Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZFortbAUTV)

Ausfertigungsdatum
2007-11-13
Fundstelle
BGBl I: 2007, 2600

Eingangsformel

Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, und auf Grund des § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).

§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 2)

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2601 )

    • Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses

    • Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses

    • Jahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis über das Bestehen der Werkmeisterschulen für Berufstätige für

    • Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum anerkannten Abschluss

    • Bauwesen

    • Geprüfter Polier

    • Elektrotechnik

    • Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

    • Kunststofftechnik

    • Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

    • Papierindustrie

    • Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung

    • Technische Chemie und Umwelttechnik

    • Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

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