Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),
mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil- Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:
Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden.
Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden.
Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2 und § 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit:
Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen,
vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen.
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden:
Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Der Jahresabschluß nach § 4 ist erstmals aufzustellen:
bei stationären Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1997 für das Geschäftsjahr 1997 bis spätestens zum 30. Juni 1998,
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1998 für das Geschäftsjahr 1998 bis spätestens zum 30. Juni 1999.
(3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz sowie für die erstmalige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises (Anlagen 3a und 3b) sind:
bei stationären Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1997,
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1998.
Wird die Pflegeeinrichtung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres in Betrieb genommen, ist Stichtag für die Eröffnungsbilanz der Tag der Betriebsaufnahme. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag aufzustellen.
(4) Die Vorschriften über Buchführung und Inventar (§ 3) sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7) sind auf stationäre Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1997 und auf ambulante Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
(5) Wird eine Pflegeeinrichtung im Jahr 1996 an einen freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert, können die in Absatz 2 bis 4 genannten Fristen auf Antrag des neuen Trägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.
(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ...... 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ...... 3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ...... 4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........ II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken (KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ...... 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht unter 1.) ....................................... ...... 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr.03) ............................. ...... 4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ...... 5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge (KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ...... 6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ...... 7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen**) (KUGr.081) ....................................... ...... 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**) (KUGr.082) ....................................... ...... 3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ...... 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ...... 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ...... 6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ......
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr.11), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**) (KUGr.161), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.162), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr.14), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr.15), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ...... (KUGr.165) ....................................... 8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ......
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr.13), ........................................... ........ davon Anteile an verbundenen Unternehmen .......................... IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (KGr.12) ................................ ........ C. Ausgleichsposten 1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.171) ............................................ ...... 2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (KUGr.172) ............................................ ......
*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften Passivseite A. Eigenkapital 1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003) Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001) abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr.2002) .................................. ......
Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG (KGr.40 bis 43) ............................. ...... 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung (KUGr.413, 424, 433) ................................. ...... 3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen nach PflegeVG (KUGr.414 bis 416, 425, 426, 434, 435) ............... ...... 4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr.464) ............... ...... 5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr.44) ............................................. ...... 6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen (KUGr.540) ........................................... ...... 7. Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr.541) ........................................... ...... 8. Sonstige betriebliche Erträge (KGr.48, 55) ........... ......
9. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter (KGr.60) ....................... ...... b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen (KGr.61 bis 64) ...................... ...... 10. Materialaufwand a) Lebensmittel (KGr.65) ............................. ...... b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr.66) ........ ...... c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr.67) ............. ...... d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr.68, 70) .. ...... 11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr.685) ........................................... ...... 12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ...... 13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr.73) ............................................. ...... 14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........
Zwischenergebnis ......................................... ........ 15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ...... 16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr.47) ............................................. ...... 17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ...... 18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/ Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ...... 19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ...... 20. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ...... b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ...... 21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ...... 22. Sonstige ordentliche Aufwendungen (KUGr.772) ......... ...... ........
Zwischenergebnis ......................................... ........ 23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ...... 24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ...... 25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ...... 26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ...... 27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........
28. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ......... ........ 29. Außerordentliche Erträge (KGr.56) .................... ...... 30. Außerordentliche Aufwendungen (KGr.78) ............... ......
32. Außerordentliches Ergebnis ........................... ...... ........ 33. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .....................
