Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, und auf Grund des § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2601 )
Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Jahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis über das Bestehen der Werkmeisterschulen für Berufstätige für
Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum anerkannten Abschluss
Bauwesen
Geprüfter Polier
Elektrotechnik
Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Kunststofftechnik
Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Papierindustrie
Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung
Technische Chemie und Umwelttechnik
Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie
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