Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Von der Passpflicht sind befreit:
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.
Die Gültigkeitsdauer
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
der Pass ungültig ist,
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
(1) An Gebühren sind zu erheben
für die Ausstellung
*
*
a)
eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,
59 Euro,
*
b)
eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
37,50 Euro,
*
c)
eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr
22 Euro,
*
d)
eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren
32 Euro,
*
e)
eines vorläufigen Reisepasses
26 Euro,
*
f)
eines Kinderreisepasses
13 Euro,
*
g)
eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
16 Euro,
*
h)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
8 Euro,
*
i)
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
8 Euro,
für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises
6 Euro.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2390 - 2396; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Reisepass (32 Seiten)
Decke
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Reisepass (32 Seiten)
Vorsatz und Passkartenrückseite
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Reisepass (32 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
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(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2397 - 2403; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Reisepass (48 Seiten)
Decke
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Reisepass (48 Seiten)
Vorsatz und Passkartenrückseite
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Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
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(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2404 - 2412; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Kinderreisepass
Decke
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Kinderreisepass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2007_j23860_0160.jpg](bgbl1_2007_j23860_0160.jpg)
Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
![bgbl1_2007_j23860_0200.jpg](bgbl1_2007_j23860_0200.jpg)
Kinderreisepass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
![bgbl1_2007_j23860_0210.jpg](bgbl1_2007_j23860_0210.jpg)
Kinderreisepass
Aufkleber Personaldaten
![bgbl1_2010_j1440-1_0060.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0060.jpg)
Kinderreisepass
Aufkleber Verlängerung/Änderung
![bgbl1_2010_j1440-1_0070.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0070.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorläufiger Reisepass
Decke
![bgbl1_2007_j23860_0240.jpg](bgbl1_2007_j23860_0240.jpg)
Vorläufiger Reisepass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2007_j23860_0250.jpg](bgbl1_2007_j23860_0250.jpg)
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
![bgbl1_2007_j23860_0260.jpg](bgbl1_2007_j23860_0260.jpg)
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
![bgbl1_2007_j23860_0270.jpg](bgbl1_2007_j23860_0270.jpg)
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
![bgbl1_2010_j1440-1_0080.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0080.jpg)
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
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Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
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(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2421 - 2428; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dienstpass
Decke
![bgbl1_2007_j23860_0320.jpg](bgbl1_2007_j23860_0320.jpg)
Dienstpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
![bgbl1_2008_j2201-1_0030.jpg](bgbl1_2008_j2201-1_0030.jpg)
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2010_j1440-1_0100.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0100.jpg)
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
![bgbl1_2007_j23860_0350.jpg](bgbl1_2007_j23860_0350.jpg)
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
![bgbl1_2010_j1440-1_0110.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0110.jpg)
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
![bgbl1_2007_j23860_0370.jpg](bgbl1_2007_j23860_0370.jpg)
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
![bgbl1_2007_j23860_0380.jpg](bgbl1_2007_j23860_0380.jpg)
Dienstpass
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
![bgbl1_2007_j23860_0390.jpg](bgbl1_2007_j23860_0390.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2429 - 2436; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diplomatenpass
Decke
![bgbl1_2007_j23860_0400.jpg](bgbl1_2007_j23860_0400.jpg)
Diplomatenpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
![bgbl1_2008_j2201-1_0040.jpg](bgbl1_2008_j2201-1_0040.jpg)
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2010_j1440-1_0120.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0120.jpg)
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
![bgbl1_2007_j23860_0430.jpg](bgbl1_2007_j23860_0430.jpg)
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
![bgbl1_2007_j23860_0450.jpg](bgbl1_2007_j23860_0450.jpg)
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
![bgbl1_2007_j23860_0460.jpg](bgbl1_2007_j23860_0460.jpg)
Diplomatenpass
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
![bgbl1_2007_j23860_0470.jpg](bgbl1_2007_j23860_0470.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorläufiger Dienstpass
Decke
![bgbl1_2007_j23860_0480.jpg](bgbl1_2007_j23860_0480.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2007_j23860_0490.jpg](bgbl1_2007_j23860_0490.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
![bgbl1_2007_j23860_0500.jpg](bgbl1_2007_j23860_0500.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
![bgbl1_2007_j23860_0510.jpg](bgbl1_2007_j23860_0510.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
![bgbl1_2010_j1440-1_0140.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0140.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
![bgbl1_2007_j23860_0530.jpg](bgbl1_2007_j23860_0530.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
![bgbl1_2007_j23860_0540.jpg](bgbl1_2007_j23860_0540.jpg)
Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
![bgbl1_2010_j1440-1_0150.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0150.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorläufiger Diplomatenpass
Decke
![bgbl1_2007_j23860_0560.jpg](bgbl1_2007_j23860_0560.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
![bgbl1_2007_j23860_0570.jpg](bgbl1_2007_j23860_0570.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
![bgbl1_2007_j23860_0580.jpg](bgbl1_2007_j23860_0580.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
![bgbl1_2007_j23860_0590.jpg](bgbl1_2007_j23860_0590.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
![bgbl1_2010_j1440-1_0160.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0160.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
![bgbl1_2007_j23860_0610.jpg](bgbl1_2007_j23860_0610.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
![bgbl1_2007_j23860_0620.jpg](bgbl1_2007_j23860_0620.jpg)
Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
![bgbl1_2010_j1440-1_0170.jpg](bgbl1_2010_j1440-1_0170.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1452)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455)
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
![bgbl1_2007_j23860_0640.jpg](bgbl1_2007_j23860_0640.jpg)
Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
![bgbl1_2007_j23860_0650.jpg](bgbl1_2007_j23860_0650.jpg)
Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
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Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
![bgbl1_2007_j23860_0670.jpg](bgbl1_2007_j23860_0670.jpg)
Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
![bgbl1_2007_j23860_0680.jpg](bgbl1_2007_j23860_0680.jpg)
Fotoqualität Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.
