Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen;
Verlegung von Parkett;
Fertigung von Parketteinzelteilen;
Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;
Oberflächenbehandlung von Fußböden.
(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;
Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;
Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;
Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;
Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;
Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;
Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;
winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;
Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;
Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;
Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;
Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sechs Arbeitstage ausschließlich der Trocknungszeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
a) zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder
b) zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder
c) zu Rautenboden mit Außenfries;
Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,
die Vorkalkulation,
die Leistungsbeschreibung,
die Nachkalkulation.
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbeiten auszuführen:
Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben nach Zeichnung;
Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frieses;
Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem auf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und Zwischenfries;
Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außenfries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Parkettstäben eingearbeiteten Adern;
Prüfen eines mineralischen Untergrunds auf Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Ausgleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:
Wärmedämmungs- und Schallschutzberechnungen für Fußbodenkonstruktionen;
Fachtechnologie:
a) Holztrocknung und Holzschutz,
b) Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung, Schallschutz sowie Einfluß der Baufeuchte und des Raumklimas,
c) Aufbau des Unterbodens,
d) Aufbau und Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen,
e) Oberflächenbehandlung von Fußböden,
f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
g) die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
Werkstoffkunde:
a) Physikalische und chemische Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung,
b) Holz- und Baufeuchteprüfung;
Farben- und Formenlehre, Stilformen und Verlegemuster;
Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
(4) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.
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(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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