Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (PatGebErstG)

Ausfertigungsdatum
1953-07-18
Fundstelle
BGBl I: 1953, 654
Zuletzt geändert durch
Art. 4 Abs. 50 G v. 5.5.2004 I 718

I - Allgemeines

§ 1

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

II. - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

§ 2

(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

    • für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG

    • zu 13/10,

    • im Prüfungsverfahren

    • zu 7/10,

    • im Einspruchsverfahren

    • zu 10/10,

    • im Verfahren wegen Beschränkung des Patents

    • zu 10/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents

    • zu 13/10,

    • in anderen Beschwerdeverfahren

    • zu 3/10.

§ 3

(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

    • im Eintragungsverfahren

    • zu 10/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung

    • zu 13/10,

    • im Löschungsverfahren

    • zu 15/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag

    • zu 20/10,

    • in anderen Beschwerdeverfahren

    • zu 3/10.

§ 3a

(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

    • im Eintragungsverfahren

    • zu 10/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung

    • zu 13/10,

    • im Löschungsverfahren

    • zu 15/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag

    • zu 20/10,

    • in anderen Beschwerdeverfahren

    • zu 3/10.

§ 3b

(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

    • im Eintragungsverfahren

    • zu 10/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung

    • zu 13/10,

    • im Löschungsverfahren

    • zu 15/10,

    • im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag

    • zu 20/10,

    • in anderen Beschwerdeverfahren

    • zu 3/10.

§ 3c

(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

    • im Beschwerdeverfahren

    • zu 13/10.

§ 4

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der Vertreter eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält er die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

§ 5

Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.

§ 6

Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

§ 7

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

  2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 8

Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers.

III - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 9

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

IV - Schlußbestimmungen

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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