Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, und auf Grund des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.
Gebührenfrei sind:
Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines Verkehrs erforderlich sind,
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118).
Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2571 - 2573; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Lfd. Nr.
Gegenstand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
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Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)
100 bis 2 440
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Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
100 bis 2 440
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Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
§ 20 PBefG
25 bis 250
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Genehmigung zur Einstellung des Betriebs – Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
25 bis 250
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Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsentgelte
§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
50 bis 1 500
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Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen
§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 150
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Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans
§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 150
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Genehmigung für den Betrieb mit Kraftomnibussen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG
100 bis 1 465
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Genehmigung für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG
50 bis 500
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Genehmigung für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG
50 bis 500
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Genehmigung für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG
50 bis 500
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Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG
100 bis 1 465
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Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
100 bis 1 465
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Genehmigung für die Ausführung grenz- überschreitender Gelegenheitsverkehre und von Transit- Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
100 bis 1 465
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Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG
25
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Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
50 bis 700
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Genehmigung einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG
50 bis 1 000
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Genehmigung einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG
50 bis 1 000
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Genehmigung einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG
50 bis 1 000
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Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 10 PBefG
50 bis 1 000
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Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst
§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 50
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Genehmigung von Ausnahmen
§ 43 BOKraft
25 bis 500
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Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers
§§ 4 und 5 BOKraft
50 bis 500
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Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung
§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG
25 bis 150
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Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat Bei Unternehmen des Linienverkehrs Bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs
§§ 54, 54a PBefG
25 bis 1 000 25 bis 650
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Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen
§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG
25 bis 1 000
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Wiedergestattung der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften
§ 25a Satz 3 PBefG
bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme der entsprechenden Amtshandlung (Genehmigung) vorgesehenen Gebühr
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