Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

Ausfertigungsdatum
1990-03-21
Fundstelle
BGBl I: 1990, 563
Zuletzt geändert durch
Art. 55 G v. 6.12.2011 I 2515

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Ausbildung

Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:

  1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsitzenden,

  2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

  3. folgenden Fachprüfern:

    a) mindestens einem Arzt,

    b) mindestens einer an der Schule unterrichtenden Orthoptistin oder einem entsprechend tätigen Orthoptisten,

    c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

    dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fachprüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.

(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung nach dem Muster der Anlage 3,

  2. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter- Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter- Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes e.V., der Feuerwehr, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe.

(3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bescheinigung der Nachweis darüber, daß der Antragsteller bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Untersuchungen und Behandlungen von Sehschwächen, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat.

(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Anatomie und Physiologie der Augen,

  2. Augenbewegungsstörungen, Orthoptik und Pleoptik, Neuroophthalmologie.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Dabei lautet die Gesamtnote

    • "sehr gut" (1)

    • bei Werten bis unter 1,5,

    • "gut" (2)

    • bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

    • "befriedigend" (3)

    • bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

    • "ausreichend" (4)

    • bei Werten von 3,5 bis 4,0,

    • "mangelhaft" (5)

    • bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,

    • "ungenügend" (6)

    • bei Werten von über 5,0.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,

  2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,

  3. Augenbewegungsstörungen,

  4. Orthoptik und Pleoptik,

  5. Neuroophthalmologie,

  6. Optik und Brillenlehre,

  7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,

  8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht zwei ihm unbekannte Patienten zu untersuchen. Dabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Für einen dieser Patienten sind der Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag vom Prüfling schriftlich niederzulegen.

(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt sowie im Benehmen mit einem Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 15a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung.

§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Orthoptistengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Orthoptisten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Orthoptistengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 16a Frist

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 566 - 568

Theoretischer und praktischer Unterricht

  • * *

    • Stunden
    • 1

    • Allgemeine Anatomie und Physiologie Aufbau und Funktion jeweils von

    • 100

    • 1.1

    • Zellen und Gewebe

    *

    • 1.2

    • Skelettsystem und Bewegungsapparat

    *

    • 1.3

    • Herz-Kreislaufsystem

    *

    • 1.4

    • Atmungsorgane

    *

    • 1.5

    • Verdauungsorgane

    *

    • 1.6

    • Urogenitalorgane

    *

    • 1.7

    • Zentrales und peripheres Nervensystem

    *

    • 1.8

    • Sinnesorgane

    *

    • 1.9

    • Blut

    *

    • 1.10

    • Endokrines System und sonstige Regulationssysteme

    *

    • 2

    • Spezielle Anatomie und Physiologie

    • 180

    • 2.1

    • Entwicklung, Aufbau und Funktion der Gehirnteile, die für das visuelle System wichtig sind

    *

    • 2.2

    • Bau der Augenhöhle und Nachbarschaftsbeziehungen

    *

    • 2.3

    • Bau und Funktion der Lider

    *

    • 2.4

    • Aufhängeapparat des Auges und seine Anomalien

    *

    • 2.5

    • Makro- und mikroskopischer Aufbau des Augapfels, Lage und Funktion der drei Augenhäute und ihre Beziehung zum Nervensystem

    *

    • 2.6

    • Blutversorgung des Auges und der Orbita

    *

    • 2.7

    • Bau und Funktion des Tränenapparates

    *

    • 2.8

    • Bau, Lage, Funktion und Anomalien der äußeren Augenmuskeln und ihre Innervation

    *

    • 2.9

    • Steuerung von Augenbewegungen

    *

    • 2.10

    • Akkommodations- und Konvergenzmechanismus

    *

    • 2.11

    • Pupillenbahnen

    *

    • 2.12

    • Bildentstehung und Erregungsleitung in der Netzhaut bzw. Sehbahn

    *

    • 2.13

    • Auflösungsvermögen, Sehschärfe

    *

    • 2.14

    • Monokulares und binokulares Gesichtsfeld, Gesichtsfeldausfälle

    *

    • 2.15

    • Farbensehen, Hell-Dunkelsehen

    *

    • 2.16

    • Entoptische Phänomene

    *

    • 3

    • Allgemeine Krankheitslehre, Kinderheilkunde

    • 60

    • 3.1

    • Vererbung, Konstitution, Disposition

    *

    • 3.2

    • Entzündungen, Degeneration, Regeneration, Geschwülste

    *

    • 3.3

    • Krankheiten, die Motilitätsstörungen der Augen verursachen können, z.B. Diabetes mellitus, Hypertonus, Dysthyreose

