Auf Grund des § 34 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
(1) Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.
(2) Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.
(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.
(4) Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.
(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.
(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumtente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.
(7) OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
die technischen Anforderungen an
a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und
b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie
die technischen und organisatorischen Anforderungen an
a) die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
c) den elektronischen Identitätsnachweis und
d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege.
Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(1) Die Systemkomponenten der Personalausweisbehörden, des Ausweisherstellers, der Diensteanbieter und ihrer Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes, deren Zertifizierung verpflichtend oder optional ist, ergeben sich aus dem Anhang 5. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI- Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises:
Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Ausschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;
die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;
den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert
im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
a) den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
b) die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,
c) die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und
d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie
im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
a) den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,
c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.
(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
Sperrschlüssel und Sperrsumme sind zehn Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann. Sie werden zehn Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
Ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt zehn Jahre, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.
Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst.
(1) Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller. Die Datenübermittlung umfasst auch
die Qualitätswerte zu den Fingerabdrücken, soweit diese abgenommen wurden,
die Qualitätswerte zu den Lichtbildern,
die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware,
die Sollwerte der Qualitätssicherungssoftware,
die technischen Eigenschaften der gespeicherten biometrischen Daten gemäß ISO-Standard 19794,
die Behördenkennzahl sowie
den Zeitstempel des Ausweisantrages.
Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze. Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz „Hoheitliche Dokumente“ der DeutschlandOnline-Infrastruktur zu verwenden.
(3) Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet. Die Datenübermittlung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren – auch im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze – anzuwenden. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden. Die Datenübermittlung zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.
(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.
Der Ausweishersteller prüft, ob die Antragsdaten vollständig und unversehrt eingegangen sind, und bestätigt der Personalausweisbehörde unverzüglich den Eingang in elektronischer Form. Er hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ausschließen, dass ungültig oder falsch signierte oder anderweitig fehlerhafte Antragsdaten weiterverarbeitet werden. Der Ausweishersteller prüft die Identität der übermittelnden Personalausweisbehörde.
Der Personalausweis ist nach dem in Anhang 1 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.
(1) Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) eingegeben werden müssen,
Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und
alle personenbezogenen Daten zwischen dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.
(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind und ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen, oder
berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber.
(1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im Personalausweisregister.
(2) Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich. Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.
Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme und den Sperrschlüssel übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.
(1) Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.
(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.
(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein.
(4) Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.
(6) Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.
(1) Erklärt die antragstellende Person, den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen zu wollen, schaltet die Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis aus.
(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf der Personalausweis nur mit ausgeschaltetem elektronischem Identitätsnachweis übergeben werden.
(3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre.
(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.
(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.
(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(1) Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.
(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(1) Wurde die Geheimnummer zwei Mal falsch eingegeben, kann durch vorherige Eingabe der Zugangsnummer ein dritter Eingabeversuch freigegeben werden.
(2) Wurde die Geheimnummer drei Mal falsch eingegeben, kann der elektronische Identitätsnachweis nur genutzt werden, wenn die Entsperrnummer eingegeben wird und diese nicht bereits zehn Mal benutzt wurde. Eine Verwendung der Entsperrnummer ist nach zehnmaliger Nutzung nicht mehr möglich. Sofern die Geheimnummer nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt wurde, kann die Neusetzung der Geheimnummer ausschließlich in der Personalausweisbehörde erfolgen.
(1) Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen eingeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ausschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. Die Personalausweisbehörde speichert die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Ausschaltung. In diesem Fall speichert die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
(2) Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, findet Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.
(3) Für das nachträgliche Ein- und Ausschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach den Absätzen 1 und 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(1) Vor erstmaliger Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises soll der Ausweisinhaber die Geheimnummer einmalig durch Eingabe der im Brief übersandten ursprünglichen Geheimnummer neu setzen.
(2) Der Ausweisinhaber soll sicherstellen, dass insbesondere folgende Komponenten bei der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises eingesetzt werden:
informationstechnische Systeme mit geeigneten Abwehrmaßnahmen gegen Sicherheitslücken nach dem Stand der Technik;
Lesegeräte, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind;
Software zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist.
(1) Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.
(2) Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.
(1) Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen.
(2) Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag. Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister.
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.
(1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.
Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist. Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.
