Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG Nr. L 224 S. 60). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S 18), sind beachtet worden.
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in Leistungsprüfungen nach der Anlage festgestellt sowie die äußere Erscheinung in Abhängigkeit vom Zuchtziel und unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft umfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen,
der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,
der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichsgewicht, Geschwindigkeit, Gewinnsumme und Plazierung,
der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Grundgangarten Schritt und Trab,
der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Zugkraft und Grundgangart Schritt.
(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.
(1) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind
Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 191 - 192
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
* 1 Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
1.1 Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung
gekennzeichnet sein, das
1. bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S.
55) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober
1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung,
2. bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang
der Entscheidung 93/623/EWG
entspricht.
1.2 Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt.
Die Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem
Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang
durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In
diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung.
Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
Werden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der
Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem
Gesamtergebnis zusammengefasst werden.
2 Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen
unterschieden:
2.1 Reiten,
2.2 Rennen,
2.3 Fahren,
2.4 Ziehen.
Kombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich.
3 Zuchtrichtung Reiten
Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports
durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung
oder als Feldprüfung durchgeführt werden.
3.1 Stationsprüfung
Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des
Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet
wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den
Grundgangarten, in der Rittigkeit, im Springen und im Geländeritt
geprüft.
3.2 Turniersportprüfung
Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder
Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie
Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können
berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die
jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
3.3 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der
Veranlagung in den Grundgangarten, der Rittigkeit und im Springen
durchgeführt.
4 Zuchtrichtung Rennen
Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des
Galopprennsports, des Trabrennsports oder des Araberrennsports
durchgeführt.
5 Zuchtrichtung Fahren
Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des
Fahrsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als
Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.
5.1 Stationsprüfung
Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des
Fahrers auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet
wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den
Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit geprüft.
5.2 Turniersportprüfung
Die Turniersportprüfung wird als Dressur-, Hindernis- oder
Geländeprüfung sowie als kombinierte Prüfung durchgeführt.
Ergebnisse anderer Prüfungen wie Distanzfahrten können berücksichtigt
werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse
anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
5.3 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der
Veranlagung in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der
Fahrtauglichkeit durchgeführt.
6 Zuchtrichtung Ziehen
Die Leistungsprüfung umfasst mindestens eine Zugleistungsprüfung sowie
eine Prüfung im Geschicklichkeitsziehen oder im Gespannfahren.
7 Äußere Erscheinung
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10
beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt. Hiervon kann
abgewichen werden, wenn für die jeweilige Rasse ein anderes
Notensystem international üblich ist.
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