Auf Grund des § 81 Abs. 4 und des § 80 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin - Teilbereich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß gekürzt werden.
(5) (weggefallen)
(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbereiche:
Pferdezucht und -haltung
Reitausbildung
Galopprenntraining oder
Trabrenntraining.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
a) Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbeiten im Gestüt,
b) Vorstellen und Identifizieren von Pferden,
c) Mustern und Beurteilen von Pferden,
d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln,
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.
Im Teilbereich Reitausbildung:
a) Dressurreiten auf Trense,
b) Dressurreiten Klasse M auf Kandare,
c) Springreiten Klasse M, Geländereiten,
d) Longieren und Arbeiten an der Hand,
e) Praktische Unterrichtserteilung,
f) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern.
Im Teilbereich Galopprenntraining:
a) Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,
b) Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,
c) Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,
d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
e) Frisieren und Bandagieren von Pferden.
Im Teilbereich Trabrenntraining:
a) Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,
b) Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,
c) Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,
d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
e) Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung des Trabers.
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:
Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
a) Pferdezucht,
b) Futter und Fütterung,
c) Pferdekunde,
d) Tiergesundheit und -hygiene,
e) Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.
Im Teilbereich Reitausbildung:
a) Reitlehre,
b) Unterrichtserteilung, Sportlehre,
c) Haltung, Fütterung und Züchtung,
d) Tiergesundheit und -hygiene.
In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:
a) Training und Trainingsmethoden,
b) Rennen,
c) Haltung, Fütterung und Züchtung,
d) Tiergesundheit und -hygiene.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Pferdehaltung in bezug stehen.
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
Prüfungsfach Pferdezucht
a) Vererbung,
b) Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,
c) Aufzucht und Vermarktung,
d) Zuchtziele, Zuchtverfahren,
e) Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.
Prüfungsfach Futter und Fütterung
a) Futtermittel und deren Beurteilung,
b) Futterbau, Weidewirtschaft,
c) Futterplanung, Futterrationen,
d) Fütterungstechnik.
Prüfungsfach Pferdekunde
a) Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,
b) Organe und ihre Funktionen,
c) Verhaltensweisen und Umweltansprüche,
d) Altersbestimmung und Identifizierung,
e) Pferderassen.
Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene
a) Infektiöse und parasitäre Krankheiten,
b) Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Schäden, Hauptmängel,
c) Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,
d) Erste Hilfe,
e) Hufpflege und Beschlag.
Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
a) Haltungsformen,
b) Stallbau, bauliche Anlagen,
c) Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,
d) Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung
a) Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
c) Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,
d) Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,
e) Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.
Prüfungsfach Reitlehre
a) Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,
b) Aufbau von Parcours, Geländeritten und Reitjagden,
c) Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.
Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre
a) Grundsituation der Unterrichtserteilung,
b) Organisations- und Unterweisungsformen,
c) Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,
d) Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbunds für die Trainer-A-Lizenz,
e) Voltigieren.
Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden
a) Ausbildung,
b) Konditions- und Leistungstraining,
c) Arbeit in den verschiedenen Gangarten,
d) Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,
e) Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.
Prüfungsfach Rennen
a) Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,
b) Durchführung der Rennen,
c) Ausschreibungen und Nennungen,
d) Sonstige Bestimmungen des Pferderennsports.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Wirtschaftslehre,
Rechnungswesen,
Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
Prüfungsfach Wirtschaftslehre
a) Betriebs- und Arbeitsorganisation,
b) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
c) Investitionen und Finanzierungsfragen,
d) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
e) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
Prüfungsfach Rechnungswesen
a) Kostenrechnung,
b) Buchführung und Bilanz,
c) Betriebserfolg,
d) Lohnberechnung,
e) Geld- und Kreditwesen.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
a) Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
b) Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.
c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
d) Versicherungswesen:
aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und
Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
e) Steuerwesen:
aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich
Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,
Zollvorschriften,
bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere
Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den praktischen, den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für einzelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil dei Bewertung der Meisterprüfungsarbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Für den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit "ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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