In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.
(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG
zu 13/10,
im Prüfungsverfahren
zu 7/10,
im Einspruchsverfahren
zu 10/10,
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents
zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents
zu 13/10,
in anderen Beschwerdeverfahren
zu 3/10.
(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
im Eintragungsverfahren
zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung
zu 13/10,
im Löschungsverfahren
zu 15/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag
zu 20/10,
in anderen Beschwerdeverfahren
zu 3/10.
(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
im Eintragungsverfahren
zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung
zu 13/10,
im Löschungsverfahren
zu 15/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag
zu 20/10,
in anderen Beschwerdeverfahren
zu 3/10.
(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
im Eintragungsverfahren
zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung
zu 13/10,
im Löschungsverfahren
zu 15/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag
zu 20/10,
in anderen Beschwerdeverfahren
zu 3/10.
(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
im Beschwerdeverfahren
zu 13/10.
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der Vertreter eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält er die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.
Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.
Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers.
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.
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