Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchMKostV)

Ausfertigungsdatum
2011-07-07
Fundstelle
BGBl I: 2011, 1358

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:

  1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie

  2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 4 Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:

    a) die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen,

    b) die Entseuchung von Böden,

    c) der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,

    d) der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,

    e) die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,

    f) Verbrauchsmaterial,

    g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

  2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

    a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,

    b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,

    c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,

    d) Verbrauchsmaterial.

§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen

(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.

(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff

  1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,

  2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist oder

  3. es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.

(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.

(5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1360 - 1362)

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland

prüfender Mitgliedstaat ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 1100

    • Erstmalige Zulassung

    *

    • 1101

    • Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird

    • 20 000 bis  80 000

    • 1102

    • Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen

    • 8 600 bis  34 400

    • 1103

    • Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere

    • 12 000 bis  51 000

    • 1104

    • Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge

    • 16 000 bis  67 000

    • 1105

    • Im Falle von Beizmitteln

    • 20 000 bis  84 400

    • 1106

    • Im Falle von Keimhemmungsmitteln

    • 15 800 bis  66 000

    • 1107

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

    • 1200

    • Erneuerung einer Zulassung

    *

    • 1201

    • Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird

    • 10 000 bis  40 000

    • 1202

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland

beteiligter Mitgliedstaat ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 1300

    • Erstmalige Zulassung

    *

    • 1301

    • Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird

    • 10 000 bis  40 000

    • 1302

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

    • 1400

    • Erneuerung einer Zulassung

    *

    • 1401

    • Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird

    • 7 500 bis  30 000

    • 1402

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 3 750 bis  15 000

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland

prüfender Mitgliedstaat ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 2100

    • Erstmalige Zulassung

    *

    • 2101

    • Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird

    • 29 500 bis 120 000

    • 2102

    • Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen

    • 11 500 bis  46 000

    • 2103

    • Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere

    • 16 000 bis  65 000

    • 2104

    • Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge

    • 21 000 bis  84 000

    • 2105

    • Im Falle von Beizmitteln

    • 25 000 bis 100 000

    • 2106

    • Im Falle von Keimhemmungsmitteln

    • 21 000 bis  84 000

    • 2107

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 10 500 bis  42 000

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland

beteiligter Mitgliedstaat ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 2200

    • Erstzulassung

    *

    • 2201

    • Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird

    • 15 000 bis  60 000

    • 2202

    • Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 3100

    • Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44

    • 100 bis     400

    • 3200

    • Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung

    • 50 bis     250

    • 3300

    • Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung

    • 300 bis   2 000

    • 3400

    • Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen

    • 4 100 bis  16 400

Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung

des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung

(EG) Nr. 1107/2009

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 4100

    • Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 3 400 bis  24 100

    • 4101

    • Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 2 900 bis  14 300

    • 4200

    • Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt

    • 570

    • 4300

    • Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 2 900 bis  14 300

Zusätzliche Prüfungen im Rahmen

eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer

bestehenden Zulassung

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 5100

    • Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes

    • 2 000 bis   8 100

    • 5200

    • Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

    • 5300

    • Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist

    • 500 bis   2 000

    • 5400

    • Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 500 bis   3 000

    • 5500

    • Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 300 bis   1 200

    • 5600

    • Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 2 500 bis  10 000

Genehmigungsverfahren

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 6100

    • Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 200 bis   2 000

    • 6200

    • Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 100 bis   2 000

    • 6300

    • Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 290 bis   5 700

    • 6400

    • Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch auszugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung

    • 10 bis      60

    • 6500

    • Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes

    • 2 000 bis   8 100

Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern

und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 7100

    • Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 86 000 bis 150 000

    • 7200

    • Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 57 000 bis 130 000

    • 7300

    • Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 30 000 bis 120 000

    • 7400

    • Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten

    • 20 000 bis  80 000

    • 7500

    • Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 5 000 bis  20 000

Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern

und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 8100

    • Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 43 000 bis  70 000

    • 8200

    • Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 28 500 bis  46 500

    • 8300

    • Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    • 30 000 bis 120 000

    • 8400

    • Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten

    • 20 000 bis  80 000

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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