Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG)

Ausfertigungsdatum
1990-07-06
Fundstelle
BGBl I: 1990, 1349, 1351
Zuletzt geändert durch
Art. 13 G v. 6.12.2011 I 2515

§ 1 Eignungsprüfung

(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen.

(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

§ 2 Zweck der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.

§ 3 Zuständige Stelle für die Prüfung

Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission bei dem Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.

(3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Antragsteller zuzustellen.

§ 5 Prüfungsfächer

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflichtfächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach) und das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte.

(2) Pflichtfächer sind

  1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zuständigen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Geschmacksmusterrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

  2. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

(3) Wahlfächer sind

  1. Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,

  2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.

§ 6 Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach zum Gegenstand.

(4) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit.

§ 7 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann wiederholt werden.

§ 9 Prüfungsgebühr

Der Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Prüfungsgebühr von 250 Euro zu entrichten.

§ 10 Ermächtigung

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern,

  2. die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

    a) die Zulassung zur Prüfung,

    b) das Prüfungsverfahren,

    c) die Prüfungsleistungen,

    d) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

    e) den Erlaß von Prüfungsleistungen,

    f) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

    g) die Prüfungsgebühr,

  3. die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, zur Eignungsprüfung zu regeln.

§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats

Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von

  1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände bekannt sind,

  2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Antragsteller nicht im Konkurs befindet,

  3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

  4. Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1 Abs. 2 Satz 1).

§ 12 Statistik

Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl I 2005, 2560 - 2561)

    • Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      • in Belgien:
    • Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde

      • in Estland:
    • Patendivolinik

      • in Finnland:
    • Patenttiasiamies

      • in Frankreich:
    • Conseil en Propriete Industrielle

      • in Italien:
    • Consulente in proprieta industriale

      • in Lettland:
    • Patentpilnvarotais

      • in Liechtenstein:
    • Patentanwalt

      • in Litauen:
    • Patentinis patiketinis

      • in Luxemburg:
    • Conseil en Propriete Industrielle

      • in den Niederlanden:
    • Octrooigemachtigde

      • in Österreich:
    • Patentanwalt

      • in Polen:
    • rzecznik patentowy

      • in Portugal:
    • Agente oficial da propriedade industrial

      • in der Slowakei:
    • patentovy zastupca

      • in Slowenien:
    • Patentni odvetnik/Zastopnik za modele in znamke

      • in Spanien:
    • Agente de la Propiedad Industrial

      • in der Tschechischen Republik:
    • patentovy zastupce

      • in Ungarn:
    • Szabadalmi Ügyvivo

      • im Vereinigten Königreich:
    • Patent Agent/Patent Attorney

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.