Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwV 1992)

Ausfertigungsdatum
1992-11-10
Fundstelle
BGBl I: 1992, 1887
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 10.10.2012 I 2113

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

§ 3 Anwendungsbeschränkungen

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht

  1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder

  2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder

  3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

  1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder

  2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers

nicht angewandt werden dürfen.

§ 3a Besondere Abgabebedingungen

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

§ 5 Einfuhrverbote

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.

(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 6 Verunreinigungen

Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.

§ 7 Ausnahmen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß

  1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von

    a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

    b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

    bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;

  2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von

    a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

    b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

    bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534

    • Nummer

    • Stoff

    • 1

    • 2

    • 1

    • Acrylnitril

    • 2

    • Aldrin

    • 3

    • Aramit

    • 4

    • Arsenverbindungen

    • 5

    • Atrazin

    • 6

    • Binapacryl

    • 7

    • Bleiverbindungen

    • 8

    • Bromacil

    • 9

    • Cadmiumverbindungen

    • 10

    • Captafol

    • 11

    • Carbaryl

    • 12

    • Chlordan

    • 13

    • Chlordecone (Kepone)

    • 14

    • Chlordimeform

    • 15

    • Chloroform

    • 16

    • Chlorpikrin

    • 17

    • Crimidin

    • 18

    • DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)

    • 19

    • 1,2-Dibromethan

    • 20

    • 1,2-Dichlorethan

    • 21

    • 1,3-Dichlorpropen

    • 22

    • Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen

    • 23

    • Dieldrin

    • 24

    • Dinoseb, seine Acetate und Salze

    • 25

    • Endrin

    • 26

    • Ethylenoxid

    • 27

    • Fluoressigsäure und ihre Derivate

    • 28

    • HCH, technisch

    • 29

    • Heptachlor

    • 30

    • Hexachlorbenzol

    • 31

    • Isobenzan

    • 32

    • Isodrin

    • 33

    • Kelevan

    • 34

    • Lindan

    • 35

    • Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz

    • 36

    • Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent

    • 37

    • Morfamquat

    • 38

    • Nitrofen

    • 39

    • Pentachlorphenol

    • 40

    • Polychlorterpene

    • 41

    • Quecksilberverbindungen

    • 42

    • Quintozen

    • 43

    • Selenverbindungen

    • 44

    • 2,4,5-T

    • 45

    • Tetrachlorkohlenstoff

Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)

    • Nummer

    • Stoff

    • Anwendung nur zulässig

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen

    • zur Begasung

      1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;

      2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;

      3. in Gewächshäusern.

    • 2

    • Deiquat

    *

    1.  zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
    
    
    2.  zur Abreifebeschleunigung
    
        a)  bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
    
    
        b)  bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur
            Saatguterzeugung bestimmt sind;
    
    
    
    
    
    3.  zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der
        Zeit vom 1. Juli bis 31. August
    
    • 3

    • Methylbromid (Monobrommethan)

    *

    1.  zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
        Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten
        Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten
        Planen gegen Vorratsschädlinge;
    
    
    2.  zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
        Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in
        Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
    
    • 4

    • Paraquat

    *

    1.  zur Behandlung
    
        a)  gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der
            Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
    
    
        b)  gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes
            vierte Jahr;
    
    
        c)  gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr
            der Reben;
    
    
    
    
    
    2.  zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur
        Saatguterzeugung bestimmt sind.
    
    • 5

    • Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel

    • zur Begasung

      1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;

      2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

        a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);

        b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

    • 6

    • Schwefelkohlenstoff

    • zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

    • 7

    • Thallium-I-sulfat

    • in geschlossenen Räumen.

    • 8

    • Zinkphosphid

    • in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Nummer

    • Stoff

    *

    • Besondere Bestimmungen
    • 1

    • 2

    *

    • 3
  • *

    • Abschnitt A

    * *

    • 1

    • Amitrol

    *

    • Die Anwendung ist verboten

      1. von Luftfahrzeugen aus,

      2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,

      3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

    • 2

    • Daminozid

    *

    • Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
    • 3

    • Diuron

    *

    • Die Anwendung ist verboten

      1. auf Gleisanlagen,

      2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,

      3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,

      4. im Haus- und Kleingarten.

    • 4

    • Glyphosat

    • )

    • Die Anwendung ist verboten

    • 5

    • Glyphosat-Trimesium

    • )

    *

    1.  auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
        ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
        Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
        mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen,
        Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei
        denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein
        Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr
        der Abschwemmung nicht besteht,
    
    
    2.  auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
        Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
        sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
        oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
        Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
        besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
        Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist,
        dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
    
    • 6

    • Quarzmehl

    *

    • Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
  • *

    • Abschnitt B

    * *

    • 1

    • Alloxydim

    * *

    • 2

    • Asulam

    * *

    • 3

    • Benalaxyl

    * *

    • 4

    • Benazolin

    * *

    • 5

    • Bendiocarb

    * *

    • 6

    • Calciumcarbid

    * *

    • 7

    • Chloramben

    * *

    • 8

    • Chlorthiamid

    * *

    • 9

    • Cyanazin

    * *

    • 10

    • Diazinon

    * *

    • 11

    • Dichlobenil

    * *

    • 12

    • Dikegulac

    * *

    • 13

    • Ethidimuron

    * *

    • 14

    • Ethiofencarb

    * *

    • 15

    • Ethoprophos

    * *

    • 16

    • Etrimfos

    * *

    • 17

    • Flamprop

    * *

    • 18

    • Hexazinon

    * *

    • 19

    • Isocarbamid

    * *

    • 20

    • Karbutilat

    * *

    • 21

    • Mefluidid

    * *

    • 22

    • Methamidophos

    *

    • Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
    • 23

    • Methomyl

    * *

    • 24

    • Monochlorbenzol

    * *

    • 25

    • Natriumchlorat

    * *

    • 26

    • Nitrothal-isopropyl

    * *

    • 27

    • Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)

    * *

    • 28

    • Oxadixyl

    * *

    • 29

    • Oxamyl

    * *

    • 30

    • Oxycarboxin

    * *

    • 31

    • (weggefallen)

    * *

    • 32

    • Propachlor

    * *

    • 33

    • Propazin

    * *

    • 34

    • Prothoat

    * *

    • 35

    • S 421 (Synergist)

    * *

    • 36

    • Sethoxydim

    * *

    • 37

    • Simazin

    * *

    • 38

    • TCA

    * *

    • 39

    • Tebuthiuron

    * *

    • 40

    • Terbacil

    * *

    • 41

    • Terbumeton

    * *

    • 42

    • Thiazafluron

    * *

    • 43

    • Thiofanox

    * *

Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1538

    • Nummer

    • Stoff

    • 1

    • 2

    • 1

    • Diuron

    • 2

    • Glyphosat

    • 3

    • Glyphosat-Trimesium

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.