Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein (ORheinLotsOEV)

Ausfertigungsdatum
1956-06-15
Fundstelle
BGBl II: 1956, 703
Zuletzt geändert durch
Art. 66 G v. 19.9.2006 I 2146

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:

Art 1 Inkraftsetzung

Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.

Art 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nr. 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nr. 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nr. 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben

  1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich),

    das Wasser- und Schiffahrtsamt Offenburg,

  2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich)

    oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),

    das Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim.

3.

(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nr. 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasser- und Schiffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2 und des § 17 ist dasjenige Wasser- und Schiffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nr. 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die nach § 12 Nr. 1 vom Wasser- und Schiffahrtsamt Speyer ausgefertigt sind, gelten ab 1. Oktober 1968 als vom Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim ausgefertigt.

(4) Zuständige Behörde für den Erlaß der Prüfungsordnung nach § 10 Nr. 3 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest.

Art 3 Prüfungsausschüsse

Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasser- und Schiffahrtsämtern gebildet.

Art 4 Körperliche Eignung

Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Art 5 Gebühren und Entschädigungen

(1) An Gebühren werden erhoben 1. für die Abnahme der Lotsenprüfung nach §§ 8, 11 ................... 25,- DM, 2. für die Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nr. 1, §§ 20, 21 ....................... 10,- DM, 3. für jede weitere Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nr. 2 5,- DM.

(2) Für die Ausstellung des Fahrtenheftes nach § 7 Nr. 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6 Nr. 2 werden die baren Auslagen berechnet.

(3) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschädigung für jede weitere volle oder angefangene Stunde um 5 DM. Findet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Art 6 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft.

Art 7 (weggefallen)

-

Art 8 Außerkrafttreten von Vorschriften

Es treten außer Kraft das Hessische Regulativ, betreffend das Steuermannswesen auf der Großherzoglich Hessischen Rheinstrecke, vom 5. August 1882 (Hessisches Regierungsblatt S. 133), die Bayerische Verordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Bayerischen Gebietes, vom 30. Dezember 1885 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886 S. 1), die Badische Ministerialverordnung, betreffend die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom 19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 401) mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen.

Art 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen

Text siehe: RheinLotsO; Gliederungsnummer 9503-7

Anlage 2 Amtsärztliches Zeugnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Das Gesundheitsamt ..........

Der Amtsarzt ................ Der - Die - durch ............................... ausgewiesene - von Person bekannte - .............................................................. (Vor- und Zuname) geboren am .................. in ............................. wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht. Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis: 1. Sehvermögen 1) (0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst Angabe in einem Dezimalbruch): ohne Brille rechts ....... links ....... mit der gewohnheitsmäßig getragenen Brille rechts ....... links ....... Es überschreitet die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen (Dioptrien) die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen (Dioptrien) die einfache Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen (Astigmatismus) (Dioptrien). Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend. 2. Hörvermögen 2) Flüstersprache rechts ...........m links ...........m Umgangssprache rechts ...........m links ...........m Trommelfellbefund rechts ........... links ...........

Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.

Nichtzutreffendes streichen 1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die - Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen. Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen. Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlich fortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt. 2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuchten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m, nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt zu benennenden Facharztes eingeholt werden. 3. Farbenunterscheidungsvermögen 1) Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden. 4. Sonstige Eigenschaften Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen ? ........................................................... ........................................................... Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel? ........................................................... ........................................................... 5. Bemerkungen 6. Gesamturteil Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen. ................................ .............................. (Ort und Datum) (Unterschrift)

Amtsarzt

Nichtzutreffendes streichen 1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (20. Auflage) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung des Anomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.

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