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Kontenklasse
Kontengruppe
Kontenuntergruppe
Text-Erläuterung
* *
* * *
*
*
* *
010
Bebaute Grundstücke
* *
011
Betriebsbauten
* *
012
Außenanlagen
*
*
* *
020
Bebaute Grundstücke
* *
021
Wohnbauten
* *
022
Außenanlagen
*
*
*
*
* *
040
Betriebsbauten
* *
041
Wohnbauten
* *
042
Außenanlagen
*
*
* *
050
in Betriebsbauten
* *
051
in Wohnbauten
* *
052
in Außenanlagen
*
*
* *
060
in Betriebsbauten
* *
061
in Wohnbauten
* *
062
in Außenanlagen
* *
063
Fahrzeuge
* *
064
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's)
* *
065
Festwerte in Betriebsbauten
* *
066
Festwerte in Wohnbauten
*
*
* *
070
Betriebsbauten
* *
071
Wohnbauten
*
*
* *
080
Immaterielle Vermögensgegenstände
* *
0800
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
* *
0801
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
* *
0802
Geschäfts- und Firmenwert
* *
0803
geleistete Anzahlungen
* *
081
Anteile an verbundenen Unternehmen*)
* *
082
Ausleihungen an verbundene Unternehmern*)
* *
083
Beteiligungen
* *
084
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
* *
085
Wertpapiere des Anlagevermögens
* *
086
sonstige Finanzanlagen
*
* *
*
*
* *
101
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
* *
102
Geleistete Anzahlungen
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* *
160
Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung
* *
161
Forderungen gegen verbundene Unternehmen*)
* *
162
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
* *
163
Vorsteuer
* *
164
Sonstige Vermögensgegenstände
* *
165
Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
*
*
* *
171
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
* *
172
Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
*
*
*
*
* *
191
Aktive latente Steuern
* *
192
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
* *
193
Bilanzverlust
*
* *
*
*
* *
200
Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital
* *
2001
Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
* *
2002
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
* *
2003
Eingefordertes Kapital
* *
201
Kapitalrücklagen
* *
202
Gewinnrücklagen
* *
203
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
* *
204
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
*
*
*
*
*
*
*
*
* *
240
Pensionsrückstellungen
* *
241
Steuerrückstellungen
* *
242
Urlaubsrückstellungen
* *
243
Sonstige Rückstellungen
*
* *
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* *
350
gegenüber Mitarbeitern
* *
351
gegenüber Sozialversicherungsträgern
* *
352
gegenüber Finanzbehörden
* *
353
gegenüber Bewohnern
* *
354
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung
* *
355
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*)
* *
356
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
* *
357
Sonstige Verbindlichkeiten
*
*
*
*
*
*
*
*
*
* *
*
*
* *
400
Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe I
* * *
4000
Pflegekasse
* * *
4001
Sozialhilfeträger
* * *
4002
Selbstzahler
* * *
4003
Übrige
* *
*
* * *
4010
Pflegekasse
* * *
4011
Sozialhilfeträger
* * *
4012
Selbstzahler
* * *
4013
Übrige
* *
*
* * *
4020
Pflegekasse
* * *
4021
Sozialhilfeträger
* * *
4022
Selbstzahler
* * *
4023
Übrige
* *
*
* * *
4030
Pflegekasse
* * *
4031
Sozialhilfeträger
* * *
4032
Selbstzahler
* * *
4033
Übrige
* *
*
* *
*
* *
*
*
* *
* *
*
* * *
4100
Pflegekasse
* * *
4101
Sozialhilfeträger
* * *
4102
Selbstzahler
* * *
4103
Übrige
* *
*
* * *
4110
Pflegekasse
* * *
4111
Sozialhilfeträger
* * *
4112
Selbstzahler
* * *
4113
Übrige
* *
*
* * *
4120
Pflegekasse
* * *
4121
Sozialhilfeträger
* * *
4122
Selbstzahler
* * *
4123
Übrige
* *
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4200
Pflegekasse
* * *
4201
Sozialhilfeträger
* * *
4202
Selbstzahler
* * *
4203
Übrige
* *
*
* * *
4210
Pflegekasse
* * *
4211
Sozialhilfeträger
* * *
4212
Selbstzahler
* * *
4213
Übrige
* *
*
* * *
4220
Pflegekasse
* * *
4221
Sozialhilfeträger
* * *
4222
Selbstzahler
* * *
4223
Übrige
* *
*
* * *
4230
Pflegekasse
* * *
4231
Sozialhilfeträger
* * *
4232
Selbstzahler
* * *
4233
Übrige
* *
*
* *
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* *
*
* * *
4300
Pflegekasse
* * *
4301
Sozialhilfeträger
* * *
4302
Selbstzahler
* * *
4303
Übrige
* *
*
* * *
4310
Pflegekasse
* * *
4311
Sozialhilfeträger
* * *
4312
Selbstzahler
* * *
4313
Übrige
* *
*
* * *
4320
Pflegekasse
* * *
4321
Sozialhilfeträger
* * *