(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:
Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen;
Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer sowie die E -Mail-Adresse;
Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;
eine Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;
eine Beschreibung des Diensteangebots für das das Berechtigungszertifikat gelten soll, einschließlich einer Angabe der Internetseite, auf der das Berechtigungszertifikat genutzt wird, oder des Standortes bei Automaten und eines Verweises auf die für das Angebot geltende Datenschutzerklärung;
eine hinreichende Beschreibung des Zwecks der Datenerhebung, für den die Berechtigung ausgestellt werden soll;
eine Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte; hierbei ist für jede Datenkategorie zu begründen, warum es für den dargelegten Zweck erforderlich ist, die Daten zu erheben;
Angaben zum oder zur betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Name, Sitz, Anschrift, Telefonnummer, E -Mail-Adresse);
die Angabe, ob die antragstellende Person sich eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises bedienen wird und gegebenenfalls die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie sobald bekannt unverzüglich nachzuliefern.
(2) Der Antrag ist von der antragstellenden Person zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die antragstellende Person ist zu identifizieren durch:
persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der antragstellenden Person, bei juristischen Personen einer vertretungsberechtigten Person bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate oder geeigneten Dritten,
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
den elektronischen Identitätsnachweis.
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate bestimmt, welche der genannten Arten des Identitätsnachweises genutzt werden können.
(1) Anforderungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes liegen insbesondere nicht vor, wenn
der Zweck der Datenerhebung ausschließlich in der Auslesung oder Bereitstellung personenbezogener Daten aus dem Personalausweis für den Ausweisinhaber oder Dritte besteht,
der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31),
der elektronische Identitätsnachweis für den Diensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zwischen dem Diensteanbieter und dem Auftragnehmer besteht,
der Diensteanbieter einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die sichere Bereitstellung des elektronischen Identitätsnachweises nicht erfüllt.
(2) Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Art und Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung fest. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(3) Vor Erteilung einer Berechtigung für einen nicht-öffentlichen Diensteanbieter kann die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben.
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen. Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit
der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind,
der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
Vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt. Er hat Auflagen, Beschränkungen und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten. Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren. Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt mit Erteilung der Berechtigung die Gültigkeitsdauer der Berechtigungszertifikate fest. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt angemessene Höchstgrenzen für die Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten fest. Es hat sich dabei am Risiko des Einsatzumfeldes und an den beantragten Datenkategorien zu orientieren.
(1) Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes enthalten, der jeweils aktuellen Liste der allgemeinen Sperrmerkmale nach § 1 Absatz 4 zu bedienen. Dazu rufen sie regelmäßig die Liste der allgemeinen Sperrmerkmale ab, rechnen die allgemeinen Sperrmerkmale in Sperrmerkmale um und stellen sie für die Diensteanbieter bereit.
(2) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen die allgemeinen Sperrlisten, die vom Sperrlistenbetreiber bereitgestellt worden sind, nur bis zum Abruf einer neueren Sperrliste speichern und verwenden.
(3) Die Daten aus der allgemeinen Sperrliste dürfen nur dazu verwendet werden, dienstespezifische Sperrlisten mit Sperrmerkmalen zu erstellen.
(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.
