Auf Grund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unternehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten (Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehaltfähig.
(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Leistungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung gezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 anzurechnen.
(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksichtigt wird.
(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.
(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt werden.
(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.
(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer anderen Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der Betrag 29 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.
(2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden. Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt.
(1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu erwarten sein.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezulage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen zu begründen.
(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die Zulage beträgt höchstens
in der ersten Stufe 3,5 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
in der zweiten Stufe 7 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,
in der dritten Stufe 10,5 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten und
in der vierten Stufe 14 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten.
Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden.
(2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines Jahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar anschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu vergeben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes des Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen werden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht häufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.
(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage ist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die Zulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Aushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens jedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer von einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die Gütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Einweisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei gewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Planstelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen Bewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe eins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage nach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter befördert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung bewilligt werden.
(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom ersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden, wenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend war.
(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens abgegolten werden, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese Tätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine Neubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sondertätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft möglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1 geforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet die zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum um weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage nicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Gruppen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes Gruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch nach Stufe 2, zu gewähren.
(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage erhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem sie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Ergebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage). Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsverhältnis müssen erheblich überschritten werden und, soweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unternehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt worden sein.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeutung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regelmäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen, die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitionszulage).
(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus den Verträgen erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).
(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
zugestanden hat oder
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden.
(1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Leistungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengenzulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.
(2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzuwenden.
(1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene Vergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätigkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzurechnen.
(2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; ...
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