Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
eine Geburtsurkunde,
ein Lebenslauf,
Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hochschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber belegt hat, und über die Übungen, an denen er teilgenommen hat,
Zeugnisse über die staatliche oder akademische Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und über eine etwaige Promotion,
eine Bescheinigung über eine mindestens einjährige praktische technische Tätigkeit,
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu übernehmen.
(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder dort eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung abgelegt haben, müssen außerdem nachweisen, daß dieses Studium oder diese Abschlußprüfung im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht. Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist dem Gesuch ein an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden, beizufügen.
(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens beifügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unternehmens unter Leitung eines Patentassessors ausgebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben, daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb dieser Ausbildung liegen.
(5) Bewerber, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 eine entsprechende Erklärung des Ausbilders vorzulegen.
(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.
(7) Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafür beizufügen, auf welche andere Weise der Bewerber die praktische technische Erfahrung erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.
Über die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts durch schriftlichen Bescheid.
(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen,
nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung abzulehnen,
der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht erreicht oder
der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder seine Ausbildung bewußt verzögert.
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Ausbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden kann. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf der Grundlage seiner technischen Befähigung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.
(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen:
wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und
sechs Monate beim Patentgericht.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 abgeschlossen sein.
(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur Dauer von sechs Monaten verlängern.
(1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Ausbilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vorläufige Beurteilung zu erteilen.
(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Leistungen, den Stand der Ausbildung und die Führung des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu bewerten. Ein Ausbilder, bei dem der Bewerber nicht länger als zwei Monate tätig gewesen ist, sowie der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft können sich in ihrer Beurteilung auf die Angabe der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sowie auf eine Äußerung zur Führung des Bewerbers und zu seinen besonderen Leistungen beschränken.
(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zuzuleiten. Der Ausbilder hat dem Bewerber die Beurteilung zu eröffnen.
(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der Beurteilungen zu verlangen.
(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.
(3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt werden.
(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig gewesen sind. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.
(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.
(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn
Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;
der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;
der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist;
der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen.
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (§ 19b) neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfür ausreichend Zeit zu geben.
(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder nicht gleichzeitig ausbilden.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam, wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige festgelegt werden.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit maßgebend.
(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.
(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.
(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.
(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:
Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und
ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.
(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.
(weggefallen)
(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.
(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8 entsprechen.
(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines Ausbilders.
(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungsortes von der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet worden ist, teilzunehmen.
(3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien, wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeitsgemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patentassessors nicht regelmäßig wiederkehren.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts gestattet dem Bewerber die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen soll frühestens nach einem Jahr der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beginnen.
(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.
(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfaßt mindestens folgende Rechtsgebiete: Grundlagen des bürgerlichen Rechts, Recht der Arbeitsverhältnisse, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht, europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors auszurichten.
(3) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muß jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht einer besonderen Zulassung.
(2) Der Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich erreichen wird;
eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patentklassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt hat.
(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten wird.
Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge insoweit zugänglich gemacht werden, als es im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.
Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.
(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fernbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen.
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte Fernbleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit.
(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht Anspruch auf 16 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlängerung der Ausbildung oder bei einer weiteren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der weiteren Ausbildung. In den Zeitraum der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sollen nicht mehr als fünf Arbeitstage des Erholungsurlaubs gelegt werden.
(2) Die §§ 9 und 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 9 bleibt unberührt.
(1) Während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten des Patentamts ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(3) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit
die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird;
der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;
das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt wird.
(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentamt auf.
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine zusammenfassende Beurteilung.
(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patentamt überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Ausbildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen beim Patentgericht zu.
(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.
(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren Gestaltung der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und der Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts geleitet.
(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8 ab.
(weggefallen)
(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen mindestens drei Stellvertretern, 20 Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) und 40 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts sein.
(2) Das Bundesamt für Justiz beruft den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von drei Jahren. Die wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prüfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungskommission führt der Vorsitzende der Prüfungskommission, der der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts unterliegt.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Er kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Ausbildung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für beendet zu erklären.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber geführten Unterlagen.
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen.
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwälten und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt ferner die Termine für die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.
(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.
(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).
(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:
sehr gut (1)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2)
=
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (3)
=
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (4)
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (5)
=
eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen zwar nicht erreicht, im ganzen aber brauchbar ist,
mangelhaft (6)
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (7)
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Prüfungsleistungen sind gesondert von den einzelnen Prüfern mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen. Die mündliche Prüfung ist von jedem Prüfer zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer wissenschaftlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts und einem Patentanwalt oder Patentassessor bewertet, die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer praktischen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Patentanwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor bewertet.
(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten aus und bestimmt die Frist für deren Anfertigung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet ferner die Hilfsmittel, die von den Prüflingen für die Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen und von ihnen zum Prüftermin mitzubringen sind; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden. Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen verlängern.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu fertigen.
(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für jede Aufsichtsarbeit besonders bestimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die Prüfungsaufgabe aus. Sie ist berechtigt, die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel zu überprüfen. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichtsarbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während der Arbeit zu vermerken sind.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern geschrieben. Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.
(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit der Note ungenügend (7) zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 3 unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist für das weitere Verfahren bindend.
(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen ein arithmetischer Mittelwert gebildet.
(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der arithmetische Mittelwert für jede der beiden Aufsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Summe der arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichtsarbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies dem Prüfling mit.
(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schriftlichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.
(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:
Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind;
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;
Markenrecht;
Geschmacksmusterrecht;
Sortenschutzrecht;
europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;
Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwälte.
(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abgebrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prüfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über das Gesamtergebnis.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in der Weise ermittelt, daß die Note für jede Aufsichtsarbeit mit sechs und die Note für die mündliche Prüfung mit acht vervielfältigt wird und die Summe durch zwanzig geteilt wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen zunächst ein arithmetischer Mittelwert gebildet und der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte für einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling in einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut (1)
bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses bis 1,49,
gut (2)
bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 1,50 bis 2,49,
vollbefriedigend (3)
bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 2,50 bis 3,49,
befriedigend (4)
bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 3,50 bis 4,49,
ausreichend (5)
bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 4,50 bis 5,49.
(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären, wenn der Zahlenwert des Gesamtergebnisses höher als 5,49 ist.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Anschluß an die Schlußberatung bekanntzugeben.
(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung bestanden worden ist. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung der Prüfung auf den mündlichen Teil unter der Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung gestellt wird.
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach Anhörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren Ausbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen.
(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkündung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben.
(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag ausnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prüfung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mitteilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß, vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Justiz. Vor der zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine nochmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht abzuleisten.
(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach § 158 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.
(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 158 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.
(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht
für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;
für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;
in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,
an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling zugegangen ist;
an dem die Ausbildung nach der Erklärung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist;
an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben worden ist;
an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem Abschluß der erneuten Prüfung.
(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes übersteigen.
(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhaltsbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bewerber und sein Ehegatte oder Lebenspartner sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.
(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 Euro für jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.
(3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen verrechnet.
(4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.
(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig ist.
(6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt.
(7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschritten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
Für die Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er der Pfändung unterliegt.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Auszahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist zuständig für alle im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Entscheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ausgezahlt, er nimmt Zahlungen entgegen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft,
ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
(weggefallen)
die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für die zweite Aufsichtsarbeit,
eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.
(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen Monat vorher mitzuteilen.
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungsprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Patentanwalt und einem rechtskundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
Für die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft) gilt § 30 entsprechend.
(1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann zur Eignungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
§ 28 gilt entsprechend.
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem auf die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antragsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung.
(4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten entsprechend.
Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom Prüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach § 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.
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