Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie: 91/414/EWG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 309 S. 6).
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann das Bundesamt die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen die Anforderungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (Pflanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 164 S. 1) geändert worden sind, erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung der Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind.
(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.
(4) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann in den Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten oder beschriebenen Prüfrichtlinien verwendet, verlangen, dass die verwendeten Prüfrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben und hinreichend begründet werden.
(5) Unterlagen über einen in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden, wenn
der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I für die Beurteilung des Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingereicht worden sind und
es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I angegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der Art der Verunreinigungen gibt.
(6) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muss auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.
(1) Sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden kann, müssen den vorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde liegen.
(2) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis (GEP) erfüllen. Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicherzustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder einer nach § 1c amtlich anerkannten Versuchseinrichtung erstellt werden. Dies ist mit dem Stellen eines Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen durch:
eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsätzen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt worden ist, und
im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung der Anerkennungsbescheinigung.
Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der Versuche zu gewährleisten, dass die Versuchsbedingungen und die Bedingungen, unter denen das Pflanzenschutzmittel nach der Zulassung angewendet werden soll, vergleichbar sind.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit deren Durchführung vor dem 1. Juli 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deren Verwertbarkeit für die Prüfung der Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.
(4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen. Die Analysemethoden, die bei Kontrollen nach der Zulassung und zu Überwachungszwecken erforderlich sind, sollen mit allgemein gebräuchlichen Geräten und mit vertretbarem Aufwand durchführbar sein.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltungen, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen eines nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zugelassenen Pflanzenschutzmittels.
(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat,
soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I und,
soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil II
der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (ABl. EU Nr. L 99 S. 1), zu erfolgen.
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.
(2) Dem Antrag sind, soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlich Angaben beizufügen:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet,
soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Abschätzung der Exposition des Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist.
Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verwendet worden sind.
(3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:
Name und Anschrift des Einführers,
Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,
Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,
Bezeichnung, unter der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll.
Das Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,
die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,
auf Anforderung des Bundesamtes eine für Untersuchungen ausreichend große Probe oder ein Originalgebinde des einzuführenden Pflanzenschutzmittels.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unterlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore, über die er verfügt und die zur Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit dem Bundesamt übermitteln.
(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder
bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.
(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen,
qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.
(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit
ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,
Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,
unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,
Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,
Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich anerkannt.
(2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst- oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b) Labor- und Freilandausrüstungen,
c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,
d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern,
zur Verfügung stehen,
die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antragstellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nr. 7 sind mindestens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.
(3) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt.
(4) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP- Bescheinigungen und Akkreditierungen.
(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 5 ausgestellt.
(6) Die zuständige Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.
(1) Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Es hat die Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen.
(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat.
(1) Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, des Julius Kühn- Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. Andere Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für längstens drei Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestellt.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sitzungen ein.
(6) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.
(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.
(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.
Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Woche vor dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorzulegen.
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in die Liste nach § 31a des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in dreifacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu erstellen.
(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Liste nach § 31c des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Pflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Das Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, kann Merkmale im Bundesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.
Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,
die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder
mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt
und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.
(1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.
(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:
eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,
Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.
(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu erstellen.
(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehören Angaben
über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehlergrenzen und
zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel führenden und -enthaltenden Teile des Gerätetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifügung entsprechender Unterlagen.
(6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer) haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.
(2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Diese Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
(4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. Die Kontrollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnummer versehen. Die Prüfplakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel verpflichtet.
(5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.
(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.
(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das eine Prüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht beseht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich am 30. April 2002 im Gebrauch befinden, sind vom Besitzer erstmals,
soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung, geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prüfung,
soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30. April 2004,
im Übrigen bis zum 30. April 2003
nach Absatz 1 prüfen zu lassen.
Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgerät verwendet.
Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003.
(Inkrafttreten)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 740
(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass
sie zuverlässig funktionieren,
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,
Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerätes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen werden,
sie sich sicher befüllen lassen,
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,
Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind,
ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllenden Behälter vorhanden ist,
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,
sich Verschleißteile austauschen lassen,
Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.
(2) An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außenfläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar sind.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 741
Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten
1a. für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,
für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,
über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,
über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,
für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,
für die Überprüfung der Dosierung,
über die Maschenweite der Filter,
über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,
über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,
für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,
über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,
für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 741
Zu prüfende Teile
Antrieb,
Pumpe,
Rührwerk,
Spritzflüssigkeitsbehälter,
Armaturen,
Leitungssystem,
Filterung,
Spritz- oder Sprühgestänge,
Düsen,
Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen).
(Inhalt: nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 2005, 742) Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 743 Die Versuchseinrichtung .................................................... (Name) mit Hauptsitz in ........................................................... (Adresse) und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ........................ (Orte) des Trägers der Versuchseinrichtung ........................................ (Name) ist auf Antrag vom ......................................................... (Datum) und durchgeführter Besichtigung vom ........................................ (Datum) durch ...................................................................... (zuständige Behörde) von der ............................... am ................................. (Anerkennungsbehörde) (Datum) amtlich anerkannt worden im Sinne des § 1c Abs. 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung. Recognition Certificate The testing facility ...................................................... (name) with headquarters in ...................................................... (adress) and subsidiary testing units in ........................................... (location) supported by .............................................................. (name) has been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the Plant Protection Products Ordinance following its application dated ..................................................................... (date) and pre-inspection of ..................................................... (date) by ................................................................... ..... (competent authority) from the .............................. on ................................ (recognizing body) (date)
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