Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie
für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
a) die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,
b) die Entseuchung von Böden,
c) der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
d) der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
e) die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
f) Verbrauchsmaterial,
g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
d) Verbrauchsmaterial.
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist oder
es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.
(5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1360 - 1362)
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1100
Erstmalige Zulassung
*
1101
Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird
20 000 bis 80 000
1102
Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
8 600 bis 34 400
1103
Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
12 000 bis 51 000
1104
Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
16 000 bis 67 000
1105
Im Falle von Beizmitteln
20 000 bis 84 400
1106
Im Falle von Keimhemmungsmitteln
15 800 bis 66 000
1107
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
1200
Erneuerung einer Zulassung
*
1201
Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird
10 000 bis 40 000
1202
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1300
Erstmalige Zulassung
*
1301
Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird
10 000 bis 40 000
1302
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
1400
Erneuerung einer Zulassung
*
1401
Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird
7 500 bis 30 000
1402
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3 750 bis 15 000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
2100
Erstmalige Zulassung
*
2101
Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird
29 500 bis 120 000
2102
Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
11 500 bis 46 000
2103
Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
16 000 bis 65 000
2104
Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
21 000 bis 84 000
2105
Im Falle von Beizmitteln
25 000 bis 100 000
2106
Im Falle von Keimhemmungsmitteln
21 000 bis 84 000
2107
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
10 500 bis 42 000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
2200
Erstzulassung
*
2201
Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird
15 000 bis 60 000
2202
Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
3100
Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44
100 bis 400
3200
Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung
50 bis 250
3300
Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung
300 bis 2 000
3400
Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen
4 100 bis 16 400
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung
(EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
4100
Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3 400 bis 24 100
4101
Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2 900 bis 14 300
4200
Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt
570
4300
Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2 900 bis 14 300
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen
bestehenden Zulassung
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5100
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
2 000 bis 8 100
5200
Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
5300
Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist
500 bis 2 000
5400
Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
500 bis 3 000
5500
Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
300 bis 1 200
5600
Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2 500 bis 10 000
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
6100
Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
200 bis 2 000
6200
Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
100 bis 2 000
6300
Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
290 bis 5 700
6400
Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch auszugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung
10 bis 60
6500
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
2 000 bis 8 100
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
7100
Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
86 000 bis 150 000
7200
Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
57 000 bis 130 000
7300
Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
30 000 bis 120 000
7400
Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten
20 000 bis 80 000
7500
Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5 000 bis 20 000
Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
8100
Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
43 000 bis 70 000
8200
Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
28 500 bis 46 500
8300
Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
30 000 bis 120 000
8400
Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten
20 000 bis 80 000
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