Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädiemechanikerin und Bandagistin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 65, Orthopädietechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
manuelles Spanen, Umformen und Trennen,
Fügen,
maschinelles Spanen,
Behandeln von Oberflächen,
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfsmittel,
Betreuen und Beraten von Patienten,
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Messen und Abformen,
Modellieren und Formen,
patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte,
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen,
Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender Nummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee, laufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19 Buchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Arbeitsprobe:
Messen, Modellieren, Formen und Umformen von Orthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Dokumentieren von Patientendaten und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;
als Prüfungsstück:
Herstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen und Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stützapparates,
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen Hilfsmitteln,
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Werkstoffen,
Fügetechniken,
Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen und Kräften.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten und
Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus unterschiedlichen Materialien unter Benutzung vorgegebener Positivmodelle.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammenwirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile verwendet werden. Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsfach Technische Orthopädie:
a) Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,
b) Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen und Orthesen,
c) biomechanische Grundlagen;
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung:
a) Anatomie, Physiologie,
b) Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
c) technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfsmittels;
im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
c) Grundlagen der Datenverarbeitung,
d) Bewertung technischer Daten,
e) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,
f) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
g) Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,
h) mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile,
i) Trenn-, Umform- und Fügetechnik;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsfach Technische Orthopädie
120 Minuten,
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung
90 Minuten,
im Prüfungsfach Technologie
90 Minuten,
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische Orthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin und Bandagist/Bandagistin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1996, 850 - 856)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
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4
1
Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
*
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
* a) Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen und den
Spitzenorganisationen der Sozialparteien nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
*
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)
* a) über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze kennen und anwenden
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
* a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht entzündbaren
Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Verordnung Auskunft
geben
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und
umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
k) über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter Werk- und Hilfsstoffe
Auskunft geben
*
5
Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 5)
* a) Grundbegriffe der Normung anwenden
b) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanleitungen
lesen und anwenden
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen
technischen Unterlagen lesen und anwenden
e) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
f) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
g) Patientendaten dokumentieren
* *
* h) Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und anwenden
*
*
6
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6)
* a) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
b) Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der Patientenbetreuung
einrichten
* *
* c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
*
*
7
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 7)
* a) Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen anwenden
b) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen instandhalten, reinigen und pflegen
* *
* c) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
*
*
8
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 8)
* a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen
* *
* b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht einsetzen
*
*
9
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 9)
* a) Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren prüfen
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
* *
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.
10
Manuelles Spanen, Umformen und Trennen (§ 3 Nr. 10)
* a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
b) Feilen, Raspeln und Schleifen:
aa) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen,
Holz und Kunststoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen,
raspeln und schleifen
bb) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen schleifen
c) Sägen:
aa) Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisenmetallen und
Kunststoffen nach Anriß sägen
bb) Hölzer nach Anriß sägen
* *
* d) Umformen und Formen:
aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb) Bleche und Profile stauchen, strecken und schweifen
* *
* * cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen
dd) Kunststoffe laminieren und schäumen
ee) Leder über Modelle walken
*
*
* e) Schneiden:
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß trennen
cc) Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen nach Vorlage
herstellen
dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
schneiden
* *
11
Fügen (§ 3 Nr. 11)
* a) Bolzen- und Schraubverbindungen:
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne
Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und
-beschaffenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit
verschrauben
bb) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
cc) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und
-beschaffenheit der Werkstoffpaarungen sowie der Materialfestigkeit
herstellen
b) Löten und Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten und
schweißen
c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter
Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen
d) Textilien, Leder und Kunststoffe nähen
* *
12
Maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12)
* a) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu
bearbeitenden Werkstoffe auswählen
d) Werkzeuge ausrichten und spannen
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen
bohren oder senken
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer
Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-
Runddrehen drehen
g) Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff durch Rundreiben
herstellen
* *
* h) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle auf Maß fräsen
*
*
* i) Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle schleifen
* *
13
Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 13)
* a) Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern schützen
b) Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren
c) Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren schützen
* *
14
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates (§ 3 Nr. 14)
* a) Zusammenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts, des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des Gefäßsystems erklären
b) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur Körperoberfläche im
Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
* *
* c) statische und dynamische Funktionen des Bewegungsapparates beim gesunden und kranken Menschen, insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, beurteilen
*
*
* d) die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und ihre Folgen kennen
*
*
* e) die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang mit der Versorgung beurteilen
f) Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge erläutern
*
*
15
Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädietechnischer Heil- und Hilfsmittel (§ 3 Nr. 15)
* a) Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln, wie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unterscheiden
* *
* b) geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Herstellerrichtlinien und des Verwendungszweckes auswählen
c) die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und elektronisch
gesteuerter Gelenke und Paßteile erläutern und ihren Einsatz begründen
*
*
* d) den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizinischen Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung erläutern
* *
16
Betreuen und Beraten von Patienten (§ 3 Nr. 16)
* a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
* *
* b) Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation beraten
c) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und entsprechende
Sofortmaßnahmen einleiten
*
*
17
Durchführen von Verwaltungsarbeiten (§ 3 Nr. 17)
* a) Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und ausfüllen
b) Patientendokumentation organisieren
c) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestellung anwenden
d) Datenverarbeitungsgeräte handhaben
e) ärztliche Verordnungen auswerten und deren Umsetzung einleiten
*
*
* f) Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden
g) bei der Rechnungslegung unter Anwendung der geltenden
Abrechnungsrichtlinien mitwirken
h) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden
i) Grundregeln der Buchführung anwenden
k) Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büromaterial bestellen
und verwalten
*
*
18
Messen und Abformen (§ 3 Nr. 18)
* a) orthopädietechnische Maßsysteme anwenden
* *
* b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen dokumentieren
*
*
* c) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
* *
19
Modellieren und Formen (§ 3 Nr. 19)
* a) Positivmodelle von Körperteilen herstellen und modellieren
* *
* b) Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus Kunststoff thermisch formen
*
*
* c) Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Prothesenbauteilen sowie Sitzschalen formen
* *
20
Patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte (§ 3 Nr. 20)
* a) Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren
*
*
* b) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellen
c) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und
Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassen
*
*
21
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen (§ 3 Nr. 21)
* a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durchführen und Prothesen montieren
b) Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch
gesteuerte, installieren und justieren
*
*
* c) Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten durchführen
d) dynamische Anproben durchführen
e) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die Funktion optimieren
*
*
22
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen (§ 3 Nr. 22)
* a) dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Orthesen montieren
b) mechanische Gelenke installieren und einrichten
*
*
* c) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen
d) Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese herstellen
e) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen oder
Prothesen am Konfektionsschuh durchführen
f) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
*
*
* g) dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und Korrektur der Paßform der Orthesen vornehmen
h) medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Bandagen sowie
Stoma- und Inkontinenzartikel anpassen und auf funktionsgerechten Sitz
und Paßform kontrollieren
i) Epithesen anpassen
*
*
23
Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitations- Rehabilitationsmittel warten und technischen Geräten (§ 3 Nr. 23)
* a) Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instandhalten
*
*
* b) Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, Lifter und Betten sowie andere reparieren
c) hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile warten und
instandhalten
*
*
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