Die Verordnung wurde als Art. 1 V v. 14.3.1985 I 580 auf Grund des Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3.12.1984 I 1429 u. auf Grund des § 34c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung vom 1.1.1978 I 97 vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 V v. 14.3.1985 I 580 am 1.5.1985 in Kraft getreten, § 4 u. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 sind am 1.9.1985 bzw. am 1.7.1985 in Kraft getreten.
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 1 anzugeben,
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder
in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB- Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Satz 1 gilt auch beim Angebot eines Sollzinses für die Vertragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzinsbindung.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Ist im Vertrag eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5), sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Kontoeröffnung ist Voraussetzung für die Kreditvergabe oder die mit dem Konto verbundenen Kosten sind weder im Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen;
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
Notarkosten;
Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.
(6) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(7) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
den Sollzinssatz,
den Nettodarlehensbetrag,
den effektiven Jahreszins.
Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.
(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
die Vertragslaufzeit,
bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-rechtliche Entgelte zu entrichten sind;
auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometers oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,
entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
des § 6 Absatz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
des § 6 Absatz 2 bis 5 oder 7 über die Berechnung des Vomhundertsatzes,
des § 6 Absatz 6 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweise in der Werbung,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,
des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(weggefallen)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2406 - 4207; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit- Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit- Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits aus:
*
Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,
wobei 1* k* m;
– C
k die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
– t
k der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen
der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen
nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei
t
1 = 0;
– m´ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– D
l der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– s
l der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen
dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags
und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten
Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht
notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder
Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365
Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf
Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12),
unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist
die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich
5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige
Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (A
k ), die entweder positiv oder negativ sind,
je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb
der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:
* *
* ,
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert
gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den Strömen
gewahrt bleibt.
II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in
Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller
Höhe in Anspruch genommen.
b) Ist dem Kreditnehmer nach dem Kreditvertrag generell freigestellt,
wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art
der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und
Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im
Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den
entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
c) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit
unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte
Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in
Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,
die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in
voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in
Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht
bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der
Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate
beträgt.
e) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten
sind, ist anzunehmen, dass
aa) der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem
Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Kreditnehmers
der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind,
bb) der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend
einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme
zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form
einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums
zurückgezahlt werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen
und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Kreditnehmer
innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sonstige Kosten werden
entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach
den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.
Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieses Punkts
Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite,
bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums
vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch
genommen werden kann.
f) Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch
unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen unter d und e), gilt
Folgendes:
aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Kreditnehmer zu
leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist anzunehmen, dass
die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen
Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
bb) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht bekannt, so
ist anzunehmen, dass der Kredit erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch
genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen
diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Kreditnehmer zu
leistenden Zahlung ergibt.
g) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Kreditnehmer zu
leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der
Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so ist
anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom
Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass,
falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag
ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen,
cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als
Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten
Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls
die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe
Beträge handelt,
dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige
Kosten ausgeglichen sind.
h) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag
des gewährten Kredits 1 500 Euro beträgt.
i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene
Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der gesamten
Laufzeit des Kreditvertrags als Sollzinssatz der höchste Sollzinssatz
und als Kosten die höchsten Kosten anzunehmen.
j) Bei Kreditverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die
Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer,
veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen
Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz
angepasst wird, ist anzunehmen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der
Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des
vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der
Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.
Satz 1 Buchstabe j darf der Berechnung des effektiven Jahreszinses nur
dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass nach Ablauf der
Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung kommt.
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