Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (5. Motiv der Olympiamünze) (OlympiaMünz5Bek)

Ausfertigungsdatum
1972-08-01
Fundstelle
BGBl I: 1972, 1299

(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt.

(2) Das 5. Motiv wird, wie auch die anderen Motive, von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt. Die Auflage beträgt 20 Millionen Stück; die Ausgabe beginnt am 22. August 1972.

(3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm.

(4) Der Entwurf für das 5. Motiv stammt von dem Bildhauer Siegmund Schütz, Berlin.

(5) Die Bildseite zeigt eine Komposition aus dem Emblem der Spiele der XX. Olympiade München 1972 (Strahlenspirale - im oberen Feld der Münze), dem Olympischen Feuer und den fünf Olympischen Ringen (im unteren Feld der Münze). Die Umschrift lautet:

  • SPIELE DER XX. OLYMPIADE MÜNCHEN.

(6) Die getrennte Jahreszahl 1972 ist beiderseits der Olympischen Ringe angebracht.

(7) Die Wertseite mit der Umschrift: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DEUTSCHE MARK

zeigt in der Mitte den Bundesadler und unterhalb der Krallen des Adlers die Wertziffer 10. Das jeweilige Münzzeichen befindet sich oberhalb der linken Kralle.

(8) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift

  • CITIUS ALTIUS FORTIUS

und mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.

(9) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgegeben.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1972, 1299

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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