4322
Selbstzahler
* * *
4323
Übrige
* *
*
* *
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* *
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500
Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*)
* *
501
Erträge aus anderen Beteiligungen
* *
502
Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*)
* *
503
Erträge aus anderen Finanzanlagen
*
*
* *
510
Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*)
* *
511
Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten
* *
512
Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens
* *
513
Zinsen für Forderungen
* *
514
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
*
*
*
*
*
*
* *
540
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen
* *
541
Andere aktivierte Eigenleistungen
*
*
*
*
* *
560
Periodenfremde Erträge
* *
561
Spenden und ähnliche Zuwendungen
* *
562
Sonstige außerordentliche Erträge
*
*
*
*
*
*
*
* *
*
*
* *
600
Leitung der Pflegeeinrichtung
* *
601
Pflegedienst
* *
602
Hauswirtschaftlicher Dienst
* *
603
Verwaltungsdienst
* *
604
Technischer Dienst
* *
605
Sonstige Dienste
*
*
*
*
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*
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*
*
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*
*
*
*
*
* *
680
Materialaufwendungen
* *
6800
Eigenfinanzierung
* *
6801
Finanzierung nach Landesrecht
* *
681
Bezogene Leistungen
* *
682
Büromaterial
* *
683
Telefon
* *
684
Sonstiger Verwaltungsbedarf
* *
685
Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
*
*
*
* *
*
*
*
*
* *
710
Steuern
* *
711
Abgaben
* *
712
Versicherungen
*
*
* *
720
Zinsen für Betriebsmittelkredite
* *
721
Zinsen für langfristige Darlehen
* *
722
Sonstige Zinsen
* *
723
Sonstige Aufwendungen
*
*
*
*
* *
740
Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
* *
741
Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
*
*
* *
750
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
* *
751
Abschreibungen auf Sachanlagen
* *
752
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
* *
753
Abschreibungen auf Forderungen
* *
754
Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
*
*
*
*
* *
771
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
* *
772
Sonstige ordentliche Aufwendungen
*
*
* *
780
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
* *
781
Periodenfremde Aufwendungen
* *
782
Spenden und ähnliche Aufwendungen
* *
783
Aufwendungen für Verbandsumlagen
* *
784
Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
* *
785
Sonstige außerordentliche Aufwendungen
*
*
*
* *
*
*
*
*
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*
*
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* *) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1547
90
Allgemeine Kostenstellen
900
Gebäude einschließlich Grundstücke
901
Außenanlagen
902
Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung
903
Hilfs- und Nebenbetriebe
904
Ausbildung, Fortbildung
905
Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig)
906
Sonstige
*
91
Versorgungseinrichtungen
910
Wäscherei (Versorgung)
911
Küche (Versorgung)
912
Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich)
913
Zentrale Sterilisation
914
Zentraler Reinigungsdienst
915
Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe)
916
Sonstige
*
92
Häusliche Pflegehilfe
920
Pflegebereich - Pflegestufe I
921
Pflegebereich - Pflegestufe II
922
Pflegebereich - Pflegestufe III
923
Pflegebereich - Pflegestufe III - Härtefälle
*
93
Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930
Pflegebereich - Pflegeklasse I
931
Pflegebereich - Pflegeklasse II
932
Pflegebereich - Pflegeklasse III
933
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
*
94
Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940
Pflegebereich - Pflegeklasse I
941
Pflegebereich - Pflegeklasse II
942
Pflegebereich - Pflegeklasse III
943
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
*
95
Vollstationäre Pflege
950
Pflegebereich - Pflegeklasse I
951
Pflegebereich - Pflegeklasse II
952
Pflegebereich - Pflegeklasse III
953
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
*
96
Kurzzeitpflege
960
Pflegebereich - Pflegeklasse I
961
Pflegebereich - Pflegeklasse II
962
Pflegebereich - Pflegeklasse III
963
Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
*
97-99
freibleibend
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1548
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