![bgbl1_2007_j23860_0690.jpg](bgbl1_2007_j23860_0690.jpg)
Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
![bgbl1_2007_j23860_0700.jpg](bgbl1_2007_j23860_0700.jpg)
Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
![bgbl1_2007_j23860_0710.jpg](bgbl1_2007_j23860_0710.jpg)
Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
![bgbl1_2007_j23860_0720.jpg](bgbl1_2007_j23860_0720.jpg)
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
![bgbl1_2007_j23860_0730.jpg](bgbl1_2007_j23860_0730.jpg)
Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
![bgbl1_2007_j23860_0740.jpg](bgbl1_2007_j23860_0740.jpg)
Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.
![bgbl1_2007_j23860_0750.jpg](bgbl1_2007_j23860_0750.jpg)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )
Reiseausweis als Passersatz
Außenseiten
![bgbl1_2007_j23860_0760.jpg](bgbl1_2007_j23860_0760.jpg)
Reiseausweis als Passersatz
Innenseiten
![bgbl1_2007_j23860_0770.jpg](bgbl1_2007_j23860_0770.jpg)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Außenseiten
![bgbl1_2007_j23860_0780.jpg](bgbl1_2007_j23860_0780.jpg)
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Innenseiten
![bgbl1_2007_j23860_0790.jpg](bgbl1_2007_j23860_0790.jpg)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1452 - 1454)
Datenfelder
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1 ^F774647_01_BJNR238610007BJNE003600310 (2,12 mm) ^F774647_02_BJNR238610007BJNE003600310
Schriftgröße 2 (2,12 mm) kleinerer Abstand
Schriftgröße 3 (1,59 mm)
Schriftgröße 4 (1,06 mm)
*^F774647_03_BJNR238610007BJNE003600310 Seriennummer
*^F774647_04_BJNR238610007BJNE003600310 –
–
–
*^F774647_05_BJNR238610007BJNE003600310 Familienname und ^F774647_06_BJNR238610007BJNE003600310 Geburtsname
36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 90 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 153 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 236 Zeichen)
Vornamen
36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 45 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 102 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 177 Zeichen)
Tag der Geburt
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
–
–
–
Ort der Geburt
27 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 27 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 33 Zeichen)
38 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 76 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 135 Zeichen)
Geschlecht
1 Zeichen
–
–
–
Staatsangehörigkeit
20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
25 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen)
29 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 29 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 66 Zeichen)
Letzter Tag der Gültigkeitsdauer
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
–
–
–
*^F774647_07_BJNR238610007BJNE003600310 Wohnort
35 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 70 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 110 Zeichen)
–
–
Farbe der Augen
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen)
–
–
Größe
3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
–
–
Ordensname, Künstlername
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen)
–
–
Ausstellende Behörde
28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
–
–
–
Dienstort und ^F774647_08_BJNR238610007BJNE003600310 Dienstbezeichnung
35 Zeichen pro Zeile; 5 Zeilen (insgesamt 175 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile; 5 Zeilen (insgesamt 275 Zeichen)
–
–
Passaktennummer
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen)
–
–
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
*^F774647_09_BJNR238610007BJNE003600310 Schriftgröße
Dienstort/Dienstbezeichnung
13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen (insgesamt 533 Zeichen)
Seriennummer
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1; 2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ können auch im Normalschriftgrad zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde“ kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern „Vorname“, „Geburtsort“ auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in den Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ mit zwei zusätzlichen Zeilen. ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt. wird in der Regel durch das Verfahren generiert. Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen. eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von „DR.“). vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt. „Größe“ oder „Ordens- und Künstlername“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben. „Dienstort und Dienstbezeichnung“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch das Feld „Passaktennummer“ mit dieser Schriftgröße ausgegeben. Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.
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