(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1469)
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1470)
Vorderseite
Rückseite
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1471 - 1474)
Abschnitt 1
Datenfelder
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
*^F774673_01_BJNR146000010BJNE004400000 Schriftgröße 1 (2 mm)
Familienname und ^F774673_02_BJNR146000010BJNE004400000 Geburtsname
26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen
26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Ort der Geburt
26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit
7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
–
Letzter Tag der Gültigkeitsdauer
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
–
Anschrift
25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
–
Straße und Hausnummer
25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
–
Größe
3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
–
Datenfelder
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
*^F774673_04_BJNR146000010BJNE004400000 Schriftgröße 1 (2 mm)
Farbe der Augen
19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
–
Ordens- und Künstlername
20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
30 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
Ausstellende Behörde
19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung
8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
–
Datenfelder – der Aufkleber für Anschriftänderungen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
*^F774673_05_BJNR146000010BJNE004400000 Schriftgröße 3 (1,5 mm)
Anschrift
25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Abschnitt 2
Musterfoto
![bgbl1_2010_j1460-1_0060.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0060.jpg)
Format
![bgbl1_2010_j1460-1_0070.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0070.jpg)
Schärfe und Kontrast
![bgbl1_2010_j1460-1_0080.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0080.jpg)
Ausleuchtung
![bgbl1_2010_j1460-1_0090.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0090.jpg)
Hintergrund
![bgbl1_2010_j1460-1_0100.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0100.jpg)
Fotoqualität
![bgbl1_2010_j1460-1_0110.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0110.jpg)
Kopfposition und Gesichtsausdruck
![bgbl1_2010_j1460-1_0120.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0120.jpg)
Augen und Blickrichtung
![bgbl1_2010_j1460-1_0130.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0130.jpg)
Brillenträger
![bgbl1_2010_j1460-1_0140.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0140.jpg)
Kopfbedeckung
![bgbl1_2010_j1460-1_0150.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0150.jpg)
Kinder
![bgbl1_2010_j1460-1_0160.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0160.jpg)
Säuglinge und Kleinkinder
![bgbl1_2010_j1460-1_0170.jpg](bgbl1_2010_j1460-1_0170.jpg)
Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder „Familienname und Geburtsname“, „Wohnort“, „Straße“, „Ordens- und Künstlername“ und „ausstellende Behörde“ können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern „Familienname und Geburtsname“, „Vornamen“, „Ort der Geburt“ und „ausstellende Behörde“ auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile eingetragen werden. mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ belegt. ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder „Familienname und Geburtsname“, „Wohnort“, „Straße“, „Ordens- und Künstlername“ und „ausstellende Behörde“ können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern „Familienname und Geburtsname“, „Vorname“, „Ort der Geburt“ und „ausstellende Behörde“ auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden. folgende Einstellungen erforderlich: Für die Anschrift ist die Schriftart Arial Fett im Schriftgrad 6 Punkt zu verwenden und für die Seriennummer die Schriftart Arial im Schriftgrad 6 Punkt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1475)
BSI: Technische Richtlinie TR-02102, Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen
BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung für hoheitliche Dokumente (TR PDÜ hD)
BSI: Technische Richtlinie TR-03110, Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents – Extended Access Control (EAC), Password Authenticated Connection Establishment (PACE) and Restricted Identification (RI) [Fortgeschrittene Sicherheitsmechanismen für maschinenlesbare Reisedokumente]
BSI: Technische Richtlinie TR-03111, Elliptic Curve Cryptography (ECC) [Elliptische-Kurven-Kryptographie]
BSI: Technische Richtlinie TR-03112, eCard-API-Framework
BSI: Technische Richtlinie TR-03116-2, eCard-Projekte der Bundesregierung – Hoheitliche Ausweisdokumente
BSI: Technische Richtlinie TR-03117, eCards mit kontaktloser Schnittstelle als sichere Signaturerstellungseinheit
BSI: Technische Richtlinie TR-03119, Anforderungen an Kartenleser mit Unterstützung des Personalausweises
BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Sector Applications [Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]
BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD)
BSI: Technische Richtlinie TR-03127, Architektur Elektronischer Personalausweis
BSI: Technische Richtlinie TR-03128, Public Key Infrastrukturen für den elektronischen Personalausweis
BSI: Technische Richtlinie TR-03129, Communication Protocols for Extended Access Control [Kommunikationsprotokolle für die erweiterte Zugriffskontrolle]
BSI: Technische Richtlinie TR-03130, eID-Server
BSI: Technische Richtlinie TR-03131, EAC-Box Architecture and Interfaces [EAC-Box Architektur und Schnittstellen]
BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunikationsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)
BSI: Common Criteria Protection Profile Electronic Identity Card, BSI- CC-PP-0061 [Gemeinsame Kriterien – Schutzprofil Elektronische Identitätskarte]
BSI: Common Criteria Protection Profile for Inspection Systems (IS), BSI-CC-PP-0064 [Gemeinsame Kriterien – Schutzprofil für Inspektionssysteme]
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476)
Nr.
Bezeichnung der Systemkomponente
Verpflichtung/Option
1
Elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)
Verpflichtung für den Ausweishersteller
2
Fingerabdruckleser
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
3
Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
4
System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von Dritten an die Personalausweisbehörde
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, welche das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten
5
Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen
6
Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller
Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
7
Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
8
Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den Personalausweisbehörden
Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
9
Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes
Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Geräte an den Ausweisinhaber
10
Bürgerclient
Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber
11
Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)
Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer
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