Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau verordnet:
Soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Vorschriften aufgehoben:
Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) oder Preisvorschriften, die auf Grund von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsgrundlagen erlassen worden sind;
Preisvorschriften, die von den früheren Organisationen des Reichsnährstandes, den Reichsstellen, Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen worden sind;
Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1948, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum 31. Dezember 1949 erlassen hat;
Vorschriften, die auf Grund des Preisgesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung erlassen worden sind.
Folgende Vorschriften sind weiterhin anzuwenden:
Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1980 (BGBl. I
Anordnung Nr. By 2/52 zur Regelung des Strompreises für Kleinwasserkraftwerke vom 10. März 1952 (Bayerischer Staatsanzeiger vom 15. März 1952 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1963 (GVBl. S. 31);
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49 vom 12. März 1975);
Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27. Februar 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Seehafen-Speditions-Tarife vom 3. April 1952 (BAnz. Nr. 72 vom 12. April 1952);
6. 7.
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1967);
Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705);
Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz. Nr. 78 vom 25. April 1972);
Verordnung PR Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin vom 21. September 1950 (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967);
12. 13.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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