffe

Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie
folgt zu untersuchen:

a)  bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,


b)  bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion
    kleiner 63*                         .

5. Statistische Methode

Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit
mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau*                    =
0,05).

Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren
erforderlich.

Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:

5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend
    mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mithilfe
    eines
    t                         -Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese,
    d. h., dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet
    wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der
    geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend
    vor.


    *            *                ![bgbl1_2011_j1429-1_0010.jpg](bgbl1_2011_j1429-1_0010.jpg)
        *   mit t
            krit                                    (
            n                                    – 2; 1 –*
            ),*                                    = Signifikanzniveau




    r                          = Korrelationskoeffizient
    n                          = Anzahl der Messwerte


5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend
    mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.
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Was ist GitHub?

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