Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;
im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von
a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534
Nummer
Stoff
1
2
1
Acrylnitril
2
Aldrin
3
Aramit
4
Arsenverbindungen
5
Atrazin
6
Binapacryl
7
Bleiverbindungen
8
Bromacil
9
Cadmiumverbindungen
10
Captafol
11
Carbaryl
12
Chlordan
13
Chlordecone (Kepone)
14
Chlordimeform
15
Chloroform
16
Chlorpikrin
17
Crimidin
18
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
19
1,2-Dibromethan
20
1,2-Dichlorethan
21
1,3-Dichlorpropen
22
Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23
Dieldrin
24
Dinoseb, seine Acetate und Salze
25
Endrin
26
Ethylenoxid
27
Fluoressigsäure und ihre Derivate
28
HCH, technisch
29
Heptachlor
30
Hexachlorbenzol
31
Isobenzan
32
Isodrin
33
Kelevan
34
Lindan
35
Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
36
Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent
37
Morfamquat
38
Nitrofen
39
Pentachlorphenol
40
Polychlorterpene
41
Quecksilberverbindungen
42
Quintozen
43
Selenverbindungen
44
2,4,5-T
45
Tetrachlorkohlenstoff
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)
Nummer
Stoff
Anwendung nur zulässig
1
2
3
1
Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen
zur Begasung
in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;
von Pflanzen in Vegetationsruhe;
in Gewächshäusern.
2
Deiquat
*
1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind;
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der
Zeit vom 1. Juli bis 31. August
3
Methylbromid (Monobrommethan)
*
1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten
Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten
Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in
Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
4
Paraquat
*
1. zur Behandlung
a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der
Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes
vierte Jahr;
c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr
der Reben;
2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind.
5
Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel
zur Begasung
in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
6
Schwefelkohlenstoff
zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7
Thallium-I-sulfat
in geschlossenen Räumen.
8
Zinkphosphid
in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nummer
Stoff
*
1
2
*
*
* *
1
Amitrol
*
Die Anwendung ist verboten
von Luftfahrzeugen aus,
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2
Daminozid
*
3
Diuron
*
Die Anwendung ist verboten
auf Gleisanlagen,
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
im Haus- und Kleingarten.
4
Glyphosat
)
Die Anwendung ist verboten
5
Glyphosat-Trimesium
)
*
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen,
Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei
denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein
Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr
der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist,
dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
6
Quarzmehl
*
*
* *
1
Alloxydim
* *
2
Asulam
* *
3
Benalaxyl
* *
4
Benazolin
* *
5
Bendiocarb
* *
6
Calciumcarbid
* *
7
Chloramben
* *
8
Chlorthiamid
* *
9
Cyanazin
* *
10
Diazinon
* *
11
Dichlobenil
* *
12
Dikegulac
* *
13
Ethidimuron
* *
14
Ethiofencarb
* *
15
Ethoprophos
* *
16
Etrimfos
* *
17
Flamprop
* *
18
Hexazinon
* *
19
Isocarbamid
* *
20
Karbutilat
* *
21
Mefluidid
* *
22
Methamidophos
*
23
Methomyl
* *
24
Monochlorbenzol
* *
25
Natriumchlorat
* *
26
Nitrothal-isopropyl
* *
27
Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)
* *
28
Oxadixyl
* *
29
Oxamyl
* *
30
Oxycarboxin
* *
31
(weggefallen)
* *
32
Propachlor
* *
33
Propazin
* *
34
Prothoat
* *
35
S 421 (Synergist)
* *
36
Sethoxydim
* *
37
Simazin
* *
38
TCA
* *
39
Tebuthiuron
* *
40
Terbacil
* *
41
Terbumeton
* *
42
Thiazafluron
* *
43
Thiofanox
* *
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1538
Nummer
Stoff
1
2
1
Diuron
2
Glyphosat
3
Glyphosat-Trimesium
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