Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (PersStdGÄndG 2)

Ausfertigungsdatum
1957-05-18
Fundstelle
BGBl I: 1957, 518

Art I

-

Art II

  1. Wo in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Rechtsamt in Hamburg, dem Amtsgericht in Hamburg oder dem Hauptstandesamt Hamburg Aufgaben übertragen sind, gehen diese auf den Senator für Inneres in Berlin, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg oder das Standesamt I in Berlin (West) über.

  2. Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.

    1. 226) und nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 778) bleiben unberührt.

Art III

  1. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

    a) die Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung auf dem Gebiet des Personenstandswesens vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 414),

    b) die Zweite Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 30. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1540),

    c) Artikel IV der Vierten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 27. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 219),

    d) die Verordnung nach § 43b Abs. 4 des Personenstandsgesetzes vom 6. Dezember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 13. Dezember 1951),

    e) die Verordnungen des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone zur Änderung des Personenstandsrechts vom 20. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 13) und über Personenstandsangelegenheiten vom 12. Mai 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 53) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Personenstandsangelegenheiten vom 13. August 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 239) sowie die Ausführungsverordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 14. Februar 1949 (Zentraljustizblatt S. 46),

    f) die Gesetze zur Ergänzung des Personenstandsgesetzes

    *   des Landes Bayern vom 23. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz- und
        Verordnungsblatt S. 141 und S. 206),
    
        des Landes Hessen vom 25. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
        das Land Hessen Teil I S. 55 und S. 98),
    
        des Landes Württemberg-Baden vom 5. Juli 1949 (Regierungsblatt für das
        Land Württemberg-Baden S. 165),
    
        der Freien Hansestadt Bremen vom 25. August 1949 (Gesetzblatt der
        Freien Hansestadt Bremen S. 175),
    

    g) das Gesetz des Landes Berlin über Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Personenstandsrechts vom 15. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 87)

    und die zur Ausführung dieser Gesetze ergangenen Bestimmungen.

2. ... 3. ... 4. ...

  1. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

Art IV

-

Art V

Dieses Gesetz und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) gelten auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt werden. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Personenstandsgesetzes in der gemäß Artikel IV dieses Gesetzes bekanntgemachten Fassung oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art VI

Artikel I Nr. 50 Buchstabe a, § 69d in Nr. 65, Nr. 67 und Nr. 68 treten am Tage nach der Verkündung, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1958 in Kraft.

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