    *

    • 3.4

    • Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes, Anomalien

    *

    • 3.5

    • Embryopathien

    *

    • 3.6

    • Kinderkrankheiten

    *

    • 3.7

    • Psychologie des Kindes

    *

    • 3.8

    • Umgang mit sehbehinderten und verhaltensgestörten Kindern

    *

    • 4

    • Arzneimittel

    • 40

    • 4.1

    • Arzneiformen und ihre Verabreichung

    *

    • 4.2

    • Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln

    *

    • 4.3

    • Wirkung, Abbau

    *

    • 4.4

    • spezifische Arzneimittel

    *

    • 5

    • Allgemeine Augenheilkunde

    • 150

    • 5.1

    • Mißbildungen und Krankheiten der Augen und ihrer Hilfsorgane

    *

    • 5.2

    • Verletzungen der Augen und ihrer Hilfsorgane

    *

    • 5.3

    • Funktionsstörungen der Augen

    *

    • 6

    • Neuroophthalmologie

    • 100

    • 6.1

    • Krankheiten des sensorischen Systems, vor allem der Sehnerven und der Sehbahn

    *

    • 6.2

    • Krankheiten des motorischen Systems, insbesondere

    *

    • 6.2.1

    • Augenmuskellähmungen

    *

    • 6.2.2

    • Blicklähmungen

    *

    • 6.2.3

    • Blickhalteschwäche

    *

    • 6.2.4

    • Dysmetrie der Blickzielbewegung

    *

    • 6.2.5

    • Pränukleare Lähmungen

    *

    • 6.2.6

    • Störungen des optokinetischen Nystagmus und der Folgebewegung

    *

    • 6.2.7

    • Vestibulärer Spontannystagmus und Störungen des vestibulookulären Reflexes

    *

    • 6.2.8

    • Fixationsnystagmen

    *

    • 6.2.9

    • Störungen der Vergenz

    *

    • 6.3

    • Störungen der Lidmotorik

    *

    • 6.4

    • Störungen der Pupillomotorik

    *

    • 7

    • Orthoptik und Pleoptik

    • 400

    • 7.1

    • Anatomische und physiologische Voraussetzungen zur Entwicklung des beidäugigen Sehens

    *

    • 7.2

    • Entwicklung des beidäugigen Sehens beim nichtschielenden und schielenden Kind

    *

    • 7.3

    • physiologisches und pathologische Binokularsehen

    *

    • 7.4

    • Heterophorien

    *

    • 7.5

    • Heterotrophien

    *

    • 7.6

    • Amblyopien

    *

    • 8

    • Augenbewegungsstörungen

    • 250

    • 8.1

    • angeborenes und erworbenes Lähmungsschielen

    *

    • 8.2

    • angeborener und erworbener Nystagmus

    *

    • 8.3

    • Okulär bedingte Zwangshaltungen

    *

    • 9

    • Physik, Optik, Brillenlehre

    • 200

    • 9.1

    • Grundlagen der Mechanik

    *

    • 9.2

    • Grundlagen der Elektrizitätslehre

    *

    • 9.3

    • Grundlagen der Optik

    *

    • 9.3.1

    • Brechung, Spiegelung, Beugung

    *

    • 9.3.2

    • Linsen

    *

    • 9.3.3

    • Prismen

    *

    • 9.4

    • Physiologische Optik

    *

    • 9.4.1

    • Das Auge als zusammengesetztes optisches System

    *

    • 9.4.2

    • Pupille und Akkommodation

    *

    • 9.4.3

    • Refraktionsanomalien und deren Korrektion

    *

    • 9.5

    • Brillenlehre

    *

    • 9.6

    • Vergrößernde Sehhilfen

    *

    • 9.7

    • Sonstige optische Geräte

    *

    • 10

    • Hygiene

    • 60

    • 10.1

    • Allgemeine und persönliche Hygiene

    *

    • 10.2

    • Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten

    *

    • 10.3

    • Sepsis, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation

    *

    • 10.4

    • Umweltschutz

    *

    • 11

    • Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde

    • 60

    • 11.1

    • Berufskunde einschließlich Ethik

    *

    • 11.2

    • das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat

    *

    • 11.3

    • aktuelle Berufs- und gesundheitspolitische Fragen

    *

    • 11.4

    • Orthoptistengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens

    *

    • 11.5

    • arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind

    *

    • 11.6

    • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz

    *

    • 11.7

    • Medizingeräteverordnung

    *

    • 11.8

    • strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten

    *

    • 11.9

    • Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung

    *

    • 11.10

    • die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

    *

    • 11.11

    • Statistik im Gesundheitswesen

    *

    • Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 11

    • 100

    • Mindeststunden insgesamt

    • 1.700

Anlage 2 (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569

Praktische Ausbildung

    • Praktische Ausbildung in
    • Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation

    *

    • Therapieplanung und -durchführung

    *

    • Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)

    *

    • Gesprächsführung und Beratung

    *

    • Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte

    *

    • Fotografie

    *

    • Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern

    *

  • *

    • Mindeststunden

    • 2.800

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569) .......................................... (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung Name, Vorname ...................................................................... .. Geburtsdatum Geburtsort ...................................................................... .. hat in der Zeit vom bis ............................................ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Orthoptistengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ......... Tage*) - unterbrochen worden. Ort, Datum ............................................. (Stempel) .............................................

(Unterschrift(en) der Schulleitung)

*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 570) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung Name, Vorname ...................................................................... .. Geburtsdatum Geburtsort ...................................................................... .. hat am ..................... die staatliche Prüfung für Orthoptistinnen und Orthoptisten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Orthoptistengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ............................... in .......................... bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung ...................... 2. im mündlichen Teil der Prüfung ...................... 3. im praktischen Teil der Prüfung ...................... Ort, Datum ............................................. (Siegel) ............................................. (Unterschrift)

Anlage 5 (zu § 15)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 571) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist Frau/Herr *) .................................................. geboren am in .................................................. erhält auf Grund des Orthoptistengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung ..................................... zu führen. Ort, Datum ............................................. (Siegel) .............................................

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.