Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen.
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
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Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen,
der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand
a) an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat,
b) an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist
zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.
Zum Zwecke der Überwachung hat der Einlagerer den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Einlagerer hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
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Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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