Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV)

Ausfertigungsdatum
2010-11-01
Fundstelle
BGBl I: 2010, 1477

Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

§ 1 Gebühren für Ausweise

(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

  1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

  2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.

(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

  1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

  2. von einer nicht zuständigen Behörde.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.

(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(6) Gebührenfrei sind

  1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

  2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes,

  3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und

  4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung.

§ 3 Gebühren für Berechtigungen

Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

  1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,

  2. 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,

  3. 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.

§ 3a Evaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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