Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (OstseeschutzÄndV 1)

Ausfertigungsdatum
2002-12-19
Fundstelle
BGBl II: 2002, 2953
Geändert durch
Art. 6 V v. 15.12.2004 II 1667

Eingangsformel

Es verordnen auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 56 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Art 1

-

Art 2

(weggefallen)

Art 3 Verbrennung von Schiffsabfällen

Das Verbrennen der auf Schiffen erzeugten Abfälle an Bord von Schiffen, die das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee befahren, ist verboten.

Art 4 Besichtigungen, Zeugnisse

(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, unterliegen den Besichtigungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt F des Helsinki-Übereinkommens. Auf solchen Schiffen müssen Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage IV Regel 5 Abschnitt G des Helsinki-Übereinkommens mitgeführt werden.

(2) Zulassungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt C Abs. 1 des Helsinki-Übereinkommens sowie Besichtigungen und Zeugniserteilung obliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See- Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schiffe der Bundeswehr sowie Sportfahrzeuge.

Art 5

(weggefallen)

Art 6 Entsorgung von Schiffsabfällen

Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nach der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2942) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) in eine Hafenauffanganlage zu entsorgen. Dies gilt entsprechen für alle Ladungsrückstände. Die Länder können Ausnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmen.

Art 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

  1. entgegen Artikel 2 Abwasser einleitet,

  2. entgegen Artikel 3 Schiffsabfälle verbrennt oder

  3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff mit einer Abwasserrückhalteanlage für Toiletten ausgerüstet ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Art 8

-

Art 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1 bezeichneten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und werden innerstaatlich nach Maßgabe dieser Verordnung angewendet.

(2) Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 treten

  1. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut sind, am 1. Januar 2005,

  2. für Schiffe, die vom 1. Januar 2003 an gebaut werden, am 1. Januar 2003 in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 Abs. 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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