Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung (PapIndMeistPrV 2005)

Ausfertigungsdatum
2005-08-22
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2501
Geändert durch
Art. 26 V v. 25.8.2009 I 2960

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung und damit die Befähigung:

  1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

  2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung wahrnehmen zu können:

  1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die bedarfsgerechte Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen; das An- und Abfahren von Anlagen organisieren und überwachen; den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten;

  2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und an der Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse mitwirken; Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Apparaten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhaltung von Arbeitsschutz-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren;

  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und Interessen zuordnen; sie zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung einzelner und einer Gruppe durchführen und entsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten; Qualitäts- und Umweltmanagementziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitätsbewusstsein, Umweltbewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung umfasst:

  1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

  2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

  3. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gliedert sich in die Prüfungsteile:

  1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,

  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der papier- und zellstofferzeugenden Industrie zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

  1. die Ablegung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

  2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

  1. Rechtsbewusstes Handeln;

  2. Betriebswirtschaftliches Handeln;

  3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung;

  4. Zusammenarbeit im Betrieb;

  5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.

(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;

  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

  4. Berücksichtigen arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;

  3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung;

  4. Nutzen von Methoden der Entgeltfindung und Anwenden von Methoden der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;

  5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich "Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen, dokumentieren und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;

  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;

  3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;

  4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;

  5. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel;

  6. Anwenden von Präsentationstechniken.

(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;

  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;

  6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Grundlagen zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;

  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachtung der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;

  3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen;

  4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.

(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.

(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:

  1. Papiertechnologie;

  2. Führung und Organisation;

  3. Spezialisierungsgebiete.

(2) Der Handlungsbereich "Papiertechnologie" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

  1. Verfahrenstechnik und Anlagentechnik;

  2. Prozessleittechnik.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berücksichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstoffen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Prozess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abstellens von Anlagen;

  2. Optimieren des laufenden Produktionsprozesses unter Berücksichtigung technischer, qualitativer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Vorgaben;

  3. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Berücksichtigen von Auswirkungen und Anforderungen bei deren Einsatz;

  4. Beurteilen von Faserstoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Mengenanteile;

  5. Bestimmen von Volumenströmen;

  6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Apparaten, Maschinen, Anlagenteilen, technischen Hilfseinrichtungen, Energien, Roh-, Faser- und Hilfsstoffen unter Beachtung technischer und wirtschaftlicher Vorgaben;

  7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen;

  8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung;

  2. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen;

  3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Regelungsprozessen;

  4. Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.

(5) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

  1. Personalführung;

  2. Personalentwicklung;

  3. Projektmanagement;

  4. Betriebsorganisation und Kostenwesen;

  5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;

  6. Qualitätsmanagement.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

  2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen;

  3. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;

  4. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informationsweitergabe;

  5. Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung;

  6. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;

  7. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Besprechungen.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zukünftiger technischer, organisatorischer und personenbezogener Veränderungen;

  2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

  3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaßnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der Personalentwicklung.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen;

  2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;

  3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen;

  4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Machbarkeitsstudien und Projektcontrolling;

  5. Dokumentieren von Projektergebnissen.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsorganisation und Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können. Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Arbeitsplatzbeschreibung und -analyse;

  2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;

  3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Analyse und Optimierung von organisatorischen Abläufen;

  4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung;

  5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;

  6. Anwenden von Kalkulationsverfahren;

  7. Durchführen von Kostenkontrollen;

  8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung.

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit und Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;

  2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;

  3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;

  4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;

  5. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;

  6. Sicherstellen des Informationsaustausches über arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante Vorgänge.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben;

  2. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich;

  3. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

  4. Beschreiben und dokumentieren betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits) und Zertifizierungen;

  5. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesserungen.

(12) Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:

  1. Graphische Papiere;

  2. Technische Papiere und Spezialpapiere;

  3. Verpackungspapiere, Karton und Pappe;

  4. Hygienepapiere;

  5. Zellstoff.

Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunktes können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Planen und Organisieren des Einsatzes der Produktionsfaktoren,

b) Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten,

c) Überwachen, Steuern und Optimieren des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten,

d) Beurteilen von chemischen, mechanischen und steuerungstechnischen Abläufen,

e) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung.

(13) In den Handlungsbereichen "Papiertechnologie" sowie "Führung und Organisation" ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Papiertechnologie" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.

(14) Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 90 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:

a) schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent,

b) mündliche Präsentation 20 Prozent,

c) Fachgespräch 50 Prozent.

(15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung gemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. In der praxisbezogenen Aufgabenstellung gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den Situationsaufgaben sowie in der Aufgabenstellung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den Situationsaufgaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2508; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ...................................................................... ......... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung Herr/Frau ..................................................................... geboren am ..................................... in ........................... hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, bestanden. Datum ....................................... Unterschrift ................................ (Siegel der zuständigen Stelle)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2509 - 2510; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ...................................................................... ......... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung Herr/Frau ..................................................................... ...................................................................... ......... geboren am ...................................... in .......................... hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden

Ergebnissen 1) bestanden:

1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: .............. Note .......... I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Prüfungsbereiche: Punkte Rechtsbewusstes Handeln .......... Betriebwirtschaftliches Handeln .......... Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung .......... Zusammenarbeit im Betrieb .......... Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten .......... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) Note II. Handlungsspezifische Qualifikationen .......... Punkte 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Papiertechnologie" .......... 2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich "Führung und Organisation" .......... 3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt .......... 1) ............................. (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................. in ............................. vor ............. erbracht. Datum ....................................... Unterschrift ................................ (Siegel der zuständigen Stelle) -----

1) Bei der Ermittlung der Punktzahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, mündliche Präsentation 20 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.