(1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt:
für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
für die Offiziere des Truppendienstes
a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
b) für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres,
c) für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres,
d) für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
(1) In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten, die das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes angehören, auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
dies im dienstlichen Interesse liegt,
eine andere angemessene Verwendung nicht möglich ist und
die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze noch mindestens ein Jahr beträgt.
(2) Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere des militärgeographischen Dienstes können nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen Altersgrenze unterliegen, muß die Zurruhesetzung mindestens ein Jahr vorher erfolgen.
(3) Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines Monats verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
(weggefallen)
(weggefallen)
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) (weggefallen)
(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monate
eintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monate
zweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monate
dreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monate
viertausend Deutsche Mark.
(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.
In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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